1993/11/16 Fernmeldegesetz 1993 (Entwurf des BM für Öffentliche Wirtschaft und Verkehr)
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Die ARGE DATEN hält den vorliegenden Entwurf einer Neufassung des Fernmeldegesetzes für ungeeignet, die gegenwärtigen und zukünftigen Probleme im Bereich der Telekommunikation zu lösen.
I. Gesetzesbezeichnung
Schon mit der Bezeichnung 'Fernmeldegesetz 1993' dokumentiert der vorliegende Entwurf, daß in erster Linie die seit 1847 ungebrochene Tradition der obrigkeitsstaatlichen Regelung des Post- und Telegraphenwesens beabsichtigt ist.
Der Begriff 'Fernmeldewesen' muß in einer modernen Kommunikationsgesellschaft als hoffnungslos antiquiert angesehen werden. Durch diese Wortwahl werden Telekommunikationsdienste wie 'Telefonieren' (im bisherigen Sinn) oder 'Telegraphie' gegenüber den neuen Diensten, die eine Mischung von Text-,Bild-, Sprach- und Datenkommunikation vorsehen, herausgehoben.
Es wird daher vorgeschlagen, stattdessen ein neues 'Telekommunikationsrecht' zu formulieren. Durch diese Wortwahl soll die gleichberechtigte Betrachtung und Regelung alter und neuer Kommunikationsdienste besser zum Ausdruck gebracht werden.
II. Undefinierte Begriffe
Angesichts der Überfülle verschiedenster Telekommunikationsdienste und deren rasche technische Entwicklung ist es besonders bedeutsam, in einem entsprechenden Gesetz die wichtigsten Begriffe der Telekommunikation funktional zu definieren. Dadurch wäre bei Anbietern von Diensten, bei Herstellern vonGeräten und bei den Konsumenten eine wesentlich höhere Rechtssicherheit als derzeit gewährleistet.
Der vorliegende Entwurf verabsäumt diese Möglichkeit vollständig. Abgesehen davon, daß nur fünf Grundbegriffe ('Fernmeldeanlagen', 'Nachrichten', Funkanlagen', 'Öffentliches Fernmeldenetz' und 'Endgeräte' definiert wurden, werden diese Definitionen nicht konsistent eingesetzt und widersprüchlichverwendet.
Beispiel: Im Par.9 (1) Z7 werden als 'bewilligungsfreie Fernmeldeanlagen' definiert: 'Fernmeldeanlagen, die ausschließlich aus Übertragungswegen des öffentlichen Fernmeldenetzes sowie zugelassenen und entsprechend gekennzeichneten Endgeräten besteht.'
Dabei wird der Begriff 'Fernmeldeanlage' einmal zur Beschreibung des Begriffs 'Endgeräte' verwendet (Par.1 (1) Z4) und zum Anderen zur Beschreibung eines Dienstes bestehend aus einer Kombination von Endgeräten und Netzeinrichtungen. Was an dieser Kombination 'bewilligungsfrei' und was'bewilligungspflichtig' sein soll, ist wohl nur für den Autor des Entwurfs nachvollziehbar, sicher nicht für Dienstanbieter oder Konsumenten.
Vorgeschlagen wird die Neufassung des Par.1 (Legaldefinitionen), der sich an den üblichen Definitionen der Telekommunikation orientieren soll.
Im Zentrum müßte die Definition des 'Telekommunikationsdienstes' stehen, mit dem die für die Endbenutzer wesentlichen Anwendungen beschrieben werden. Davon abgeleitet müßten 'Endgeräte' und 'Netzwerk' definiert werden.
Die Telekommunikationsdienste sollten in ihrer Definition in 'Trägerdienste' (Basisdienste), 'Teledienste' und 'Zusatzdienste' untergliedert werden. Erst dieser saubere Ansatz läßt es überhaupt zu, für die Bewilligung, für 'reservierte' Dienste und Dienst- und Netzwerkbetreiber rechtliche Regelungenzu finden.
Da diese Definitionsarbeit im vorliegenden Entwurf nicht geleistet wurde, bleiben die nachfolgenden Regelungen immer unklar und undeutlich.
Ein eigenes Kapitel stellen die notwendigen Definitionen zum Themenkomplex Datenschutz und Datensicherheit dar. Da diese Problemstellungen völlig übersehen wurden, werden in der Anlage eigene Definitionsentwürfe bereitgestellt.
III. Liberalisierung
Soweit aus dem vorliegenden Entwurf überhaupt erkennbar ist, was bewilligungspflichtig ist und was nicht, ist festzustellen, daß die Liberalisierungsschritte nur halbherzig erfolgen.
