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2001/02/23 Stellungnahme der ARGE DATEN zur Abhörverordnung des Verkehrsministeriums
In ihrer Stellungnahme greift die ARGE DATEN zwei zentrale Punkte der Verordnung heraus, die zwar technisch klingen mögen, in Wirklichkeit aber nur ein weiterer Schritt zur Ermächtigung zum 'totalen Lauschkrieg' sind.

In den zentralen Punkten 'Überwachung des Fernmeldeverkehrs' und der 'Telekommunikationsdienste' ist die Verordnung ganz offensichtlich von der Überwachung des Telefon (=Sprachverkehrs) geleitet und auf die Technik der geswitchten Telefonie abgestimmt. Dies ist besonders im Zusammenhang mit den verlangten Aufzeichnungen zum Thema 'Verbindungsaufbau', 'gewählte Adressen', 'Nichtzustandekommen einer Verbindung' erkennbar.

Eine klare Definition der Begriffe wie z. B. Telekommunikationstechnik hat der Gesetzgeber allerdings vermieden. Wo die Verordnung anzuwenden ist, bleibt also unklar.

Aus der Sicht der ARGE DATEN ist diese Überwachungsverordnung ausschließlich auf Sprachtelefonie in geswitchten Netzwerken anzuwenden.

Bisher konnten die notwendigen Überwachungsinformationen - wenn's sein mußte - auf dem kalten Weg oder auch durch 'Amtshilfe', von einem Monopolisten beschafft werden, der im vorauseilendem Gehorsam sowieso immer alle notwendigen technischen Einrichtungen bereit stellte.

Mit der TK-Marktliberalisierung ist das nun nicht mehr möglich. Die Bundesregierung kann nicht mehr darauf vertrauen, daß die verschiedenen Telefonbetreiber vorauseilend die teuren Überwachungsschnittstellen bereit stellen werden und reagiert mit einer Überwachungsverordnung. Das Hauptproblem dabei ist aber nicht die Verordnung sondern, dass österreichische Richter jeden Lauschantrag der Polizei, ohne weitere Untersuchungen, genehmigen.

Auf paketorientierte Kommunikationstechniken sind die Anforderungen der Verordnung nicht anwendbar, hier gibt es auf der Anwendungsebene keine Verbindungen. Darüber hinaus werden im Bereich des Internets standardmäßig eine Fülle von Vermittlungstechniken, wie VPN, NAT, Re- Routing, ... verwendet, die es dem einzelnen öffentlichen Netzbetreiber unmöglich machen, die geforderten Überwachungsdaten sinnvoll bereit zu stellen, bzw. die dazugehörigen Schnittstellen.

Unter §3 Abs 4 der Verordnung wird jedoch salopp gemeint, daß das Lauschen auch sinngemäß für bestimmte andere, wiederum nur vage beschriebene Formen von Telekommunikationsverbindungen gilt. In diese Umschreibung kann man dann alle anderen Dienste, besonders die paketorientierten Dienste (=IP-basierte Dienste) subsumieren bzw. hineinreklamieren. Aus der Sicht der ARGE DATEN das nicht zulässig, da viele der in der Verordnung genannten Aufzeichnungen nur möglich wären, wenn einerseits bestimmte Technologien verboten bzw. stark reglementiert würden (etwa VPN-Lösungen) und andererseits im Falle einer Überwachung diese flächendeckend eine größere Zahl von Knoten erfordern würde.

Alternativ könnte man auch zur Überzeugung kommen, den IP-Verkehr in der Infrastruktur stark zu reglementieren und nur über bestimmte Wege zu erlauben (vielleicht ist das der Grund, warum die Überwachungsverordnung vom BMWA kommt und nicht vom BMJ?). In diese Richtung scheint auch das ETSI-Papier zu deuten. Im Ergebnis bedeutet jede dieser Varianten entweder höhere Kosten der Provider, Beschränkung der technologischen Entwicklung oder Beschränkung des Aufbaus von Infrastruktur.

Im Ergebnis wird diese Verordnung die Rechtssicherheit der Normunterworfenen (der TK-Dienstleister) erheblich reduzieren, einige werden im vorauseilendem Gehorsam teure, und durch dieses Papier nicht klar genug geforderte Überwachungsinvestitionen tätigen und bei allen wird reichlich Verwirrung herrschen. Es ist dies eines der in letzten Jahren häufig entstehenden Sicherheitsgesetze, die so allgemein, unklar und unbestimmt sind, daß man dann zur Einhaltung der Gesetze noch einen Rechtsschutzbeauftragten braucht.




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