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[Datenschutzgesetz 2000]  [Datenschutzgesetz 1978]  [EU-Datenschutzrichtlinie]

4. Abschnitt

Internationaler Datenverkehr

§ 32 DSG

Übermittlung und Überlassung von Daten in das Ausland

(1) Die Übermittlung und Überlassung von Daten in Staaten mit Datenschutzbestimmungen, die den österreichischen gleichwertig sind, bedürfen keiner Genehmigung durch die Datenschutzkommission. Inwieweit diese Gleichwertigkeit gegeben ist, wird durch Verordnung des Bundeskanzlers nach Anhörung der Datenschutzkommission festgestellt.

(2) Übermittlungen und Überlassungen in andere Staaten sind genehmigungsfrei, wenn

1. sie auf Grund gesetzlicher oder völkerrechtlicher Bestimmungen erfolgen, in welchen die zu übermittelnden oder zu überlassenden Datenarten und die Empfänger ausdrücklich genannt sind, oder

2. der Betroffene um die Übermittlung schriftlich ersucht hat, wobei dieses Ersuchen schriftlich widerrufen werden kann, oder

3. die Daten im Inland zulässigerweise veröffentlicht wurden oder

4. es sich um solche Übermittlungen oder Überlassungen handelt, die durch Verordnung des Bundeskanzlers nach Anhörung des Datenschutzrates für genehmigungsfrei erklärt wurden, weil sie von einer großen Anzahl von Auftraggebern in gleichartiger Weise vorgenommen werden, ihr Inhalt durch Gesetz oder durch Vertrag mit dem Betroffenen vorgegeben ist und im Hinblick auf schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen eine Prüfung durch die Datenschutzkommission nicht dennoch geboten erscheint (Standardübermittlungen und Standardüberlassungen).

(3) Voraussetzung für die Zulässigkeit von genehmigungsfreien Übermittlungen und Überlassungen in das Ausland ist jedoch die Einhaltung der §§ 6, 7, 17 und 18 sowie – bei Überlassungen ins Ausland – die schriftliche Zusage des Dienstleisters, die im § 19 aufgezählten Pflichten einzuhalten.


neugefaßt durch die DSG-Novelle 1986

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