[Datenschutzgesetz 2000]
[Datenschutzgesetz 1978]
[EU-Datenschutzrichtlinie]
Richtigstellung des Registers und Rechtsnachfolge
(1) Streichungen aus dem Register und sonstige Änderungen des Registers sind auf Grund
einer Änderungsmeldung des registrierten Auftraggebers oder von Amts wegen in den Fällen des Abs. 2,
des § 22a Abs. 2 und des § 30 Abs. 6a vorzunehmen. Derartige Änderungen sind für die Dauer von sieben
Jahren ersichtlich zu machen.
(2) Gelangen der Datenschutzbehörde aus amtlichen Verlautbarungen Änderungen in der
Bezeichnung oder der Anschrift des Auftraggebers zur Kenntnis, so sind die Eintragungen von Amts
wegen zu berichtigen. Ergibt sich aus einer amtlichen Verlautbarung der Wegfall der Rechtsgrundlage
des Auftraggebers, ist dieser von Amts wegen aus dem Register zu streichen. Außerdem ist eine
registrierte Datenanwendung zu streichen, wenn eine Befristung des Betriebes (§ 19 Abs. 2, § 21 Abs. 2)
abgelaufen ist oder der Datenschutzbehörde zur Kenntnis gelangt, dass die Datenanwendung
dauerhaft nicht mehr betrieben wird.
(3) Berichtigungen oder Streichungen nach Abs. 2 sind ohne weiteres Ermittlungsverfahren durch
Mandatsbescheid (§ 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991) zu verfügen.
(4) Der Rechtsnachfolger eines registrierten Auftraggebers kann einzelne oder alle registrierten
Meldungen des Rechtsvorgängers übernehmen, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamkeit
der Rechtsnachfolge eine entsprechend glaubhaft gemachte Erklärung gegenüber der
Datenschutzbehörde abgibt. Dem Rechtsnachfolger kann auf Antrag auch die Registernummer des
Rechtsvorgängers übertragen werden, wenn der Rechtsvorgänger jegliche Verarbeitung
personenbezogener Daten in Auftraggebereigenschaft eingestellt hat.
geändert durch DSG-Novelle 2010 BGBl. I Nr. 133/2009
geändert durch DSG-Novelle 2014 BGBl. I Nr. 83/2013
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