rating service  security service privacy service



[Datenschutzgesetz 2000]  [Datenschutzgesetz 1978]  [EU-Datenschutzrichtlinie]

§ 42 DSG 2000

Zusammensetzung des Datenschutzrates

(1) Dem Datenschutzrat gehören an:

1. Vertreter der politischen Parteien: Von der im Hauptausschuss des Nationalrates am stärksten vertretenen Partei sind vier Vertreter, von der am zweitstärksten vertretenen Partei sind drei Vertreter und von jeder anderen im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Partei ist ein Vertreter in den Datenschutzrat zu entsenden, wobei es allein auf die Stärke im Zeitpunkt der Entsendung ankommt. Bei Mandatsgleichheit zweier Parteien im Hauptausschuss ist die Stimmenstärke bei der letzten Wahl zum Nationalrat ausschlaggebend;

2. je ein Vertreter der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und der Wirtschaftskammer Österreich;

3. zwei Vertreter der Länder;

4. je ein Vertreter des Gemeindebundes und des Städtebundes;

5. ein vom Bundeskanzler zu ernennender Vertreter des Bundes.

(2) Die in Abs. 1 Z 3, 4 und 5 genannten Vertreter sollen berufliche Erfahrung auf dem Gebiet der Informatik und des Datenschutzes haben.

(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen.

(4) Dem Datenschutzrat können Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre und weiters Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind, nicht angehören.

(5) Die Mitglieder gehören dem Datenschutzrat solange an, bis sie dem Bundeskanzler schriftlich ihr Ausscheiden mitteilen oder, mangels einer solchen Mitteilung, von der entsendenden Stelle (Abs. 1) dem Bundeskanzler ein anderer Vertreter namhaft gemacht wird. Mitglieder nach Abs. 1 Z 1 scheiden außerdem aus, sobald der Hauptausschuss nach den §§ 29 und 30 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410, neu gewählt wurde, und sie nicht neuerlich entsendet werden.

(6) Die Tätigkeit der Mitglieder des Datenschutzrates ist ehrenamtlich. Mitglieder des Datenschutzrates, die außerhalb von Wien wohnen, haben im Fall der Teilnahme an Sitzungen des Datenschutzrates Anspruch auf Ersatz der Reisekosten (Gebührenstufe 3) nach Maßgabe der für Bundesbeamte geltenden Rechtsvorschriften.


geändert durch DSG-Novelle 2010 BGBl. I Nr. 133/2009

Die angezeigten Informationen und Artikel werden im Rahmen des ARGE DATEN Informationsdienstes kostenlos zur Verfügung gestellt. Alle Angaben sind sorgfältig recherchiert, es wird jedoch für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen. Alle Angaben, Aussagen und Daten beziehen sich auf das Datum der Veröffentlichung des Artikels. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass insbesondere Links, auf Websites gemachte Beobachtungen und zu einem Sachverhalt gemachte Aussagen zum Zeitpunkt der Anzeige eines Artikels nicht mehr stimmen müssen. Der Artikel wird ausschließlich aus historischem und/oder archivarischen Interesse angezeigt. Die Nutzung der Informationen ist nur zum persönlichen Gebrauch bestimmt. Dieser Informationsdienst kann professionelle fachliche Beratung nicht ersetzen. Diese wird von der ARGE DATEN im Rahmen ihres Beratungs- und Seminarservice angeboten und vermittelt. Verwendete Logos dienen ausschließlich zur Kennzeichnung der entsprechenden Einrichtung. Die verwendeten Bilder der Website stammen, soweit nicht anders vermerkt von der ARGE DATEN selbst, den in den Artikeln erwähnten Unternehmen, Pixelio, Aboutpixel oder Flickr.

© ARGE DATEN 2000-2014webmaster