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[Datenschutzgesetz 2000]  [Datenschutzgesetz 1978]  [EU-Datenschutzrichtlinie]

[Anm.: Die Links im Gesetzestext verweisen auf die zum Zeitpunkt der Änderung geltenden Bestimmungen.]

§ 61 DSG 2000

Übergangsbestimmungen

(1) Meldungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an das Datenverarbeitungsregister erstattet wurden, gelten als Meldungen im Sinne des § 17, soweit sie nicht im Hinblick auf das Entfallen von Meldepflichten gemäß § 17 Abs. 2 oder 3 gegenstandslos geworden sind. Desgleichen gelten vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführte Registrierungen als Registrierungen im Sinne des § 21.

(2) Soweit nach der neuen Rechtslage eine Genehmigung für die Übermittlung von Daten ins Ausland erforderlich ist, muß für Übermittlungen, für die eine Genehmigung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurde, eine Genehmigung vor dem 1. Jänner 2003 neu beantragt werden. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, dürfen solche Übermittlungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Genehmigungsantrag fortgeführt werden.

(3) Datenschutzverletzungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden haben, sind, soweit es sich um die Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Sachverhalts handelt, nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts zu beurteilen; soweit es sich um die Verpflichtung zu einer Leistung oder Unterlassung handelt, ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung in erster Instanz zugrundezulegen. Ein strafbarer Tatbestand ist nach jener Rechtslage zu beurteilen, die für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung günstiger ist; dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren.

(4) (Verfassungsbestimmung) Datenanwendungen, die für die in § 17 Abs. 3 genannten Zwecke notwendig sind, dürfen auch bei Fehlen einer im Sinne des § 1 Abs. 2 ausreichenden gesetzlichen Grundlage bis 31. Dezember 2007 vorgenommen werden, in den Fällen des § 17 Abs. 3 Z 1 bis 3 jedoch bis zur Erlassung von bundesgesetzlichen Regelungen über die Aufgaben und Befugnisse in diesen Bereichen.

(5) Manuelle Datenanwendungen, die gemäß § 58 der Meldepflicht unterliegen, sind, soweit sie schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestanden haben, dem Datenverarbeitungsregister bis spätestens 1. Jänner 2003 zu melden. Dasselbe gilt für automationsunterstützte Datenanwendungen gemäß § 17 Abs. 3, für die durch die nunmehr geltende Rechtslage die Meldepflicht neu eingeführt wurde.

(6) Videoüberwachungen, die vor dem Inkrafttreten der §§ 50a bis 50e registriert wurden, bleiben in ihrer registrierten Form rechtmäßig, wenn sie den am 31. Dezember 2009 geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen genügen und die Datenschutzkommission keine Befristung verfügt hat. Hat die Datenschutzkommission hingegen eine Befristung einer solchen Videoüberwachung verfügt, bleibt diese bis zum Ablauf der Befristung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2012 rechtmäßig..

(7) Soweit in einzelnen Vorschriften Verweise auf das Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978, enthalten sind, gelten diese bis zu ihrer Anpassung an dieses Bundesgesetz sinngemäß weiter.

(8) Die Verordnung nach § 16 Abs. 3 ist vom Bundeskanzler nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten des Datenverarbeitungsregisters bis spätestens 1. September 2012 neu zu erlassen. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung sind die §§ 16 bis 22, § 30 Abs. 3 und 6 sowie § 40 Abs. 1 (letzterer mit Ausnahme des Verweises auf § 31a Abs. 3) in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2009 anzuwenden; § 22a, § 30 Abs. 2a und 6a, § 31a Abs. 1 und 2 sowie § 32 Abs. 7 sind bis dahin nicht anzuwenden. § 31 Abs. 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2009 ist bis dahin zusätzlich weiter anzuwenden. Die Erklärung, ob eine Datenanwendung einen oder mehrere der in § 18 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Tatbestände erfüllt (§ 19 Abs. 1 Z 3a), ist der Datenschutzbehörde bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Verordnung nach § 16 Abs. 3 registrierten Datenanwendungen anlässlich der ersten über eine Streichung hinausgehenden Änderungsmeldung zu melden, die nach diesem Zeitpunkt erstattet wird. Eine Meldung allein im Hinblick auf § 19 Abs. 1 Z 3a ist nicht erforderlich.

(9) Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 tritt die Datenschutzbehörde an die Stelle der Datenschutzkommission. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2013 bei der Datenschutzkommission anhängige Verfahren sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2013 von der Datenschutzbehörde fortzuführen. Erledigungen der Datenschutzkommission gelten als entsprechende Erledigungen der Datenschutzbehörde. Die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, bleiben unberührt. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid oder die Säumnis der Datenschutzkommission oder vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend den Bescheid der Datenschutzkommission ist das Verfahren von der Datenschutzbehörde fortzusetzen.

(10) Die Bediensteten der Datenschutzkommission werden mit Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 83/2013 als Bedienstete der Datenschutzbehörde übernommen.


geändert durch Bundesverfassungsgesetz-Novelle 2008 BGBl. I Nr. 2/2008
geändert durch DSG-Novelle 2010 BGBl. I Nr. 133/2009
geändert durch Budgetbegleitgesetz 2012 BGBl. I Nr. 112/2011
geändert durch DSG-Novelle 2013 BGBl. I Nr. 57/2013
geändert durch DSG-Novelle 2014 BGBl. I Nr. 83/2013

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