1995/10/03 Bundesgesetzblattgesetz 1995 (Entwurf des Bundeskanzleramtes)
Arge Daten Gesetzesbegutachtung Die ARGE DATEN begrüßt die geplante Reform des Bundesgesetzblattgesetzes.
Wir sind jedoch der Ansicht, daß es nicht genügt, das auf Papier gedruckte Gesetzblatt zu verbessern. Die Gesetzesflut hat gerade in den letzten Jahren in einem Ausmaß zugenommen, das es auch für Experten unmöglich macht, sich darin ohne die Hilfe von Indexwerken oder Computerdatenbankenzurechtzufinden.
In einem Rechtsstaat muß das Recht aber in einfacher Weise zugänglich sein - nicht nur für die Experten, sondern vor allem für die Bürger. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis VfSlg. 12409/1990, in dem der Verfassungsgerichtshof entschieden hat, daß das rechtsstaatlichePrinzip der Bundesverfassung es gebietet, jedermann den freien Zugang zu den Entscheidungen des OGH zu ermöglichen.
Die ARGE DATEN hält es daher für geboten, daß der Staat das Recht den Bürgern in einer Datenbank mit entsprechenden Suchfunktionen zur Verfügung stellt. Mit dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ist eine solche Datenbank im wesentlichen bereits geschaffen worden. Allerdings steht das RIS nurden Behörden und der Rechtswissenschaft zur Verfügung.
Daher sollte im neuen Bundesgesetzblattgesetz festgeschrieben werden, daß das RIS in geeigneter Weise für eine möglichst breite Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll. Am praktikabelsten und ohne nennenswerten Aufwand und Kosten herstellbar wäre dabei wohl die Zugangsmöglichkeit über dasInternet. Wie so ein Internet-Zugang dann aussehen könnte zeigt z. B. unsere Wiedergabe des Datenschutzgesetzes im World Wide Web, http://www.argedaten.at/recht/dsg.htm.
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