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1995/03/23 Meldegesetznovelle 1995
(Entwurf des Bundesministeriums für Inneres)
Arge Daten Gesetzesbegutachtung Die ARGE DATEN gibt zum vorliegenden Gesetzesentwurf die folgende Stellungnahme ab:

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Die ARGE DATEN gibt zum vorliegenden Gesetzesentwurf die folgende Stellungnahme ab:


Die Notwendigkeit einer Meldeevidenz erscheint uns prinzipiell als zweifelhaft. Es gibt eine Reihe von Personendatenbeständen, die jeweils für bestimmte Zwecke geschaffen wurden. Ein darüber hinausgehender Datenbestand, der keinem spezifischen Zweck dient, ist daher unnötig. Die USA etwa kommtvöllig ohne Meldeevidenz aus.


Wenn aber ein Meldegesetz schon unbedingt für nötig gehalten wird, dann sollte es dem Bürger möglichst leicht gemacht werden, seiner Meldepflicht nachzukommen. Insofern ist das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs zu begrüßen, das die Möglichkeit einer Anmeldung mittels Brief verlangt hat. DasMeldegesetz sieht aber nach wie vor die Pflicht vor, sich binnen drei Tagen an- oder abzumelden. Meldet sich der Bürger mittels Brief an, so verletzt er das Gesetz, wenn sein Brief nicht rechtzeitig ankommt! - Stattdessen sollte eine Frist von zwei Wochen festgesetzt werden. Außerdem soll (wie imVerwaltungsverfahrensrecht üblich) der Postenlauf nicht in die Frist eingerechnet werden.


Das Gesetz sollte weiters klarer vorsehen, welche Dokumente für die Anmeldung tatsächlich ausreichen. Wie den Erläuterungen zum Gesetz zu entnehmen ist, geht etwa die Bundespolizeidirektion Wien offenbar davon aus, daß die betroffene Person prinzipiell vorzuladen ist. Damit wird der Sinn einerbrieflichen Anmeldung in sein Gegenteil verkehrt.


Wichtig für die Akzeptanz der neuen Möglichkeit, sich brieflich anzumelden, ist auch eine ausreichende Information der Bevölkerung. Daher sollte unter anderem der Text auf der Rückseite der Meldezettel (der in einer Anlage des Gesetzes geregelt ist) ebenfalls im Zug der Novelle geändert werden.





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