rating service  security service privacy service
 
1993/09/28 Arbeitsmarktservicegesetz und AMS-BegleitG
(Entwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales)
Arge Daten Gesetzesbegutachtung Die ARGE DATEN gibt zu den vorliegenden Gesetzesentwürfen die folgende Stellungnahmeab:

...

Die ARGE DATEN gibt zu den vorliegenden Gesetzesentwürfen die folgende Stellungnahme ab:


Im Vergleich zum letzten Entwurf sind zwar gewisse Verbesserungen vorgenommen worden, der neue Entwurf ermöglicht aber immer noch (vor allem in Par. 22 AMSG) eine weitgehende Ermächtigung zu Datenerhebungen, Datenverarbeitung und Datenweitergabe.


Die ARGE DATEN weist nochmals darauf hin, daß die schon derzeit im Rahmen der Arbeitsmarktverwaltung eingesetzte EDV und die Fülle der verarbeiteten Daten kein effizientes Mittel zur Verbesserung der Arbeitsmarktsituation darstellt. Ein zusätzliches Aufblähen der Datenmenge, gekoppelt mit einemerweiterten EDV-Einsatz, führt zu gesteigerter Ineffizienz und zu erheblichen Mehrkosten. Mit dieser Vorgangsweise entfernt sich das Arbeitsmarktservice mehr und mehr vom ursprünglichen Ziel, der Betreuung und Vermittlung Arbeitssuchender.


Vor allem möchte die ARGE DATEN auf die folgenden Probleme verweisen:


* Par. 22 AMSG gibt dem Arbeitsmarktservice eine umfassende Ermächtigung zur Ermittlung und Verarbeitungen von Daten. Im Gesetz sollten die zu ermittelnden (welche Datenarten von wem), verarbeitenden und übermittelnden (welche Datenarten an wen) Daten taxativ aufgezählt werden. Die Datenartensollten auf die zur Vermittlung unmittelbar erforderlichen Daten beschränkt werden. Es sollten Vorschriften zur Datensicherheit und über die zeitgerechte Löschung veralteter Daten ausgearbeitet werden. Weiters sollte protokolliert werden, wer wann welche Daten für welchen Zweck abgerufen hat.


* Par. 53 Abs. 3 AMSG gibt dem Arbeitsmarktservice ein Einsichtsrecht in die Aufzeichnungen der Krankenversicherung. Da hier offenbar kein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt, das die Schutzinteressen der Betroffenen überwiegt, sollte diese Bestimmung gestrichen werden.


* In Art. 25 AMS-BegleitG (Par. 5 Abs. 4 IESG) wird das Bundessozialamt pauschal zu jeder Art von Datenverarbeitung ermächtigt. Die zu ermittelnden, verarbeitenden und übermittelnden Datenarten sollten auch hier im Gesetz taxativ aufgezählt werden.


Die ARGE DATEN begrüßt die Bestimmung über die Verschwiegenheitspflicht (Par. 24 AMSG).





Die angezeigten Informationen und Artikel werden im Rahmen des ARGE DATEN Informationsdienstes kostenlos zur Verfügung gestellt. Alle Angaben sind sorgfältig recherchiert, es wird jedoch für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen. Alle Angaben, Aussagen und Daten beziehen sich auf das Datum der Veröffentlichung des Artikels. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass insbesondere Links, auf Websites gemachte Beobachtungen und zu einem Sachverhalt gemachte Aussagen zum Zeitpunkt der Anzeige eines Artikels nicht mehr stimmen müssen. Der Artikel wird ausschließlich aus historischem und/oder archivarischen Interesse angezeigt. Die Nutzung der Informationen ist nur zum persönlichen Gebrauch bestimmt. Dieser Informationsdienst kann professionelle fachliche Beratung nicht ersetzen. Diese wird von der ARGE DATEN im Rahmen ihres Beratungs- und Seminarservice angeboten und vermittelt. Verwendete Logos dienen ausschließlich zur Kennzeichnung der entsprechenden Einrichtung. Die verwendeten Bilder der Website stammen, soweit nicht anders vermerkt von der ARGE DATEN selbst, den in den Artikeln erwähnten Unternehmen, Pixabay, Shutterstock, Pixelio, Aboutpixel oder Flickr.

© ARGE DATEN 2000-2023 Information gemäß DSGVOwebmaster