Grundsätzlich ist eine Regelung, die die Zulassungsverfahren (als behördliche Aufgaben) von rein betrieblichen Aufgaben eines Netzwerkbetreibers trennt, für Österreich seit Jahren überfällig. Hier leistet der Entwurf mit der Definition der 'Fernmeldebüros' Aufholarbeit.
Abzulehnen ist der Ansatz, daß die Fernmeldebüros Bewilligungen und Kozessionen nur deshalb verweigern können, weil dadurch die wirtschaftliche Position der PTV beeinträchtigt werden könnte (z.B.: Par.12 (1) Z2).
Würden Fernmeldebüros und PTV tatsächlich getrennt, wie in diesem Entwurf behauptet, dann könnten derartige 'Beeinträchtigungen', angesichts der raschen Entwicklung der Kommunikationslandschaft, durch die Fernmeldebüros gar nicht festgestellt werden. Tatsächlich werden die Fernmeldebüros bloß zuErfüllungsgehilfen der PTV. Die PTV hätte es wieder in der Hand durch entsprechende Einsprüche und Stellungnahmen in den Bewilligungsverfahren völlig willkürlich zu definieren, welche Konkurrenten in welchen Bereichen sie zulassen möchte.
Diese Situation entspricht dem gegenwärtigen Gesetzesstand (der sicher nicht EG-konform ist). Heute kann die PTV selbst definieren, wer ihr Konkurrent in welchen Bereichen ist. Die Neuregelung entpuppt sich als kosmetische Lösung, die diese schiefe Optik nur formal, jedoch nicht inhaltlichzurechtrückt.
IV. Willkürliche Reservierung
Die willkürliche Reservierung einzelner Dienste (z.B.: 'Telefonie') für die PTV widerspricht den behaupteten Liberalisierungsbemühungen. Abgesehen davon verabsäumt es der Entwurf, den Dienst 'Telefonie' auch nur ansatzweise zu definieren. Damit ist völlig unklar, was 'reserviert' ist. Besonders inHinblick auf ISDN, mit seiner Integration und Verknüpfung verschiedenster Dienste besteht die Gefahr der völlig willkürlichen und einseitigen Interpretation der PTV, welcher Teil von ISDN als reservierter Dienst anzusehen ist.
V. Datenschutz
Moderne Telefonsysteme, andere Telekommunikationsdienste, insbesondere das diensteintegrierende digitale System ISDN, aber auch das derzeit in Österreich eingeführte Telefonssystem OES, bieten Möglichkeiten an, die geeignet sind, das Grundrecht auf Datenschutz zu beeinträchtigen. Der vorliegendeEntwurf setzt sich mit diesen Gefahren überhaupt nicht auseinander. Die ARGE DATEN legt daher im Anhang dieser Stellungnahme einen Entwurf vor, mit dem den Datenschutzproblemen Rechnung getragen wird.
VI. Diverses
Weiters wird angeregt, problematische Stellen im vorgelegten Entwurf zu verbessern: In Par. 22 Abs. 3 dritter Satz sollte es statt 'Ihnen [den Organen der Fernmeldebüros, Anm.] sind alle gewünschten Auskünfte ... zu geben.' besser 'alle erforderlichen Auskünfte' heißen. Dies entspricht auch demverfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebot
Und in Par. 32 Abs. 3 sollten Haus- und Personendurchsuchungen wie bisher nur bei dringendem Tatverdacht gestattet sein. Es soll durch die Neuformulierung keine verfassungsrechtlichen Verschlechterungen eintreten.
VII. Schlußbemerkung
Der vorliegende Entwurf muß als vollständig mißglückt angesehen werden. Er trägt der Dynamik der Telekommunikationsentwicklung, und der Komplexität der Daten- und Sprachdienste keine Rechnung.
Abgesehen vom vollständig fehlenden Kapitel Datenschutz, daß im Anhang nachgetragen wird, schlägt daher die ARGE DATEN einen völligen Neuentwurf vor.
Dieser Neuentwurf sollte im Grundsatz 'dienstorientiert' sein und definieren,
a) welche Basisdienste unter das Telekommunikationsrecht fallen,
b) wie die Bewilligungsverfahren zur Zulassung von Dienstleistern (zur Erfüllung von Basisdiensten) und wie die Bewilligungsverfahren zur Definition neuer Basisdienste auszusehen haben.
