1993/03/09 Wahlrechtsanpassungsgesetz (Entwurf des Bundesministeriums für Inneres)
Arge Daten Gesetzesbegutachtung Die ARGE DATEN gibt zum vorliegenden Gesetzesentwurf die folgende Stellungnahme ab: ...
Die ARGE DATEN gibt zum vorliegenden Gesetzesentwurf die folgende Stellungnahme ab:
Als Datenschutzorganisation erhalten wir immer wieder Beschwerden von Personen, die automationsunterstützt verschickte Werbebriefe verschiedenster Art empfangen. Oft weisen die dabei verwendeten Adressen dieselben Schreibfehler wie die Adresse in der Wählerevidenz auf. Es besteht auch der begründeteVerdacht, daß manche Parteien die Weitergabe von Daten an parteinahe Organisationen oder Meinungsforschungsinstitute als Kavaliersdelikt betrachten - oder daß es ihnen gar nicht bewußt ist, daß das Datenschutzgesetz eine solche Übermittlung untersagt.
Es ist auch fraglich, ob es überhaupt demokratisch sinnvoll ist, den Parteien die Adressen zur Verfügung zu stellen. Zur Beobachtung und Kontrolle der Wahl ist es nicht notwendig. Es genügt völlig, wenn die Wählerevidenz vor einer Wahl öffentlich zur Einsicht (nicht: zum Abschreiben) aufgelegt wirdund daß die Wahl selbst von Parteienvertretern kontrolliert werden kann. Bedenklich ist hingegen, daß die Wahlwerbung nun 'zielgruppenorientiert' durchgeführt werden kann: Den Alten verspricht man die Erhöhung der Pensionen, den Jungen die Senkung der Sozialversicherungsbeiträge, etc.
Die ARGE DATEN regt daher an, aus allen Wahlgesetzen die Übermittlung von Daten an die im Nationalrat vertretenen Parteien ersatzlos zu streichen. Das sind aus dem vorliegenden Entwurf die Par. 6 Abs. 5 Volksbefragungsgesetz und Par. 6 Abs. 5 Volksabstimmungsgesetz, weiters Par. 30 derNationalrats-Wahlordnung und Par. 3 Abs. 1 Wählerevidenzgesetz.
Für den Fall, daß diesem Vorschlag nicht entsprochen werden kann, regt die ARGE DATEN an, zumindest Maßnahmen gegen die Weitergabe von Daten an Dritte vorzunehmen. Im Gesetzesentwurf ist vorgesehen, aus Par. 6 Abs. 5 Volksbefragungsgesetz den Satz 'Die Weitergabe dieser Daten an Dritte istuntersagt.' zu streichen. Die ARGE DATEN befürchtet, daß dadurch der Eindruck entstehen könnte, die Übermittlung wäre nun legal. Der Satz sollte also - wenn auf die Weitergabe der Daten an die Parteien nicht verzichtet wird - auf jeden Fall belassen, eher noch in die anderen vergleichbarenBestimmungen aufgenommen werden.
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