1993/09/15 BVG über das Recht auf Achtung des privaten Lebensbereiches (Entwurf des Bundeskanzleramtes)
Arge Daten Gesetzesbegutachtung Die ARGE DATEN begrüßt, daß mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf Lücken im Schutz der Privatsphäregeschlossen werden so...
Die ARGE DATEN begrüßt, daß mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf Lücken im Schutz der Privatsphäre geschlossen werden sollen. Wir schlagen dazu die folgenden Verbesserungen vor:
* Zu Artikel 2 Es ist ein Fortschritt gegenüber Art. 8 Abs. 2 MRK, daß der schwammige Begriff 'Schutz der Gesundheit und Moral' gestrichen wurde. Im Entwurf ist aber noch immer vorgesehen, daß Hausdurchsuchungen aus Gründen der 'öffentlichen Ruhe und Ordnung' vorgenommen werden können. DieserBegriff ist ebenso schwammig und sollte daher ebenfalls gestrichen werden. Hausdurchsuchungen dürfen zu Recht durchgeführt werden, wenn der Verdacht strafbarer Handlungen, eine Gefährdung der Umwelt oder der Rechte anderer (etc.) vorliegt. Darüber hinausgehende Verletzungen der 'öffentlichen Ruheund Ordnung', die weder strafbar noch umweltgefährdend noch eine Verletzung der Rechte Dritter darstellen (und auch sonst nicht unter Art. 2 Abs. 1 fallen), sollen auch nicht als Rechtfertigung einer Hausdurchsuchung herangezogen werden können.
* Zu Artikel 3 Da von einer Durchsuchung mehrere Personen betroffen sein können, empfehlen wir, auch sprachlich klarzustellen, daß der Durchsuchungsbefehl und die genannten Bescheinigungen jeweils 'den betroffenen Personen' auszuhändigen ist.
* Bestätigung Bisher war in Par. 6 HausrG geregelt: 'Bei jeder Hausdurchsuchung, bei welcher nichts Verdächtiges ermittelt wurde, ist dem Beteiligten auf sein Verlangen eine Bestätigung hierüber zu erteilen.' Diese Bestimmung ist im neuen Entwurf leider nicht mehr enthalten. Wir empfehlen daher, anArt. 3 einen Absatz anzufügen: '(4) Wurde bei einer Durchsuchung nichts Verdächtiges ermittelt, so ist den betroffenen Personen auf Verlangen eine Bestätigung darüber auszustellen.'
* Schadenersatz In das neue Gesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) wurde in Artikel 7 die wichtige Bestimmung des Schadenersatzes - auch bezüglich eines bloß ideellen Schadens - aufgenommen. Eine analoge Bestimmung fehlt im vorgelegten Entwurf, wäre aber wünschenswert. Wir weisenin diesem Zusammenhang darauf hin, daß es auch bei Verletzungen des Datenschutzes noch keinen Schadenersatz zu immateriellen Schäden gibt, obwohl der Nationalrat dies bereits im Jahr 1978 (!) verlangt hat (Entschließung 1024 BlgNR 14. GP). Wir empfehlen daher, die folgende Bestimmung an Art. 2anzuschließen: '(3) Jedermann, dessen Recht auf Achtung des privaten Lebensbereiches rechtswidrig verletzt wurde, hat Anspruch auf volle Genugtuung einschließlich des Ersatzes nicht vermögensrechtlicher Schäden.'
* Strafrecht Das alte Hausrechtsgesetz hat in Par. 4 direkt auf die Par.Par. 302 und 303 StGB verwiesen (Amtsmißbrauch bzw. fahrlässige Verletzung der Freiheit der Person oder des Hausrechts). Da durch den neuen Entwurf neben Haus- auch Personsdurchsuchungen geregelt werden, müßte Par. 303 StGBentsprechend erweitert werden und alle fahrlässigen Eingriffe in das Recht auf Achtung des privaten Lebensbereiches umfassen.
* Belehrungspflicht Zuletzt möchten wir noch auf das Problem verweisen, daß es Behörden gibt, die nicht durch Durchsuchungen, sondern bloß durch Betreten einer Wohnung in das Hausrecht eingreifen - z. B. die Fernmeldebehörden bei der Schwarzseherfahndung. Das Problem besteht darin, daß die Grenzenzwischen Betreten und Durchsuchen einer Wohnung fließend sind und das Betreten ohne richterlichen Auftrag zulässig ist. Viele wissen nicht, daß sie eine solche Behörde nicht in die Wohnung lassen müssen. Daher sollte für solche Fälle eine Belehrungspflicht vorgesehen werden - die ausführenden Organesollten die Betroffenen darüber informieren, daß sie auf einem förmlichen Verfahren bestehen können.
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