[Datenschutzgesetz 2000]
[Datenschutzgesetz 1978]
[EU-Datenschutzrichtlinie]
Vorsitz und Geschäftsführung des Datenschutzrates
(1) Der Datenschutzrat gibt sich mit Beschluß eine Geschäftsordnung.
(2) Der Datenschutzrat hat aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende zu wählen. Die Funktionsperiode des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden
dauert unbeschadet des § 42 Abs. 5 fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.
(3)
Die Geschäftsführung des Datenschutzrates obliegt dem Bundeskanzleramt. Der Bundeskanzler hat das hiefür notwendige Personal zur
Verfügung zu stellen. Bei ihrer Tätigkeit für den Datenschutzrat sind die Bediensteten des Bundeskanzleramtes fachlich an die
Weisungen des Vorsitzenden des Datenschutzrates gebunden.
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