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[Datenschutzgesetz 2000]  [Datenschutzgesetz 1978]  [EU-Datenschutzrichtlinie]

§ 45 DSG

Gemeinsame Bestimmungen für Datenschutzkommission und Datenschutzrat

(1) (Verfassungsbestimmung) Alle Organe von Rechtsträgern nach §§ 4 und 5 haben die Datenschutzkommission und den Datenschutzrat bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen, ihnen Einsicht in Akten, Datenträger und sonstige Einrichtungen des Datenverkehrs zu gewähren und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Beratungen der Datenschutzkommission und des Datenschutzrates sind vertraulich. Die Organe können die Vertraulichkeit ihrer Beratungen insoweit aufheben, als sie dies nach dem Gegenstand und dem Zwecke der Beratungen für notwendig erachten und nicht die Geheimhaltung im öffentlichen Interesse oder im Interesse einer Partei geboten ist.

(3) Die Datenschutzkommission und der Datenschutzrat können nach Bedarf zur Beratung besonderer Fragen Sachverständige zuziehen.

(4) Der Bundeskanzler beruft die jeweils erste Sitzung der Datenschutzkommission und des Datenschutzrates ein. Im Datenschutzrat führt das an Jahren älteste Mitglied bis zur Wahl des Vorsitzenden den Vorsitz.


Abs. 1 neugefaßt durch die DSG-Novelle 1986

Abs. 2 bis 4: Text der Stammfassung des DSG

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