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1995/02/20 Chemikaliengesetz-Novelle
(Entwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie)
Arge Daten Gesetzesbegutachtung Die ARGE DATEN gibt zum vorliegenden Gesetzesentwurf die folgende Stellungnahmeab:

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Die ARGE DATEN gibt zum vorliegenden Gesetzesentwurf die folgende Stellungnahme ab:


* Das Gesetz sieht vor, daß der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie oder andere Behörden eine Reihe von Verzeichnissen zu führen hat: Die Altstoffliste und den Altstoffkataster (Par. 12), ein Register der Wasch- und Reinigungsmittel (Par.Par. 21b, 21c und 21e), die Giftliste (Par. 23),eine Datenbank für Giftinformationszentren (Par. 26 Abs. 3) und ein zentrales Register aller Chemikalien (Par. 41).


An allen diesen Informationen besteht großes öffentliches Interesse. Es ist daher zu begrüßen, daß es in den letzten Jahren zu einer Selbstverständlichkeit geworden ist, derartige Informationen als öffentliches Gut und nicht als 'Betriebs- und Geschäftsgeheimnis' anzusehen.


Es besteht allerdings die Gefahr, daß solche Informationen aufgrund der Datenfülle für die breite Öffentlichkeit nur schwer handhabbar sind. Die Informationsbestände müssen daher von jemandem entsprechend ausgewertet und aufbereitet werden. Das geschieht am besten, wenn die Behörden die Daten incomputerlesbarer Form veröffentlichen und es so allen Umweltschutzorganisationen und sonstigen Interessierten ermöglichen, die Informationen mit eigenen Computerprogrammen zu durchsuchen und für die jeweils eigenen Zwecke in geeigneter Form zu strukturieren.


Die ARGE DATEN regt daher an, im Chemikaliengesetz vorzusehen, daß die oben genannten Register auch in computerlesbarer Form (etwa auf Diskette oder CD-ROM oder über Modemzugriff bzw. das Internet) zu veröffentlichen sind. Das ist auch technisch leicht möglich, da diese Verzeichnisse ohnehinautomationsunterstützt geführt werden.


* Nach Par. 11 Abs. 4 wird jedem, der ein berechtigtes Interesse geltend macht, auf Anfrage mitgeteilt, ob ein bestimmter Stoff bei der Behörde angemeldet ist. Die Voraussetzung der Geltendmachung eines berechtigten Interesses sollte hier (nach dem Muster des Auskunftspflichtgesetzes und desUmweltinformationsgesetzes) ersatzlos gestrichen werden, da schutzwürdige Interessen eines Dritten (etwa des Herstellers) nicht erkennbar sind.


* In Par. 25 ist vorgesehen, daß Ärzte dem Gesundheitsminister Vergiftungsfälle melden müssen. Da diese Bestimmung bloß die Einrichtung einer Datenbank für Giftinformationszentralen vorsieht und personenbezogene Informationen dafür wohl nicht notwendig sind, sollte im Gesetz festgeschrieben werden,daß diese Meldungen anonymisiert erfolgen müssen, also keine Rückschlüsse auf die Identität des Patienten erlauben.





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