Für Endgeräte ist im Sinne der offenen Netzwerkkonzeption ein Ausschlußverfahren zu konzipieren. Für die Endeinrichtungen sind ausschließlich Richtlinien zur Vermeidung von Übertragungen von Störungen oder unerlaubter Energieentnahme zu definieren. Geräte sind zugelassen, bei denen sichHersteller/Importeure verpflichten, daß diese Bestimmungen eingehalten werden. Eine funktionelle Prüfung ist im Sinne des offenen Marktes und mündiger Verbraucher nicht notwendig. Dazu existieren genügend Normen und Vereinbarungen, zu deren Einhaltung sich Hersteller/Importeure verpflichten. Der'Bewilligungsvorgang' (besser: Ausschlußvorgang) wäre dann mit dem Elektrogerätemarkt vergleichbar. Für den Verstoß gegen diesen Minimalrichtlinien sind ausreichende strafrechtliche als auch zivilrechtliche (Schadenersatz) Maßnahmen gegen Hersteller/Importeur/Fachhändler vorzusehen.
Vorgeschlagen werden zusätzliche Begriffsbestimmungen (Par. 1 Abs. 1), eine Änderung des Par. 1 Abs 3 und die Einfügung eines neuen Abschnittes 3a 'Datenschutz'.
Vorgeschlagener Gesetzestext
Begriffsbestimmungen
1. Par. 1 soll lauten:
'Par. 1. (1) In diesem Gesetz bezeichnet der Begriff:
[angefügt werden:]
5. 'Betreiber von Fernmeldediensten': die PTV und die Betreiber von Fernmeldediensten nach dem 3. Abschnitt.
6. 'personenbezogene Daten': auf einem Datenträger festgehaltene Angaben über einen bestimmten oder mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbaren Teilnehmer eines Fernmeldedienstes, die vom Betreiber dieses Fernmeldedienstes verarbeitet werden.
7. 'Stammdaten': jene personenbezogenen Daten, die für den Abschluß, die Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem Betreiber eines Fernmeldedienstes oder zur Erstellung von Teilnehmerverzeichnissen benötigt werden.
8. 'Vermittlungsdaten': jene personenbezogenen Daten, die für den Aufbau einer Verbindung oder für die Verrechnung der entsprechenden Gebühren benötigt werden.
9. 'Inhaltsdaten': die über einen Fernmeldedienst übertragenen Daten.
10. 'Rufnummernanzeige': jene Funktion eines digitalen Fernmeldedienstes, die die Anzeige der Rufnummer oder eines anderen Identifikationsmerkmals des anrufenden Teilnehmers am Endgerät des angerufenen Teilnehmers ermöglicht.'
2. Par. 1 Abs. 3 soll lauten:
'Bei der Errichtung und dem Betrieb von Fernmeldeanlagen müssen der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, sowie der ungestörte Betrieb anderer Fernmeldeanlagen gewährleistet sein und den Anforderungen eines modernen Datenschutzes entsprochen werden. Bei der Gestaltung vonFernmeldeanlagen ist auf die Erfordernisse des Umweltschutzes Bedacht zu nehmen.'
3. Nach Abschnitt 3 soll folgender Abschnitt 3a eingefügt werden:
3a. Abschnitt
Datenschutz
Personenbezogene Daten
Par. 21a.
(1) Personenbezogene Daten dürfen von Betreibern von Fernmeldediensten nur ermittelt und verarbeitet werden, soweit sie als Stammdaten (Par. 1 Abs. 1 Z. 7), als Vermittlungsdaten (Par. 1 Abs. 1 Z. 8) oder für sonstige zulässige betriebliche Zwecke wie z. B. die Störungsbeseitigung erforderlichsind.
(2) Die Betreiber von Fernmeldediensten dürfen personenbezogene Daten nicht verwenden, um elektronische Profile der Teilnehmer zu erstellen oder einzelne Teilnehmer nach Kategorien zu sortieren.
(3) Personenbezogene Daten sind nach Ablauf des Vertrages mit dem Betreiber des Fernmeldedienstes zu löschen, es sei denn, sie werden noch benötigt, um Beschwerden zu bearbeiten, Gebühren einzuziehen, oder um gesetzliche Aufbewahrungspflichten zu erfüllen.
(4) Jeder Teilnehmer ist berechtigt, einmal jährlich Auskunft darüber zu verlangen, ob und welche ihn betreffenden personenbezogenen Daten gespeichert sind. Die Daten müssen ihm binnen vier Wochen in allgemein verständlicher Form mitgeteilt werden. Die Par.Par. 11 und 25 DSG sind sinngemäßanzuwenden.
(5) Jeder Teilnehmer ist berechtigt, unrichtige oder rechtswidrig verarbeitete Daten, richtigstellen oder löschen zu lassen. Die Par.Par. 12, 26 und 27 DSG sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes bleiben unberührt.
Übermittlung
Par. 21b.
(1) Alle personenbezogenen Daten sind grundsätzlich vertraulich zu behandeln.
