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[Datenschutzgesetz 2000]  [Datenschutzgesetz 1978]  [EU-Datenschutzrichtlinie]

§ 42 DSG

Aufgaben des Datenschutzrates

(1) Dem Datenschutzrat obliegen – abgesehen von den in den §§ 4, 5, 8, 11, 22, 23, 23b, 24, 32, 35, 44, 45, 46, 47 und 52 genannten Befugnissen – folgende Aufgaben:

1. Auskünfte und Berichte über Fragen des Datenschutzes beim Datenverkehr im öffentlichen Bereich von den zuständigen Organen zu verlangen;

2. Auswirkungen des automationsunterstützten Datenverkehrs auf die Wahrung schutzwürdiger Interessen, insbesondere auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des § 1 dieses Bundesgesetzes zu beobachten und die Ergebnisse solcher Beobachtungen dem Bericht der Datenschutzkommission nach § 46 Abs. 1 sowie allfälligen ADV-Berichten und Plänen der Bundesregierung beizufügen;

3. Anregungen zur allfälligen Verbesserung des Schutzes von Daten, die infolge der Entwicklung des Datenverkehrs zum Schutz der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte notwendig werden, der Bundesregierung und den Landesregierungen sowie über Vermittlung dieser den gesetzgebenden Organen gegenüber auszusprechen;

4. auf Antrag eines der dem Datenschutzrat angehörenden Vertreter der politischen Parteien Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Datenschutz in Beratung zu ziehen;

5. die Erlassung seiner Geschäftsordnung.

(2) Die zuständigen Bundesminister und Landesregierungen haben auf Ersuchen des Datenschutzrates diesem über Erfahrungen auf dem Gebiete des Datenschutzes aus ihrem Bereich zu berichten.

(3) Gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche in Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes sind dem Datenschutzrat zuzustellen.


Abs. 1: Einleitungssatz und Z 1 neugefaßt durch die DSG-Novelle 1986

Sonst: Text der Stammfassung des DSG

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