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1995/02/20 Kärntner Heimgesetz
(Entwurf der Kärntner Landesregierung)
Arge Daten Gesetzesbegutachtung Die ARGE DATEN gibt zum vorliegenden Gesetzesentwurf die folgende Stellungnahme ab:

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Die ARGE DATEN gibt zum vorliegenden Gesetzesentwurf die folgende Stellungnahme ab:


1. Wir begrüßen, daß der Entwurf das Recht der Heimbewohner auf Achtung der Privat- und Intimsphäre sicherstellt und daß den Heimbewohnern (bes. in Par. 3 und Par. 4 Abs. 3) zahlreiche Informationsrechte eingeräumt werden. Begrüßenswert ist ferner die Regelung der Verschwiegenheitspflicht in Par.16.


2. Zur Regelung der Pflegedokumentation (Par. 9) geben wir aber zu bedenken, daß in derartigen 'Dokumentationen' nur allzuoft Informationen zu finden sind, die nicht der fachgerechten Betreuung dienen, sondern eher in die Kategorie 'Tratsch und Klatsch' einzureihen sind.


Daher halten wir es für problematisch, daß Par. 9 Abs. 2 vorsieht: 'Wechselt der Bewohner die Einrichtung, so ist die Pflegedokumentation dem Rechtsträger der neuen Einrichtung zu übergeben.' Dem Betroffenen folgt damit ein unerwünschter 'Datenschatten'; er wird negative oder abwertendeBemerkungen nicht mehr los.


Ein wichtiges Korrektiv ist das Einsichtsrecht des Betroffenen in die Pflegedokumentation (Par. 4 Abs. 3 lit. c), das (nach dem Muster des Datenschutzgesetzes) um ein Richtigstellungs- und Löschungsrecht ergänzt werden sollte.


Außerdem sollte in Par. 9 Abs. 2 vorgesehen werden, daß nur bestimmte, im Gesetz aufgezählte Datenarten weitergegeben werden dürften. Dabei sollten die Datenarten nach Möglichkeit auf die wesentlichsten Stammdaten beschränkt werden. Jedenfalls sollte im Gesetz vorgeschrieben werden, daß nur aktuelleDaten, nicht aber überholte Informationen weitergegeben werden dürfen.





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