(2) Personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt werden, soweit dies für den Verbindungsaufbau oder für die Verrechnung von Gebühren notwendig ist. Andere Übermittlungen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Teilnehmers zulässig. Eine solche Zustimmung gilt nur dann als erteilt, wennsie ausdrücklich als Antwort auf ein Ersuchen des Betreibers des Fernmeldedienstes gegeben wurde. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Teilnehmers dürfen personenbezogene Daten Dienstnehmern des Betreibers des Fernmeldedienstes, die sich nicht mit dem betreffenden Dienst befassen, nichtzugänglich gemacht werden.
(3) Der Betreiber eines Fernmeldedienstes darf die Bereitstellung seines Dienstes nicht von einer solchen Zustimmung abhängig machen.
Stammdaten
Par. 21c.
Stammdaten dürfen nur verarbeitet werden, soweit sie für den Abschluß, die Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem Betreiber des Fernmeldedienstes oder zur Erstellung von Teilnehmerverzeichnissen benötigt werden. Für ihre Löschung gilt Par. 21a Abs. 3.
Vermittlungsdaten
Par. 21d.
(1) Vermittlungsdaten dürfen nur verarbeitet werden, soweit sie für dem Aufbau einer Verbindung oder für die Verrechnung der entsprechenden Gebühren benötigt werden.
(2) Soweit Vermittlungsdaten nur für den Aufbau der Verbindung erforderlich sind, sind sie nach Beendigung der Verbindung zu löschen, soweit sie nicht anonymisiert worden sind. Dies gilt insbesondere für die in den verschiedenen Vermittlungsstellen eines Fernmeldenetzes gespeicherten Daten.
(3) Soweit Vermittlungsdaten für die Gebührenabrechnung erforderlich sind, sind sie nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen, während der die Rechnung angefochten werden kann. Die Speicherung der Rufnummer des angerufenen Teilnehmers ist nur zulässig, wenn der anrufende Teilnehmer dieErstellung eines Einzelgebührennachweises (Par. 21i) beantragt hat und wenn die letzten vier Ziffern nicht gespeichert werden.
Inhaltsdaten
Par. 21e.
(1) Die Betreiber von Fernmeldediensten dürfen Inhaltsdaten nicht überwachen, auswerten oder an Dritte übermitteln.
(2) Inhaltsdaten dürfen nach Beendigung der Übertragung nicht mehr gespeichert werden.
(3) Ausnahmen von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind nur aufgrund eines richterlichen Befehles in Gemäßheit bestehender Gesetze (Art. 10a StGG) oder nach den Bestimmungen der Par.Par. 21f und 21g zulässig.
Besondere Fernmeldedienste
Par. 21f.
(1) Verlangt der Zweck eines besonderen Fernmeldedienstes, etwa eines Sprachspeicherdienstes, die Verarbeitung oder Übermittlung zusätzlicher personenbezogener Daten, insbesondere von Inhaltsdaten, so ist dies im Vertrag zwischen dem Teilnehmer und dem Betreiber des Fernmeldedienstesfestzulegen.
(2) Abs. 1 darf nicht dazu benutzt werden, eine andere Vorschrift dieses Abschnittes zu umgehen.
Störungsbeseitigung
Par. 21g.
(1) Für Zwecke der Störungsbeseitigung und Wartung darf der Betreiber eines Fernmeldedienstes zusätzliche Daten verarbeiten oder übermitteln, oder Vermittlungsdaten länger als in Par. 21d bestimmt aufbewahren, soweit dies zur Störungsbeseitigung notwendig ist.
(2) Inhaltsdaten dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Teilnehmers aufgezeichnet werden. Par. 21b Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden. Vor der Zustimmung ist der Teilnehmer darauf aufmerksam zu machen, daß die Vertraulichkeit der Behandlung seiner Daten nicht gewährleistet ist. DieAufzeichnung von Inhaltsdaten ist den Teilnehmern während der gesamten Dauer der Aufzeichnung in geeigneter Weise kenntlich zu machen.
(3) Während der Störungsbehebung ist ein Protokoll zu führen, in dem die zusätzlich verarbeiteten oder übermittelten Datenarten in geeigneter Form aufgezeichnet werden. Das Protokoll hat auch eine Beschreibung der Störung und der zu ihrer Lokalisation und Beseitigung angewandten Methoden zuenthalten. In das Protokoll haben die Fernmeldebüros, die Datenschutzkommission und die für Klagen nach dem DSG (Par. 29 DSG) zuständigen Gerichte Einsicht. Betroffene haben Einsicht, soweit schutzwürdige Interessen Dritter nicht berührt werden.
(4) Wenn ein Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz nicht völlig ausgeschlossen werden kann, sind die betroffenen Teilnehmer sobald wie möglich davon zu verständigen.
