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[Datenschutzgesetz 2000]  [Datenschutzgesetz 1978]  [EU-Datenschutzrichtlinie]

Art. 2 DatenschutzR

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) "personenbezogene Daten" alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person ("betroffene Person"); als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind;

b) "Verarbeitung personenbezogener Daten" ("Verarbeitung") jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Benutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen oder Vernichten;

c) "Datei mit personenbezogenen Daten" ("Datei") jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, gleichgültig ob diese Sammlung zentral, dezentralisiert oder nach funktionalen oder geographischen Gesichtspunkten aufgeteilt geführt wird;

d) "für die Verarbeitung Verantwortlicher" die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Sind die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in einzelstaatlichen oder gemeinschaftlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt, so können der für die Verarbeitung Verantwortliche bzw. die spezifischen Kriterien für seine Benennung durch einzelstaatliche oder gemeinschaftliche Rechtsvorschriften bestimmt werden;

e) "Auftragsverarbeiter" die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeitet;

f) "Dritter" die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem für die Verarbeitung Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die Daten zu verarbeiten;

g) "Empfänger" die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die Daten erhält, gleichgültig, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Behörden, die im Rahmen eines einzelnen Untersuchungsauftrags möglicherweise Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger;

h) "Einwilligung der betroffenen Person" jede Willensbekundung, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt und mit der die betroffene Person akzeptiert, daß personenbezogene Daten, die sie betreffen, verarbeitet werden.


vgl. § 3 DSG

Zu Buchstabe a): Die Definition der "personenbezogenen Daten" soll wie in § 3 Z 1 DSG möglichst umfassend sein. Zur Frage der Bestimmbarkeit siehe auch EG 26,

Anders als § 3 Z 2 DSG schützt die Richtlinie nur natürliche Personen. Den Mitgliedstaaten bleibt jedoch die Möglichkeit, auch juristische Personen zu schützen (EG 24). Auch personenbezogene Ton- und Bilddaten fallen unter die Richtlinie (siehe EG 14ff und Art. 33).

Zu den Buchstaben b) und c): Die Richtlinie verwendet hier und in Art. 3 ganz andere Begriffe als § 3 Z 5 bis 10 DSG. Zur "Verarbeitung" gehört auch das Erheben und Weitergeben und die manuelle Verarbeitung.

Zu Buchstabe d): Der Begriff "für die Verarbeitung Verantwortlicher" entspricht dem Auftraggeberbegriff des § 3 Z 3 DSG. Wer in Telekommunikationsnetzen (z. B. E-Mail) "Verantworlicher" ist, erklärt EG 47.

Zu Buchstabe e): Der Begriff "Auftragsverarbeiter" entspricht dem Dienstleisterbegriff des § 3 Z 4 DSG.

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