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1994/12/02 Pflanzenschutzgerätegesetz (PGG)
(Entwurf des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft)
Arge Daten Gesetzesbegutachtung Die ARGE DATEN gibt zum vorliegenden Gesetzesentwurf die folgende Stellungnahmeab:

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Die ARGE DATEN gibt zum vorliegenden Gesetzesentwurf die folgende Stellungnahme ab:


1. Die ARGE DATEN begrüßt die in den Par.Par. 15 und 16 des Entwurfes vorgesehene Einrichtung eines (teilweise) öffentlich zugänglichen Pflanzenschutzgeräteregisters und die Herausgabe eines amtlichen Pflanzenschutzgeräteverzeichnisses. An den darin enthaltenen Informationen besteht ein großesöffentliches Interesse  vor allem von Seiten der Käufer von Pflanzenschutzgeräten und ihren Interessenvertretungen , dem kaum schutzwürdige Interessen der Hersteller entgegengehalten werden können.


Allerdings sollten diese Informationen auch mit den Mitteln moderner Technik abrufbar sein. Da wohl beabsichtigt ist, das Pflanzenschutzgeräteregister automationsunterstützt zu führen, wäre es sinnvoll, wenn jedermann auf elektronischem Wege (mittels Modem) darin Einsicht nehmen könnte. Das jährlicherscheinende amtliche Pflanzenschutzgeräteverzeichnis sollte ebenfalls in computerlesbarer Form (z. B. auf Diskette oder CD-ROM) in Umlauf gebracht werden. Beides ist technisch leicht durchführbar und sollte im Gesetz ausdrücklich vorgesehen werden.


2. Da das größte Interesse wohl an jenen Pflanzenschutzgeräten bestehen wird, deren Zulassung aufgrund eines aufgetauchten Problems aufgehoben wurde bzw. deren Abverkauf verboten wurde, ist zu begrüßen, daß im Pflanzenschutzgeräteregister auch das Erlöschen der Typenzulassung und allfälligeAbverkaufsverbote öffentlich zugänglich sind. In Fällen, in denen die Zulassung nicht durch bloßen Zeitablauf erloschen ist, sollte im Gesetz ausdrücklich vorgesehen werden, daß Pflanzenschutzgeräte auch nach der Aufhebung ihrer Zulassung im Amtlichen Pflanzenschutzgeräteverzeichnis sollten dieseGeräte (mit Angabe des Grundes für die Aufhebung der Zulassung) angeführt werden.


Damit soll einerseits dem Informationsbedürfnis der Käufer Rechnung getragen werden, andererseits sollen auch andere Hersteller davon abgehalten werden, einen Fehler nochmals zu begehen, der schon einmal zur Aufhebung einer Zulassung oder einem Abverkaufsverbot geführt hat.





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