(5) Alle verarbeiteten Daten sind sobald wie möglich zu löschen, spätestens aber,
1. wenn festgestellt wird, daß die Störung nicht mehr auftritt,
2. wenn die Störung behoben wurde oder
3. wenn die Ursache der Störung festgestellt wurde, die Störung aber nicht behebbar ist.
Netzsicherheit
Par. 21h.
(1) Der Betreiber eines Fernmeldedienstes muß einen dem Stand der Technik entsprechenden, angemessenen Schutz der personenbezogenen Daten und der Inhaltsdaten gegen unbefugten Zugriff und unbefugte Verwendung gewährleisten.
(2) Besteht ein besonderes Risiko der Verletzung der Netzsicherheit, z. B. im Bereich des Mobilfunks, so hat der Betreiber des Fernmeldedienstes die Teilnehmer darüber zu informieren und ihnen eine Verschlüsselung von Endgerät zu Endgerät anzubieten.
Einzelgebührennachweis
Par. 21i.
Auf Antrag des Teilnehmers kann ein Einzelgebührennachweis erstellt werden, der unter anderem die Rufnummern der angerufenen Teilnehmer ohne die letzten vier Ziffern enthält.
Rufnummernanzeige
Par. 21j.
(1) Bei Verbindungen zwischen Teilnehmern, die an einen Fernmeldedienst angeschlossen sind, der die Rufnummernanzeige unterstützt, muß der anrufende Teilnehmer die Möglichkeit haben, über eine einfache technische Einrichtung die Anzeige seiner Telefonnummer auf dem Display des Endgeräts desangerufenen Teilnehmers bzw. die Aufzeichnung in einem Speicher dieses Endgeräts von Fall zu Fall auszuschließen. Auf Antrag des anrufenden Teilnehmers ist die Rufnummernanzeige auch permanent auszuschließen.
(2) Der angerufene Teilnehmer kann den permanenten Ausschluß der Rufnummernanzeige bei sämtlichen ankommenden Verbindungen beantragen; er muß ferner die Möglichkeit haben, die Anzeige an seinem Endgerät abzuschalten oder die Aufzeichnung in einem Speicher des Endgeräts auszuschließen, um dieRufnummernanzeige von Fall zu Fall zu verhindern. Der angerufene Teilnehmer muß die Entgegennahme ankommender Verbindungen auf diejenigen beschränken können, bei denen die Nummer des anrufenden Teilnehmers angegeben ist.
(3) Die Unterdrückung der Rufnummernanzeige nach den Abs. 1 und 2 darf keine zusätzlichen Kosten verursachen.
(4) Bei Verbindungen zwischen einem Teilnehmer an einem Fernmeldedienst, der die Rufnummernanzeige nicht unterstützt, und Teilnehmern, deren Fernmeldedienst die Rufnummernanzeige ermöglicht, ist die Rufnummernanzeige permanent auszuschließen. Dieser Ausschluß kann auf ausdrücklichen Wunsch desTeilnehmers am Fernmeldedienst aufgehoben werden. In diesem Fall muß der Teilnehmer ebenfalls die Möglichkeit haben, die Rufnummernanzeige von Fall zu Fall auszuschließen.
Par. 21k.
(1) Der Betreiber eines Fernmeldedienstes kann für einen begrenzten Zeitraum den Ausschluß der Rufnummernanzeige verhindern, wenn
1. ein Teilnehmer die Feststellung von belästigenden Anrufen beantragt hat. In diesem Fall werden die Daten mit der Rufnummer des Anrufers vom Betreiber des Fernmeldedienstes gespeichert und den Sicherheitsbehörden zur Verfügung gestellt;
2. eine richterliche Anordnung nach Par. 149a StPO vorliegt.
(2) Auf Antrag muß anerkannten Organisationen, die Notrufe beantworten und bearbeiten, die Möglichkeit geboten werden, den Ausschluß der Rufnummernanzeige auf Dauer zu verhindern.
(3) Die Bestimmungen der Par.Par. 21j und 21k sind auch anzuwenden, wenn statt der Rufnummer ein anderes Identifikationsmerkmal angezeigt wird.
Anrufumleitung
Par. 21l.
(1) Der angerufene Teilnehmer darf Anrufe nur dann zu einem dritten Teilnehmer weiterschalten lassen, wenn dieser zugestimmt hat; der Dritte kann die Weiterleitungen auf diejenigen Anrufe beschränken, bei denen die Nummer des anrufenden Teilnehmers angezeigt wird; der Dritte muß durch einbestimmtes Signal darauf aufmerksam gemacht werden, daß es sich um einen weitergeschalteten Anruf handelt.
