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1995/02/23 Sozial-Budgetbegleitgesetz 1995
Entwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Arge Daten Gesetzesbegutachtung Die ARGE DATEN gibt zum vorliegenden Gesetzesentwurf die folgende Stellungnahmeab:

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Die ARGE DATEN gibt zum vorliegenden Gesetzesentwurf die folgende Stellungnahme ab:


1. Mit geplanten Par. 36c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes wird eine Bestimmung geschaffen, die den 'regionalen Geschäftsstellen' des Arbeitsmarktservice freien Zugriff auf alle Einkommensdaten sichert. Die dabei zu übermittelnden Daten werden im Gesetzesentwurf überhaupt nicht konkretisiert.Auf die Geheimhaltungsrechte der Betroffenen im Sinne des Datenschutzgesetzes wird nicht eingegangen. Stattdessen ist geplant, im Gesetz vorzuschreiben, daß die Auskunftspflichten des Betroffenen, seines Arbeitsgebers, bezugsliquidierender und 'sonstiger' Stellen 'von den Vollstreckungsbehörden nachdem Verwaltungsvollstreckungsgesetz erzwungen' werden können.


Die ARGE DATEN hält diese Bestimmung für höchst problematisch und verlangt, daß darauf verzichtet wird. Akzeptabel ist bestenfalls der Absatz 1 des Par. 36c, demzufolge die Betroffenen selbst 'die erforderlichen Nachweise' über ihr Einkommen vorzulegen haben. Auch hier wäre eine Konkretisierung, wasals Nachweis ausreicht, vonnöten.


Da man bisher offenbar ohne diese Bestimmung auskommen konnte, sollte nicht versucht werden, diese unter dem großen Zeitdruck, unter dem Budget-Begleitgesetze stehen, durchzudrücken.


2. In Par. 15 des neuen Elternunterhaltsgesetzes (EUG) ist eine Datenübermittlung der Krankenversicherungen und des Arbeitsmarktservice an die Finanzämter vorgesehen. Auch diese Bestimmung ist problematisch, da die zu übermittelnden Datenarten nicht konkretisiert sind. Stattdessen sollten sie imGesetz taxativ aufgezählt werden.





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