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[Datenschutzgesetz 2000]  [Datenschutzgesetz 1978]  [EU-Datenschutzrichtlinie]

§ 47 DSG

Datenverarbeitungsregister

(1) Beim Österreichischen Statistischen Zentralamt ist ein Register der automationsunterstützten Verarbeitungen von Daten (Datenverarbeitungsregister) einzurichten. Die Führung des Datenverarbeitungsregisters obliegt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt nach den Anordnungen des Bundeskanzleramtes.

(2) Jedermann kann in das Datenverarbeitungsregister Einsicht nehmen, aus ihm Abschriften anfertigen oder Auszüge gegen Ersatz der tatsächlich notwendigen Kosten verlangen

(3) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des Datenschutzrates die näheren Bestimmungen über die Registrierung und die Führung des Registers durch Verordnung zu erlassen. Dabei ist auf die Übersichtlichkeit der Eintragungen, auf die Vergabe einer Registernummer, auf die Einfachheit der Einsichtnahme in das Register sowie bei Eintragung gerichtlicher Entscheidungen auf die Anonymisierung von Daten Bedacht zu nehmen.

(4) Für jeden Auftraggeber (§ 8, § 23 Abs. 1) ist eine Registernummer zu vergeben. Übermittlungen im Sinne des § 3 Z. 8 und Mitteilungen an den Betroffenen dürfen, unabhängig von ihrer Form, nur unter Zusatz der Registernummer des Auftraggebers erfolgen. Wiedergaben und Abschriften der übermittelten Daten haben die Registernummer zu enthalten.

(5) Dem Anmelder ist die Durchführung der Eintragung schriftlich mit einem Registerauszug mitzuteilen. Mit dieser Mitteilung kann die Echtverarbeitung aufgenommen werden. Durch die Registrierung wird allfälligen behördlichen Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit der Verarbeitungen nicht vorgegriffen.

(6) Jede Änderung der für die Eintragung in das Datenverarbeitungsregister maßgeblichen Umstände ist dem Datenverarbeitungsregister unverzüglich zu melden. Die §§ 8 und 23 sowie Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(7) Eine Streichung aus dem Datenverarbeitungsregister ist auf Antrag des Eingetragenen oder durch Bescheid auf Grund eines die Rechtswidrigkeit der Verarbeitung aussprechenden gerichtlichen Urteils vorzunehmen.

(8) Das Datenverarbeitungsregister kann mit automationsunterstützter Datenverarbeitung geführt werden. Ausfertigungen unter Verwendung der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen sie weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung; sie haben aber den Namen des die Eingabe genehmigten Organs zu enthalten.


Text der Stammfassung des DSG

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