(2) Der anrufende Teilnehmer muß bei Aufbau der Verbindung automatisch darüber informiert werden, daß der Anruf an einen Dritten weitergeschaltet wird. Wenn für den anrufenden Teilnehmer durch die Anrufumleitung zusätzliche Kosten anfallen, so muß er darüber darüber so zeitgerecht informiert werden,daß er vor Durchschaltung zum weitergeschalteten Teilnehmer die Möglichkeit hat, die Verbindung zu beenden.
Mithören und Aufzeichnen von Gesprächen
Par. 21m.
(1) Wird der Inhalt von Telefongesprächen über technische Geräte wie Lautsprecher oder sonstige angeschlossene Geräte zugänglich gemacht oder für eigene Zwecke bzw. zur Verwendung durch Dritte auf Band gespeichert, so ist dafür zu sorgen, daß die betroffenen Parteien in geeigneter Form von dieserWeitergabe oder Speicherung unterrichtet werden, bevor der Vorgang der Weitergabe oder Speicherung eingeleitet wird und solange er andauert.
(2) Abs. 1 gilt nicht in den in Par. 21k Abs. 1 geregelten Fällen.
Zulassung von Endgeräten
Par. 21n.
Bei der Bewilligung und Zulassung von Endgeräten nach dem 2. Abschnitt (oder einem neuem Zulassungsverfahren, siehe oben) ist darauf zu achten, daß die Endgeräte den technischen Datenschutzanforderungen dieses Abschnittes entsprechen (bzw. daß sich Hersteller/Importeure) zur Einhaltungverpflichten.
Geschäftsbedingungen
Par. 21o.
(1) Die Geschäftsbedingungen der PTV (Par. 35) und die Verträge anderer Betreiber von Fernmeldediensten mit ihren Kunden haben Datenschutzregelungen zu enthalten, die die in diesem Abschnitt enthaltenen Bestimmungen für den jeweiligen Fernmeldedienst konkretisieren. Dazu gehören eine Aufzählung derDatenarten, die als Stamm- oder Vermittlungsdaten verarbeitet werden dürfen und die Festlegung der Modalitäten der Ermittlung, Verarbeitung und Löschung der Daten.
(2) Der Betreiber des Bildschirmtextes (Btx) oder eines vergleichbaren Dienstes darf die Rufnummer oder andere personenbezogenen Daten, insbesondere Art und Menge der Bestellungen, nur verarbeiten und übermitteln, soweit dies zur Erbringung des Dienstes unbedingt erforderlich ist und den vomTeilnehmer gestatteten Zwecken entspricht. Systemtechnisch ist zu gewährleisten, daß der Teilnehmer personenbezogene Daten nur bewußt und gewollt übermitteln kann.
Aufsicht
Par. 21p.
(1) Den Fernmeldebüros obliegt die datenschutzrechtliche Aufsicht über die im 3. Abschnitt genannten Fernmeldedienste. Das Fernmeldebüro hat die Änderung oder Einstellung des Betriebes zu verfügen, wenn durch eine Verletzung von Bestimmungen dieses Abschnittes das Grundrecht auf Datenschutz derTeilnehmer beeinträchtigt wurde oder wenn eine solche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann. Diese Aufsicht umfaßt auch die Möglichkeit einer fallweisen Systemprüfung der Fernmeldedienste bezüglich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts.
(2) Die Rechte der Datenschutzkommission nach dem DSG bleiben unberührt.
Allgemeiner Teil
Der von der ARGE DATEN ausgearbeitete Entwurf orientiert sich großteils an der in der EG geplanten Richtlinie des Rates 'zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre in öffentlichen digitalen Telekommunikationsnetzen, insbesondere im diensteintegrierenden digitalen Telekommunikationsnetz(ISDN) und in öffentlichen digitalen Mobilfunknetzen'. Der Vorschlag der EG-Kommission wurde am 27. Juli 1990 unter SYN 288 vorgelegt. Im folgenden wird diese EG-Richtlinie kurz mit 'Richtlinie' zitiert.
Nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie ist die Richtlinie auch auf analoge Netze anzuwenden, soweit dies möglich ist. Bis auf die Rufnummernanzeige sind alle angesprochenen Probleme auch im derzeitigen Telefonnetz OES aktuell. Das Problem der Rufnummernanzeige stellt sich, sobald in Österreich ISDN (auchnur teilweise) eingeführt wird.
