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[Datenschutzgesetz 2000]  [Datenschutzgesetz 1978]  [EU-Datenschutzrichtlinie]

7. Abschnitt

Kontrollorgane

§ 35 DSG 2000

Datenschutzkommission und Datenschutzrat

(1) Zur Wahrung des Datenschutzes sind nach den näheren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes – unbeschadet der Zuständigkeit des Bundeskanzlers und der ordentlichen Gerichte – die Datenschutzkommission und der Datenschutzrat berufen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzkommission übt ihre Befugnisse auch gegenüber den in Art. 19 B-VG bezeichneten obersten Organen der Vollziehung aus.


Stammfassung BGBl. I Nr. 165/1999

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