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[Datenschutzgesetz 2000]  [Datenschutzgesetz 1978]  [EU-Datenschutzrichtlinie]

§ 28 DSG

Zivilrechtliche Haftung

(1) Ansprüche gegen nicht den Bestimmungen der §§ 4 und 5 unterliegende Rechtsträger, wie sie sich aus diesem Abschnitt dieses Bundesgesetzes ergeben, sind auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.

(2) Sind Daten entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen verarbeitet, benützt oder übermittelt worden, so hat der Betroffene, unbeschadet etwaiger Ansprüche auf Schadenersatz, Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung des diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen widerstreitenden Zustandes.


Text der Stammfassung des DSG

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