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[Datenschutzgesetz 2000]  [Datenschutzgesetz 1978]  [EU-Datenschutzrichtlinie]

ABSCHNITT II

GRUNDSÄTZE IN BEZUG AUF DIE ZULÄSSIGKEIT DER VERARBEITUNG VON DATEN

Art. 7 DatenschutzR

Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß die Verarbeitung personenbezogener Daten lediglich erfolgen darf, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a) Die betroffene Person hat ohne jeden Zweifel ihre Einwilligung gegeben;

b) die Verarbeitung ist erforderlich für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder für die Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Antrag der betroffenen Person erfolgen;

c) die Verarbeitung ist für die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt;

d) die Verarbeitung ist erforderlich für die Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person;

e) die Verarbeitung ist erforderlich für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt und dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Dritten, dem die Daten übermittelt werden, übertragen wurde;

f) die Verarbeitung ist erforderlich zur Verwirklichung des berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden, sofern nicht das Interesse oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 geschützt sind, überwiegen.


vgl. EG 30 und EG 31

Die Regelung entspricht im wesentlichen dem DSG, ist beim DSG aber aufgeteilt auf öffentlichen (§ 6 und § 7) und privaten (§ 17 und § 18) Bereich und auf Verarbeitung im engeren Sinn und Übermittlung.

Nach den Buchstaben a) bis d) erfolgt die Verarbeitung auf Wunsch bzw. im Interesse der betroffenen Person. Bei den Buchstaben e) und f) findet eine Interessenabwägung statt. Bei dieser Abwägung kann die betroffene Person ihr Widerspruchsrecht (Art. 14) geltend machen.

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