1995/02/20 Öko-Audit-Gesetz (Entwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie)
Arge Daten Gesetzesbegutachtung Die ARGE DATEN gibt zum vorliegenden Gesetzesentwurf die folgende Stellungnahme ab:
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Die ARGE DATEN gibt zum vorliegenden Gesetzesentwurf die folgende Stellungnahme ab:
1. Das Gesetz enthält eine Reihe informationsrechtlicher Bestimmungen über die zugelassenen Umweltgutachter. Die meisten dieser Regelungen sind auch notwendig, damit die Ausbildung, die Praxis und die Unabhängigkeit und Integrität des Umweltgutachters geprüft werden kann. Die Par.Par. 11 Abs. 2 und14 Abs. 2 schießen aber über das Ziel hinaus. Demnach hat ein zugelassener Umweltgutachter die Behörde 'unverzüglich über alle Veränderungen zu informieren, die auf die Zulassung ... Einfluß haben könnten.' Verletzt der Umweltgutachter diese Pflicht, so ist seine Zulassung sofort aufzuheben und erstnach einer Prüfung wieder zu erteilen. In der Zwischenzeit kann der Gutachter seiner Tätigkeit nicht nachgehen.
Angesichts der großen Anzahl von Informationen, die die Zulassung beeinflussen könnten, ist die Strafe eines vorübergehenden Berufsverbots nicht angemessen. Eine Aufhebung der Zulassung sollte daher (im Rahmen des Par. 14 Abs. 2) nur dann vorgesehen werden, wenn der Umweltgutachter Unterlagen nichtbeibringt, die die Zulassungsstelle von ihm verlangt hat.
2. Die ARGE DATEN begrüßt, daß die Umwelterklärungen veröffentlicht werden (Par. 21) und damit bekannt wird, welche Unternehmen sich auf die Einhaltung eines gewissen Umweltstandards prüfen haben lassen. Zusätzlich sollte vorgesehen werden, daß die Liste der derart geprüften Unternehmen (das'Standorteverzeichnis') auch in elektronischer Form (etwa auf Diskette, CD-ROM oder über Modemzugriff bzw. im Internet) verbreitet wird. Damit würde es Umweltschutzorganisationen leichter möglich sein, diese Informationen effizient zu nutzen.
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