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[Datenschutzgesetz 2000]  [Datenschutzgesetz 1978]  [EU-Datenschutzrichtlinie]

[Datenschutzgesetz – historische Entwicklung]

7. Änderung DSG

Änderung der Gerichtsorganisation

Originaltitel: "Bundesgesetz, mit dem die Allerhöchsten Bestimmungen über die Einrichtung der Gerichtsbehörden, das Amtshaftungsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz, das Datenschutzgesetz, das Mediengesetz, das Kartellgesetz, das Strafvollzugsgesetz und das Bewährungshilfegesetz geändert sowie die niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens niederösterreichischen Gerichtshöfen zugewiesen werden"

Kundmachung: 11. Februar 1993, BGBl. 1993/91

Materialien: NR: GP XVIII RV 715 AB 775 S. 101. BR: 4477 AB 4467 S. 564.

Text (in Auszügen):

Artikel V. Änderung des Datenschutzgesetzes

Das Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 233/1988 und Kundmachung BGBl. Nr. 609/1989, wird wie folgt geändert:

§ 29 Abs. 1 lautet: "[eingearbeitet]"

Artikel XI. Schluß- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten

§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich 1. der Art. I bis IX am 1. März 1993 und 2. des Art. X am 1. Jänner 1997 in Kraft.

Anhängige Verfahren

§ 2. [...]

(4) Für Rechtssachen, bei denen sich die Zuständigkeit nach einem bei ihnen anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren bestimmt, bleiben 1. auch nach dem 28. Februar 1993 entgegen den Art. I bis VII die bisherigen Landesgerichte, 2. [...] zuständig.

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