[Datenschutzgesetz 2000]
[Datenschutzgesetz 1978]
[EU-Datenschutzrichtlinie]
Publizistische Tätigkeit
(1) Soweit Medienunternehmen, Mediendienste oder ihre Mitarbeiter Daten unmittelbar für ihre publizistische Tätigkeit im Sinne des
Mediengesetzes verwenden, sind von den einfachgesetzlichen Bestimmungen des vorliegenden Bundesgesetzes nur die §§
4 bis 6, 10, 11,
14 und 15 anzuwenden.
(2) Die Verwendung von Daten für Tätigkeiten nach Abs.
1 ist insoweit zulässig, als dies zur Erfüllung der Informationsaufgabe der Medienunternehmer, Mediendienste und ihrer Mitarbeiter in
Ausübung des Grundrechtes auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 10 Abs. 1 EMRK erforderlich
ist.
(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des Mediengesetzes, insbesondere seines dritten Abschnitts über den
Persönlichkeitsschutz.
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