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[Datenschutzgesetz 2000]  [Datenschutzgesetz 1978]  [EU-Datenschutzrichtlinie]

§ 4 DSG

(1) Die Bestimmungen des 2. Abschnittes sind auf den Datenverkehr von oder im Auftrag von Rechtsträgern anzuwenden, die durch Gesetz eingerichtet sind, soweit es sich nicht um Rechtsträger nach § 5 handelt.

(2) Durch Verordnung der Bundesregierung sind nach Anhörung des Datenschutzrates Rechtsträger im Sinne des Abs. 1, soweit sie in Formen des Privatrechts tätig sind, für diese Tätigkeitsbereiche von der Anwendung des 2. Abschnittes auszunehmen. Für diese Bereiche findet der 3. Abschnitt Anwendung. Verordnungen nach dem ersten Satz bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.

(3) Die §§ 8, 9, 11 und 12 finden keine Anwendung auf eine Datenverarbeitung, soweit diese notwendig ist:

1. für Zwecke des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich und für Zwecke der Strafrechtspflege, oder

2. für Zwecke der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres, oder

3. für Zwecke der umfassenden Landesverteidigung. Diese Ausnahme bedarf einer von der Bundesregierung nach Anhörung des Datenschutzrates im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zu erlassenden Verordnung. In dieser Verordnung sind die Ausnahmen wie Arten der Daten, Elemente der Verarbeitung im einzelnen zu bestimmen.


Abs. 1: Text der Stammfassung des DSG

Abs. 2: neugefaßt durch die DSG-Novelle 1994

Abs. 3: neugefaßt durch die DSG-Novelle 1986

Vgl. zu § 4 Abs. 2 die Aufhebung des § 5 Abs. 2 durch den VfGH.

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