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1994/06/13 NÖ Gemeinderatswahlordnung
(Entwurf der NÖ Landesregierung)
Arge Daten Gesetzesbegutachtung Die ARGE DATEN gibt zum vorliegenden Gesetzesentwurf die folgende Stellungnahme ab:

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Die ARGE DATEN gibt zum vorliegenden Gesetzesentwurf die folgende Stellungnahme ab:


1. Als Datenschutzorganisation erhalten wir immer wieder Beschwerden von Personen, die automationsunterstützt verschickte Werbebriefe verschiedenster Art empfangen. Oft weisen die dabei verwendeten Adressen dieselben Schreibfehler wie die Adresse in der Wählerevidenz auf. Es besteht auch derbegründete Verdacht, daß manche Parteien die Weitergabe von Daten an parteinahe Organisationen oder Meinungsforschungsinstitute als Kavaliersdelikt betrachten - oder daß es ihnen gar nicht bewußt ist, daß das Datenschutzgesetz eine solche Übermittlung untersagt.


Es ist auch fraglich, ob es überhaupt demokratisch sinnvoll ist, den Parteien die Adressen zur Verfügung zu stellen. Zur Beobachtung und Kontrolle der Wahl ist es nicht notwendig. Es genügt völlig, wenn das Wählerverzeichnis vor einer Wahl öffentlich zur Einsicht aufgelegt wird und daß die Wahlselbst von Parteienvertretern kontrolliert werden kann. Bedenklich ist hingegen, wenn Wahlwerbung 'zielgruppenorientiert' durchgeführt werden kann: Den Alten verspricht man die Erhöhung der Pensionen, den Jungen die Senkung der Sozialversicherungsbeiträge, etc.


Die ARGE DATEN regt daher an, die Übermittlung von Daten an die wahlwerbenden Parteien (Par. 24 des Entwurfs) ersatzlos zu streichen.


2. Wenn auf die Weitergabe des Wählerverzeichnisses aber nicht verzichtet werden kann, dann sollte zumindest als Mindestabsicherung gesetzlich verankert werden, daß die Parteien a) die Daten nur für Wahlwerbung verwenden dürfen und b) nicht an Dritte übermitteln dürfen. Um Probleme mit Par. 7 Abs. 3DSG zu vermeiden, sollte die geplante automationsunterstützte Datenübermittlung auch ausdrücklich im Gesetz erwähnt werden.


Außerdem sollte in diesem Fall die problematische Formulierung 'Personengruppen, die erklären, sich an der Wahlwerbung beteiligen zu wollen' (Par. 24) verbessert werden. Wir regen an, stattdessen vorzusehen, daß nur jene Gruppen die Daten erhalten, die entweder schon im Gemeinderat vertreten sindoder die bereits einen Wahlvorschlag eingebracht haben. Damit könnte eine allfällige Scheinkandidatur zur Datenbeschaffung erschwert werden.


3. Par. 23 Abs. 3 des Entwurfs sieht vor, daß von dem zur Einsicht aufliegenden Wählerverzeichnis 'jedermann' Abschriften und Vervielfältigungen anfertigen kann. 'Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten muß die Gemeinde auch Kopien auf Kosten des Verlangenden herstellen.' So sinnvoll dieöffentliche Auflegung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme ist, so unnötig ist es, die Anfertigung von Kopien zu gestatten oder gar zu erleichtern. Das Wählerverzeichnis erfüllt dann nicht den Zweck, das allgemeine Wahlrecht zu sichern, sondern wird zur billigen Datenquelle für jedermann,insbesondere auch für Adreßverlage.


Wir regen daher dringend an, im Gesetz dafür Sorge zu tragen, daß bei der öffentlichen Auflegung der Wählerverzeichnisse nur Einsicht genommen wird, keinesfalls aber mehr Adressen abgeschrieben werden als für einen konkreten Einspruch notwendig ist.





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