1994/10/21 Biozidgesetz (Entwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie)
Arge Daten Gesetzesbegutachtung Die ARGE DATEN gibt zum vorliegenden Gesetzesentwurf die folgende Stellungnahme ab:
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Die ARGE DATEN gibt zum vorliegenden Gesetzesentwurf die folgende Stellungnahme ab:
1. An Informationen über gefährliche Chemikalien (wie es zum Beispiel viele Biozide sind) besteht großes öffentliches Interesse. Da dem kaum ein schutzwürdiges Interesse der Hersteller von Bioziden gegenübersteht, begrüßt die ARGE DATEN die in den Par.Par. 21 und 22 des Entwurfes vorgeseheneEinrichtung eines öffentlich zugänglichen Biozidregisters und die Herausgabe eines amtlichen Biozidverzeichnisses.
Allerdings sollten diese Informationen auch mit den Mitteln moderner Technik abrufbar sein. Da wohl beabsichtigt ist, das Biozidregister automationsunterstützt zu führen, wäre es sinnvoll, wenn jedermann auf elektronischem Wege (mittels Modem) darin Einsicht nehmen könnte. Das jährlich erscheinendeamtliche Biozidverzeichnis sollte ebenfalls in computerlesbarer Form (z. B. auf Diskette oder CD-ROM) in Umlauf gebracht werden. Beides ist technisch leicht durchführbar.
2. Da das größte Interesse wohl an jenen Bioziden bestehen wird, deren Zulassung aufgrund eines aufgetauchten Problems aufgehoben wurde, sollte im Gesetz ausdrücklich vorgesehen werden, daß Biozide auch nach der Aufhebung ihrer Zulassung im Biozidregister eingetragen bleiben. Auch im AmtlichenBiozidverzeichnis sollten diese Biozide (mit Angabe des Grundes für die Aufhebung der Zulassung) angeführt werden.
Damit soll einerseits dem Informationsbedürfnis der Bevölkerung Rechnung getragen werden, andererseits sollen auch andere Hersteller davon abgehalten werden, einen Fehler nochmals zu begehen, der schon einmal zur Aufhebung einer Zulassung geführt hat.
3. Wir begrüßen ausdrücklich die Regelungen über die Datenweitergabe in Par. 23 Abs. 3. Ergänzend dazu sollte in Abs. 2 aber vorgesehen werden, daß die von den Ärzten an die Giftinformationszentrale zu erstattenden Meldungen über Vergiftungsfälle nur in anonymisierter Form erfolgen dürfen.
4. In Par. 31 werden die Organe des Landeshauptmanns dazu ermächtigt, überall dort Nachschau zu halten, wo Biozide hergestellt, in Verkehr gebracht, verwendet oder beseitigt werden. Insbesondere die Verwendung und Beseitigung von Bioziden geschieht teilweise auch in Privathaushalten. Um demGrundrecht auf Achtung der Privatsphäre und Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 8 MRK) Rechnung zu tragen, sollte die Kontrolle von Privathaushalten entweder überhaupt ausgenommen oder zumindest an das Vorliegen eines dringenden Verdachts und das Verhältnismäßigkeitsprinzip gebunden werden.
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