Besonderer Teil
Begriffsbestimmungen (Par. 1 Abs. 1)
Die Definition des Begriffs 'personenbezogene Daten' ist Par. 3 Z. 1 DSG nachgebildet. Personenbezogene Daten sollen in Stammdaten, Vermittlungsdaten und Inhaltsdaten unterschieden werden. Auch Inhaltsdaten sind als personenbezogen anzusehen, wenn bekannt ist, von wem oder an wen sie übertragenwurden. Die Definition der Rufnummernanzeige ist zur einfacheren Formulierung der Par.Par. 21j und 21k notwendig.
zu Par. 1 Abs. 3:
Die erweiterte Formulierung soll die Wahrung des Datenschutzes als umfassendes Ziel des Gesetzes festhalten und damit alle befaßten Behörden bei ihren Entscheidungen an die Beachtung des Datenschutzes binden.
Abschnitt 3a: Datenschutz
Anstelle der Einführung eines eigenen Abschnittes zum Datenschutz wäre auch die Verteilung der einzelnen Paragraphen auf die anderen Abschnitte denkbar. Die vorgeschlagenen Paragraphen wurden mit Buchstaben (Par. 21a bis Par. 21q) bezeichnet, um Verwechslungen mit den bereits vorhandenen Paragraphenzu vermeiden.
Personenbezogene Daten (Par. 21a)
Die Par.Par. 21a und 21b enthalten allgemeine Bestimmungen zu allen Arten personenbezogener Daten. Diese werden in den Par.Par. 21c bis Par.Par. 21e für die verschiedenen Arten konkretisiert.
Die Abs. 1 bis 3 sind den Art. 4 und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie nachgebildet.
Abs. 4 und Abs. 5 gewährleistet die Auskunftserteilung und das Recht auf Richtigstellung und Löschung. Für die Durchführung dieser Ansprüche wird auf die entsprechenden Bestimmungen des Datenschutzgesetzes verwiesen.
Übermittlung (Par. 21b)
Entspricht der Regelung des Art. 7 der Richtlinie.
Stammdaten (Par. 21c)
Konkretisiert die Bestimmungen des Par. 21a für die Stammdaten (vgl. Definition in Par. 1 Abs. 1 Z. 7). Diese Daten sollen prinzipiell mit Vertragsende gelöscht werden.
Vermittlungsdaten (Par. 21d)
Konkretisiert die Bestimmungen des Par. 21a für die Vermittlungsdaten (vgl. Definition in Par. 1 Abs. 1 Z. 8). Diese Daten, die bei jedem Gespräch anfallen, sollen jeweils schon früher gelöscht werden, nämlich jeweils dann, wenn sie nicht mehr benötigt werden. Vgl. Art. 9 und 10 der Richtlinie.
Inhaltsdaten (Par. 21e)
Die Inhaltsdaten, also die übertragenen Informationen, sind sicherlich die sensibelsten Daten. Sie sind daher auch durch Art. 10a Staatsgrundgesetz (RGBl. Nr. 142/1867, idF BGBl. Nr. 8/1974) und durch Par. 1 DSG und Art. 8 MRK verfassungsrechtlich geschützt. Nach Art. 10a StGG sind Ausnahmen vomFernmeldegeheimnis nur 'auf Grund eines richterlichen Befehles in Gemäßheit bestehender Gesetze zulässig'. Dies wurde in Abs. 3 übernommen.
zu Abs. 1: Es ist zwischen 'übertragen' und 'übermitteln' zu unterscheiden. Die Übertragung der Daten liegt im Zweck des Fernmeldedienstes begründet. Die Übermittlung an andere Stellen soll jedoch verboten sein.
zu Abs. 2: Es ist möglich, daß aus technischen Gründen bei bestimmten Fernmeldediensten Inhaltsdaten zwischengespeichert werden müssen (z. B. bei der Datenfernübertragung). Diese Daten sind spätestens mit dem Ende der Übertragung zu löschen.
Besondere Fernmeldedienste (Par. 21f)
Unter Umständen kann die Abweichung von den Datenschutznormen der anderen Paragraphen dieses Abschnitts durchaus im Interesse des Teilnehmers liegen. Etwa bei einem Sprachspeicherdienst, wo die Post quasi die Funktion eines Anrufbeantworters übernimmt. In diesen Fällen sollen jeweils im Vertragabweichende Datenschutzregelungen getroffen werden. Abs. 2 normiert ein Verbot, mit Hilfe von Par. 21f andere Paragraphen zu umgehen.
Störungsbeseitigung (Par. 21g)
Auch zur Störungsbeseitigung sollen Abweichungen von den Datenschutzbestimmungen zulässig sein. In Anbetracht der üblichen Vorgangsweise bei der Lokalisation von Störungen und ihrer Behebung soll kein bürokratisches Verfahren vorgeschrieben werden. Dem Datenschutz soll durch die Möglichkeit einernachträglichen Kontrolle Rechnung getragen werden. Dazu sollen ein entsprechendes Protokoll angelegt und die betroffenen Teilnehmer gegebenenfalls informiert werden.
