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1994/12/02 Wanderungsstatistik-Verordnung
(Entwurf des Bundesministeriums für Inneres)
Arge Daten Gesetzesbegutachtung Die ARGE DATEN gibt zum vorliegenden Verordnungsentwurf die folgende Stellungnahme ab:

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Die ARGE DATEN gibt zum vorliegenden Verordnungsentwurf die folgende Stellungnahme ab:


In mehreren Punkten ist die geplante Verordnung aus datenschutzrechtlicher Sicht bedenklich:


1. In Par. 2 der Verordnung werden unnötig viele Datenarten aufgezählt. So ist z. B. die 'interne Identifikationsnummer des Meldevorgangs' nicht gesetzlich gedeckt. Auch das genaue Geburtsdatum ist für die Wanderungsstatistik nicht erforderlich (das Geburtsjahr würde genügen).


2. Das Meldegesetz sieht für das Statistische Zentralamt die Verpflichtung vor, einlangende Daten zu anonymisieren. Die Verordnung sieht diese Pflicht nicht vor, erlaubt aber den Meldebehörden, alle Meldedaten an das Statistische Zentralamt zu übermitteln. Dies widerspricht demdatenschutzrechtlichen Prinzip, daß grundsätzlich eine minimale Menge von Daten übermittelt werden soll.


Die ARGE DATEN schlägt daher folgende Lösung vor:


a) Es sollte festgeschrieben werden, daß prinzipiell nur die in der Verordnung genannten Datenarten übermittelt werden dürfen. Eine Übermittlung aller Datenarten sollte nur dann gestattet sein, wenn die entsprechende Selektion der Datenarten technisch nicht möglich ist.


b) Es genügt nicht, wenn das Statistische Zentralamt einlangende Daten anonymisiert. Es sollte vielmehr dazu verpflichtet werden, unverzüglich alle Daten zu löschen, die übermittelt wurden, ohne in der Verordnung genannt worden zu sein. (Sei dies nun der Name oder z. B. auch dasReligionsbekenntnis.)





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