1995/02/20 Umwelthaftungsgesetz (Entwurf des Bundesministeriums für Justiz)
Arge Daten Gesetzesbegutachtung Die ARGE DATEN gibt zum vorliegenden Gesetzesentwurf und zum 'Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung fürSchäden...
Die ARGE DATEN gibt zum vorliegenden Gesetzesentwurf und zum 'Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch umweltgefährdende Tätigkeiten' die folgende Stellungnahme ab:
Wie die Verfasser des Gesetzesentwurfes und des internationalen Übereinkommens richtig erkannt haben, ist es für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen im Umweltbereich unabdingbare Voraussetzung, daß die Betroffenen Zugang zu umweltrelevanten Informationen haben.
Eine massive Einschränkung dieses Rechts besteht jedoch darin, daß sowohl das Gesetz (Par. 10) als auch das Abkommen (Art. 16 Abs. 7) vorsehen, daß die Betroffenen den Unternehmen einen 'Pauschalbetrag zur Abgeltung der durch die Auskunftserteilung entstehenden Aufwendungen' zahlen müssen. DieErfahrungen mit dem Datenschutzgesetz, das bis Ende Juni 1987 einen derartigen Kostenersatz vorsah, haben gezeigt, daß das Auskunftsrecht damit praktisch gegenstandslos wird. Erst seit 1987 haben Betroffene in größerer Zahl begonnen, Auskunftsanträge nach dem Datenschutzgesetz zu stellen. Nurdadurch wurden Behörden und Unternehmen dazu gezwungen, Auskunftserteilungen organisatorisch überhaupt vorzusehen.
Wir geben in diesem Zusammenhang insbesondere zu bedenken, daß über die Höhe des Kostenersatzes praktisch immer Meinungsverschiedenheiten zwischen den Betroffenen und den Unternehmen entstehen werden. Die Unternehmen werden überhöhte Beträge verlangen (beim Datenschutzgesetz wurden in einem Fallvier Millionen Schilling als 'tatsächlicher Aufwand' verrechnet) und - da die Auskunftswerber nicht so viel zahlen wollen oder können - die Auskunft verweigern. Daher werden die Betroffenen fast immer auf die Klage bei Gericht angewiesen sein. Die Gerichtskosten bilden dann eine weitere Hürde. Auchhier ist auf die Erfahrungen mit dem DSG zu verweisen: Im öffentlichen Bereich gibt es mittlerweile eine umfassende Rechtsprechung der gebührenfrei anzurufenden Datenschutzkommission, im privaten Bereich hingegen aufgrund der hohen Gerichtskosten nur sehr wenige Urteile.
Die ARGE DATEN verlangt daher:
Der Informationszugang muß für die Betroffenen so einfach wie möglich sein. Prozesse sollen vermieden werden. Ein Mindestmaß an Information muß kostenfrei zur Verfügung stehen:
* Alle umweltrelevanten Aufzeichnungen, die der Unternehmer aufgrund von Gesetzen, Verordnungen oder Bescheiden führen muß, sollen kostenlos bekanntgegeben werden müssen.
* Ebenso kostenfrei soll die Beantwortung von Fragen sein, wenn die gewünschte Information im Unternehmen bereits dokumentiert ist, also nicht von Dritten oder durch komplizierte Auswertungen beschafft werden muß.
* Ereignet sich in einer gefahrengeneigten Anlage ein Störfall (Par. 82a Gewerbeordnung), so sollte dem Unternehmen ebenfalls die kostenfrei Auskunftspflicht auferlegt werden.
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