2009/05/05 Schadenersatzklagen bei Privatsphäreverletzungen
Gerade der jüngste Erfolg eines Betroffenen, der letztinstanzlich vor dem Obersten Gerichtshof einen Löschungsanspruch hinsichtlich in der Daten in einer allgemein zugänglichen Datenbank eines Wirtschaftsauskunftsdienstes durchsetzte, hat gezeigt, wie wichtig es ist, in datenschutzrechtlichen Fragen bis vor das Höchstgericht gehen zu können. Ein unlängst durch den OGH entschiedener Fall zeigt nun allerdings, dass dies zumindest bei Schadenersatzbegehren künftig schwierig werden könnte (OGH 4Ob180/08m).
Anlassfall Videoüberwachung in einem mietrechtlichen Streit
Anlass für das Gerichtsverfahren war ein mietrechtlicher Streit gewesen, bei welchem die Wohnungseigentümerin eine Wohnung mit Videokameras überwacht hatte, um festzustellen, ob und von wem die entsprechende Wohnung genutzt werde. Die entsprechend gewonnen Videoaufnahmen sollten als Beweismittel in einem anhängigen, mietrechtlichen Kündigungsverfahren fungieren.
Die Mieter hatten begehrt, die Wohnungseigentümerin zur Unterlassung zu verpflichten, Bildnisse der Kläger, welche durch Überwachung ihrer Wohnungseingangstür entstanden sind, zu verbreiten und durch Überwachung der Wohnungseingangstür mittels einer Videokamera Bildnisse der Kläger zum Zweck der Verbreitung aufzunehmen, solange diese Wohnung von den Klägern bewohnt wird. Mit dem Unterlassungsbegehren verbanden die Kläger ein auf die erlangten Bilder gerichtetes Herausgabebegehren sowie ein Zahlungsbegehren von 1.000 EUR wegen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild.
Die von der Beklagten veranlasste Videoüberwachung der Eingangstür zur Wohnung der Kläger verstoße nicht nur gegen Nebenpflichten aus dem Bestandvertrag, sondern verletze auch Persönlichkeitsrechte der Kläger (Recht am eigenen Bild, Recht auf Wahrung der Privatsphäre). Zur Sicherung der Unterlassungsbegehren beantragten die Kläger auch, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, Bildnisse der Kläger, welche durch Überwachung der Wohnungseingangstür entstanden sind, zu verbreiten und weiterzugeben.
Die Beklagte wendete ein, die zum Zweck der Beweissicherung gewonnenen Bilder seien nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden. Die Videoüberwachung sei nicht rechtswidrig. Sie diene ausschließlich als Beweismittel in einem anhängigen Kündigungsverfahren.
Verfahrensgang
Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Das Rekursgericht wies das Sicherungsbegehren ab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR übersteige, nicht aber 20.000 EUR und der Revisionsrekurs an den OGH mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei. Mangels Gefahr der Verbreitung und Zugänglichmachung der Bilder an eine breite Öffentlichkeit sei der Sicherungsantrag nicht berechtigt.
Gegen diesen Beschluss erhoben die Kläger einen mit dem Antrag auf Abänderung des Nichtzulassungsausspruchs verbundenen ordentlichen Revisionsrekurs.
Rechtliche Beurteilung des OGH
Durch die Kläger war im Rahmen ihres Antrages an den OGH eingewendet worden, dass es sich gegenständlich nicht um einen vermögensrechtlichen Anspruch handle, bei welchem die entsprechende Einschränkung des Instanzenzuges zulässig sei, sondern um aus der Verletzung höchstpersönlicher Rechte abgeleitete Ansprüche, bei welchem der entsprechenden Bestimmung keine Geltung zukomme.
Dieser Auffassung wurde durch das Höchstgericht nicht gefolgt: Dass es sich im vorliegenden Fall auch um einen vermögensrechtlichen Anspruch handle, ergebe sich schon daraus, dass die Kläger neben ihren Unterlassungs- und Herausgabeansprüchen auch den Ersatz immateriellen Schadens nach § 87 UrhG und § 1328a ABGB begehrt hätten. Es handelt sich daher nicht um aus der Verletzung höchstpersönlicher Rechte abgeleitete Ansprüche, die einer Bewertung in Geld unzugänglich seien, weshalb ein Bewertungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz zu entfallen hätte oder gegenstandslos wäre. Der Bewertungsausspruch durch das Rekursgericht - und damit die Verkürzung des Instanzenzuges - sei daher zu Recht erfolgt.