Bei der Speicherung von Inhaltsdaten soll aber die vorherige Zustimmung des Teilnehmers jedenfalls gegeben sein. Da z. B. beim Telefonieren immer zwei Teilnehmer betroffen sind, muß der Teilnehmer, der nicht zugestimmt hat, von der Tatsache, daß das Gespräch mitgehört oder aufgezeichnet wird, ingeeigneter Weise informiert werden (vgl. auch Par. 21m). In der Regel wird eine Aufzeichnung der Inhaltsdaten nur erforderlich sein, wenn ein Teilnehmer sie verlangt, etwa weil er ein Problem bei der Datenfernübertragung hat.
Netzsicherheit (Par. 21h)
Entspricht der Regelung des Art. 8 der Richtlinie.
Einzelgebührennachweis (Par. 21i)
Entspricht der Regelung des Art. 11 der Richtlinie. Denkbar wäre auch die Erstellung eines Einzelgebührennachweises mit den vollen Rufnummern. Dafür wären aber erschwerende Voraussetzungen vorzuschreiben, um Mißbrauch zu verhindern. In der Regel ist es ja so, daß ein Telefonanschluß von mehrerenPersonen benutzt wird. Die deutsche Telekom-Datenschutzverordnung (TDSV) schreibt in Par. 6 Abs. 9 etwa bei Telefonen im Haushalt die schriftliche Zustimmung aller Haushaltsmitglieder, bei Telefonen in Betrieben jene des Betriebsrats vor. Außerdem dürfen Anrufe bei Personen, Behörden undOrganisationen, die selbst der Schweigepflicht unterliegen, nicht bekanntgegeben werden.
Rufnummernanzeige (Par.Par. 21j und 21k)
Die vorgeschlagenen Paragraphen entsprechen im wesentlichen den Artikeln 12 und 13 der Richtlinie. Der Begriff 'Rufnummernanzeige' wurde in die Begriffsbestimmungen aufgenommen. Die vorgeschlagenen Bestimmungen umfassen auch Funktionen, die andere Identifikationsmerkmale als die Rufnummer (etwa denNamen) anzeigen.
Artikel 13 wurde an das österreichische Recht angepaßt und bezüglich der Notruforganisationen vereinfacht. Art. 13 Abs. 3 wurde als unnötig gestrichen, da sich die darin geregelte Verpflichtung ohnehin aus den anderen Bestimmungen ergibt.
zu Par. 21j Abs. 3: Es soll klargestellt sein, daß die Unterdrückung der Rufnummernanzeige keine zusätzlichen Kosten verursacht. Es fallen nämlich dadurch auch beim Netzbetreiber keine Zusatzkosten an und der Teilnehmer soll nicht über den Umweg der Gebühren dazu gezwungen werden,Datenschutznachteile auf sich zu nehmen.
Anrufumleitung (Par. 21l)
Entspricht der Regelung des Art. 14 der Richtlinie. Darüberhinaus soll der anrufende Teilnehmer auf die für ihn anfallenden Mehrkosten aufmerksam gemacht werden.
Mithören und Aufzeichnen von Gesprächen (Par. 21m)
Entspricht der Regelung des Art. 15 der Richtlinie. Der Forderung dieses Paragraphen könnte z. B. dadurch entsprochen werden, daß während der Aufzeichnung oder der Wiedergabe über Lautsprecher für den anderen Teilnehmer ein leiser Summton hörbar ist.
Zulassung von Endgeräten (Par. 21p)
Damit soll sichergestellt werden, daß auch nur Endgeräte bewilligt und zugelassen werden, die den Datenschutzanforderungen dieses Abschnitts entsprechen.
Geschäftsbedingungen (Par. 21o)
Diese Bestimmung verlangt von den Betreibern der jeweiligen Fernmeldedienste die Erstellung konkreter Datenschutzregelungen und legt für den bereits etablierten Dienst Bildschirmtext Grundzüge fest. Zu Abs. 2 vgl. Art. 16 der Richtlinie und Par. 12 der deutschen Telekom-Datenschutzverordnung.
Aufsicht (Par. 21p)
Damit soll sichergestellt werden, daß die Betreiber von Fernmeldediensten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen dieses Abschnitts auch einhalten. Schwerer wiegende Verstöße stehen darüber hinaus unter der Sanktion des Fernmeldegesetzes (Par.Par. 2, 3, 30, 31) sowie unter der Sanktion andererstrafrechtlicher Bestimmungen (Par.Par. 48, 49 DSG, Par.Par. 119 - 122 StGB). Gegen Verletzung öffentlich-rechtlicher Betreiber von Fernmeldediensten (etwa der PTV) bleibt die Beschwerde an die DSK zulässig.
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