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[Datenschutzgesetz 2000]  [Datenschutzgesetz 1978]  [EU-Datenschutzrichtlinie]

§ 55 DSG

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

(1) Die den gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften nach § 118 Abs. 2 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zustehenden Rechte bleiben unberührt.

(2) Die Bestimmungen der §§ 11 und 12 sind auf das Strafregister (Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277) nicht anzuwenden.

(3) § 23 Abs. 7 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150/1978, und § 2 Abs. 6 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 309, bleiben unberührt.

(4) Mit Ablauf des 31. Dezember 1979 tritt § 8 Abs. 4 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, außer Kraft.


Text der Stammfassung des DSG

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