Hintergrund
Grundlage der Entscheidung sind die Rechtsmittelbeschränkungen der §§ 500 ff ZPO. Die Revision an den OGH ist nach dieser Bestimmung jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand (der nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehen muss), über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert insgesamt 4.000 EUR nicht übersteigt. In Fällen, in denen der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR, allerdings nicht 20.000 EUR übersteigt, hängt die Möglichkeit, den OGH anzurufen, von der Frage ab, ob das Berufungsgericht eine Rechtsfrage wesentlicher Bedeutung sieht.
Sinn dieser Bestimmungen ist die Entlastung des Höchstgerichts. Es soll verhindert werden, dass dieses mit nebulosen Streitigkeiten über zB einige Hundert Euro „blockiert“ wird und dadurch andere Streitparteien mit erhöhten Wartezeiten auf ihre Erledigungen konfrontiert sind.
In der Vergangenheit hatte die Rechtsprechung erkannt, dass dieses an sich gerechtfertigte Prinzip dort nicht zur Anwendung kommen darf, wo es nicht um Geldansprüche, sondern Persönlichkeitsrechte geht. Etwa wurde in der OGH- Entscheidung 6 Ob 148/00h, in welcher bei einer Datenschutzklage das Berufungsgericht ausgesprochen hatte, dass der Streitwert unter EUR 4.000 liege, festgehalten, dass ein derartiger Ausspruch bei Verletzungen von Persönlichkeitsrechten unzulässig sei und hier die Zulässigkeit der Revision nur davon abhänge, ob es sich um eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung handle.
Kritik und Konsequenzen
Der OGH geht nunmehr allerdings offenbar zu der Auffassung über, dass eine Revisionsbeschränkung dann zulässig sein soll, wenn bei der Verletzung eines Persönlichkeitsrechts neben sonstigen Ansprüchen (Unterlassung, positives Tun - zB Löschung von Daten) auch ein immaterieller Schadenersatzanspruch eingeklagt wird.
Das würde bedeuten, dass der Weg zum OGH dann versperrt sein kann, wenn eine Klage auf Löschung von widerrechtlich verarbeiteten Daten mit einer Klage auf immateriellen Schadenersatz verbunden wird. Zu bedenken ist, dass ein derartiger Ersatzanspruch in den meisten Fällen realistisch nur auf ein paar Hundert Euro bemessen werden kann.
Auch wenn der Gesamtanspruch durch den Kläger ursprünglich über dem Schwellenwert von 4.000 EUR angelegt wird, wäre das Berufungsgericht in solchen Fällen nicht an eine derartige Bewertung gebunden und könnte in seinem Ausspruch den Weg zum OGH versperren.
Besonders heikel wäre dies auch, wenn der Beklagte während des Verfahrens dem Löschungsanspruch nachkommt. Dann wäre auf den immateriellen Ersatzanspruch einzuschränken und - in den meisten Fällen - mangels Anspruch über 4.000 EUR keine Revision an den OGH möglich.
Resumee
Dass diese Entscheidung unerwünschte und unverständliche Konsequenzen mit sich bringen dürfte, zeigt die Praxis: Klagt ein Betroffener nur auf Unterlassung bestimmter Handlungen bzw. Löschung von Daten kann er jedenfalls zum OGH gehen - sofern es sich um eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung handelt. Verbindet er dies mit einem Ersatzbegehren, ist der Weg zum OGH möglicherweise versperrt. Eine Konsequenz die betroffene Laien wohl nur schwerlich verstehen können...
Der Fehler des OGH liegt darin, dass im gegenständlichen Falle ein auf der Verletzung von Persönlichkeitsrechten gegründetes Ersatzbegehren als reiner Geldanspruch gewertet wurde. Dies scheint verfehlt, da ein solcher Anspruch nicht mit einer unbezahlten Rechung gleichgesetzt werden kann. In der Regel geht es bei solchen Fragen nicht darum, ein paar hundert Euro erhalten zu wollen, sondern darum, dass Datenschutzverletzer auch dazu verpflichtet werden sollen, für begangene Rechtswidrigkeiten einen symbolischen Ersatz zu leisten - ein möglicher Anreiz, sich künftig rechtskonform zu verhalten. Darüber hinaus haben durch den OGH ergangene Entscheidungen in derartigen Fällen eine ganz andere Reputation und Breitenwirkung als Urteile der Zweitinstanz.
Was für andere Ansprüche bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten gilt - keine Verweigerung der Revision an den OGH wegen „zu geringem Streitwerts“ - sollte auch dann gelten, wenn aus einer derartigen Verletzung ein Ersatzbegehren abgeleitet wird. Alles andere hat völlig unverständliche Konsequenzen für Betroffene.
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