1994/12/19 Paßgesetz-Novelle 1995 (Entwurf des Bundesministeriums für Inneres)
Arge Daten Gesetzesbegutachtung Die ARGE DATEN gibt zum vorliegenden Gesetzesentwurf die folgende Stellungnahme ab:
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Die ARGE DATEN gibt zum vorliegenden Gesetzesentwurf die folgende Stellungnahme ab:
1. Das Innenministerium plant, Pässe künftig mit einer 'maschinenlesbaren Zone' auszustatten. Das wird in einem Halbsatz des Par. 3 eher verschämt versteckt als geregelt.
Die ARGE DATEN hat gravierende datenschutzrechtliche Bedenken gegen einen maschinenlesbaren Reisepaß. Es ist zu befürchten, daß die weite Verbreitung eines maschinenlesbaren Dokuments dazu führen wird, daß man dieses Dokument an immer mehr Stellen vorweisen muß. Es ist dabei auch zu bedenken, daßdas Gesetz nirgendwo regelt, wo dieser Paß überall maschinell gelesen werden darf.
Die Einführung eines maschinenlesbaren Reisepasses ist daher als Schritt zum Überwachungsstaat anzusehen.
Da das Gesetz den Innenminister bei der Gestaltung der Reisepässe überhaupt nicht bindet und insbesondere nicht regelt, was in der 'maschinenlesbaren Zone' überhaupt eingetragen werden soll, ist diese Bestimmung außerdem wegen mangelnder Bestimmtheit verfassungswidrig.
Die ARGE DATEN fordert mit Nachdruck, daß auf die Einführung eines maschinenlesbaren Reisepasses verzichtet wird.
2. Par. 22a ermächtigt die Paßbehörden, personenbezogene Daten zu verwenden, soweit dies zu Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Das ist nichts anderes als eine Wiederholung von Par. 6 DSG. Stattdessen sollte eine taxative Aufzählung aller Datenarten ins Gesetz aufgenommenwerden, deren Verwendung zulässig ist.
In Abs. 2 dieser Bestimmung heißt es, daß Verfahrensdaten nach spätestens fünf Jahren gelöscht werden sollen. In den Erläuterungen ist dazu angeführt, daß diese Bestimmung nicht für das Resultat des Verfahrens (z. B. eine Paßentziehung) gilt. Die ARGE DATEN hält dazu fest, daß diese Ansicht dergeltenden Rechtslage widerspricht. Nach der üblichen Auslegung der Verfassungsbestimmung des Par. 1 DSG und nach Par. 12 DSG sind alle Daten zu löschen, wenn sie nicht mehr benötigt werden. Dies gilt gerade für die Resultate eines Verfahrens, da die weitere Speicherung von Daten nach Abschluß einesVerfahrens in der Regel unnötig und daher rechtswidrig ist.
Die ARGE DATEN schlägt daher vor: In Par. 22a Abs. 1 sollte eine taxative Aufzählung der zulässigerweise verarbeiteten Datenarten aufgenommen werden, in Abs. 2 sollten für alle Datenarten Löschungsfristen vorgesehen werden.
Außerdem sollte im Gesetz klargestellt werden, daß eine Paßkontrolle kein Verfahren ist, das eine Datenspeicherung rechtfertigt. Es darf keine Datei geben, in der gespeichert ist, wer wann und wo das Land verlassen oder betreten hat.
3. In Par. 22b wird die Einrichtung einer 'Zentralen Informationssammlung' geregelt. Nur aus den Erläuterungen, nicht aber aus dem Gesetz geht hervor, daß es sich dabei um zwei zentrale Datensammlungen handelt.
Gegen die erste Datei (Zentrale Administrativdatei) hat die ARGE DATEN keine Bedenken, solange sie nicht mit anderen Dateien verknüpft wird.
Die zweite Datei (ein Teil des Elektronischen Kriminalpolizeilichen InformationsSystems EKIS) ist aber sehr bedenklich, da dort auch Paßversagungsgründe gespeichert werden sollen. Dabei handelt es sich (siehe Par. 14) in vielen Fällen um bloße Vermutungen, etwa um 'Tatsachen, die die Annahmerechtfertigen, daß der Paßwerber den Reisepaß benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten'.
Die ARGE DATEN hält es für inakzeptabel, daß ein bloßer Verdacht in einer zentralen Datensammlung gespeichert und dort von einer großen Anzahl von Behörden abgerufen werden kann. Daher sollte auf die Datensammlung verzichtet oder eine angemessene gesetzliche Regelung gefunden werden, dieausreichenden Rechtsschutz gegen verleumdende Eintragungen bietet.
Wir stellen außerdem mit Bedauern fest, daß wieder einmal ein Teil des EKIS erst nach jahrelangem gesetzlosen, also illegalen Betrieb eine gesetzliche Grundlage erhalten soll.
4. In Par. 22b Abs. 4 wird eine erweiterte Auskunftspflicht über die Daten der Zentralen Informationssammlungen geschaffen. Das ist zwar prinzipiell zu begrüßen, sollte aber noch dahingehend erweitert werden, daß jede Paßbehörde alle Datenarten zu beauskunften hat, die sie selbst abrufen kann. Eswäre für den Betroffenen sonst äußerst umständlich, wenn er sich etwa an fünf verschiedene Paßbehörden wenden muß, um eine Auskunft zu erhalten, die ihm auch eine einzige Behörde leicht hätte geben können.
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