1994/12/31 Neue Gesetze Dieter Kronegger
In den vergangenen acht Monaten hat die ARGE DATEN zu sieben neuen Gesetzen Stellungnahmen abgegeben, insgesamt zwölf (!) der von uns begutachteten Gesetze wurden beschlossen.
Abgegebene Stellungnahmen
Offenbar nimmt die Gesetzesflut nach dem Rekordjahr 1993 (EWR-Anpassung) nun wieder deutlich ab. Vor dem Ende der Legislaturperiode im Nationalrat wurden noch viele Gesetze durchgedrückt. Die Zahl der offenen Fälle hat mit Ende September mit neun einen Tiefstand erreicht. Erst in den letzten beidenMonaten kamen vier neue Stellungnahmen hinzu. Derzeit sind offen: drei Vorschläge aus dem Jahr 1992, drei aus dem Jahr 1993 und sieben Gesetzesentwürfe aus dem Jahr 1994. Der für uns interessanteste offene Fall ist das Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Recht auf Achtung des privatenLebensbereiches festgeschrieben werden soll (siehe DIR 2/93). Dieses Gesetz ging bereits im September 1993 in Begutachtung - aber Grundrechte brauchen eben sehr viel Zeit.
Das Immissionsschutzgesetz-Luft wurde nun zum zweiten Mal dem Begutachtungsverfahren unterworfen. Unserer Forderung aus der ersten Begutachtung, besser klarzustellen, wer Auskünfte für den Emissionskataster erteilen müsse, wurde entsprochen: Zu derartigen Auskünften ist nicht mehr 'jedermann',sondern der 'Inhaber einer Anlage' verpflichtet. Auch unsere zweite Forderung nach öffentlichem Zugang zum Emissionskataster ist durch das mittlerweile in Kraft getretene Umweltinformationsgesetz weitgehend erfüllt worden. Wir haben in der zweiten Begutachtung nun den Vorschlag eingebracht,Umweltdaten auch auf elektronischem Wege abrufbar zu machen. Viele Daten liegen nämlich in den entsprechenden Behörden in computerlesbarer Form auf, werden aber nur ausgedruckt und nicht auf Diskette weitergegeben.
Wir haben daher angeregt, im Immissionsschutzgesetz-Luft und im Umweltinformationsgesetz entsprechende Änderungen vorzunehmen. - Um Mißverständnisse zu vermeiden: Selbstverständlich soll dabei das Grundrecht auf Datenschutz gewahrt werden. Gerade im Bereich der Umweltdaten geht es aber oft nicht umpersonenbezogene Daten, sondern z. B. um Berichte eines Ministeriums, Listen von giftigen Stoffen, etc. In anderen Fällen sind es zwar personenbezogene Daten, aber nicht auf natürliche, sondern auf juristische Personen (Unternehmen) bezogen. Hier wird eine Interessenabwägung meist ergeben, daß das(Daten-)Schutzinteresse des Unternehmens hinter das Schutzinteresse der Bürger zurücktreten muß.
Die Novelle des Beamtendienstrechtsgesetzes sieht vor, daß Lehrer-Planstellen öffentlich ausgeschrieben werden. Die Bewerberlisten (mit Name, Geburtsdatum, Bewerbungsdatum und Unterrichtsfächern) sollen öffentlich ausgehängt werden. Wir haben vorgeschlagen, daß die öffentlichen Aushänge anonymisiertsein sollen (das genügt, damit ein potentieller Bewerber nachsehen kann, ob eine Bewerbung chancenreich ist). Namen und Geburtsdaten sollen bloß den Bewerbern selbst zugänglich sein. Es ist nicht notwendig, daß Dritte kontrollieren, ob jemand unzulässigerweise vorgereiht wird. Das können dieBewerber schon selbst.
Ungewöhnlich ist die Reaktion auf unsere Stellungnahme: Mitte August schrieb uns Staatssekretär Kostelka, daß das schon in den Beratungen zum Entwurf ein Thema der Gespräche war, daß man unserem Vorschlag aber nicht folgen wolle, da dies der allgemeinen Transparenz und Akzeptanz des Systems schadeund dazu führen würde, daß Personen sich nur deshalb bewerben, weil sie das Einsichtsrecht wollen.
In unserer Stellungnahme zur Niederösterreichischen Gemeinderatswahlordnung haben wir die Weitergabe des Wählerverzeichnisses an die wahlwerbenden Parteien kritisiert. Sowohl die Wahlwerbung als auch die Kontrolle der Wahl als Wahlzeuge sind ohne diese Verzeichnisse möglich. Besonders problematischist, daß der Gesetzesentwurf keine Zweckbindung der Daten und kein Weitergabeverbot vorsieht. Völlig unverständlich ist auch jene Bestimmung, die vorsieht, daß jedermann (!) Abschriften oder Vervielfältigungen des vor Wahlen zur Einsicht aufliegenden Wählerverzeichnisses anfertigen kann: 'NachMaßgabe der technischen Möglichkeiten muß die Gemeinde auch Kopien auf Kosten des Verlangenden herstellen.' Frische Wählerdaten für die Adreßverlage?
Die Europawahlordnung und das Europa-Wählerevidenzgesetz werden die Rechtsgrundlage für die Wahlen der 21 österreichischen Abgeordneten für das Europäische Parlament sein.
Die Europawahlordnung unterscheidet sich nicht wesentlich von der Nationalratswahlordnung (es wird wie üblich ein Listenwahlrecht mit der Möglichkeit der Vergabe von Vorzugsstimmen geben) das Europa-Wählerevidenzgesetz unterscheidet sich vom üblichen Wählerevidenzgesetz dadurch, daß bei den Wahlenfür das EU-Parlament alle EU-Bürger wahlberechtigt sind, die den Hauptwohnsitz in Österreich haben. Das bedeutet, daß z. B. ein Franzose, der in Österreich lebt, bei uns wählen (und gewählt werden) kann. Eine Österreicherin, die in Spanien lebt, wird dort in die Wählerevidenz eingetragen - wähltalso die spanischen Abgeordneten für das Europäische Parlament (Nur, wenn sie das beantragt, ist sie in Österreich statt in Spanien wahlberechtigt.)
Wie bei der NÖ Gemeinderatswahlordnung haben wir kritisiert, daß die Daten der Wählerevidenz an die Parteien weitergegeben werden. Als Mindestabsicherung haben wir eine Zweckbindung (Verwendung der Daten nur für die Wahlwerbung) und ein Weitergabeverbot verlangt.
Auch hier gibt es das Problem, daß jedermann vor einer Europawahl Abschriften des öffentlich aufliegenden Wählerverzeichnisses anfertigen kann. Wir haben uns auch gegen eine Bestimmung gewandt, nach der jedermann - nicht nur vor Wahlen, sondern immer - Einsicht in die Europa-Wählerevidenz nehmendarf. Damit würde diese Evidenz zur praktischen Datenquelle (z. B. für das Geburtsdatum).
Weiters haben wir eine obskure Bestimmung des Europa-Wählerevidenzgesetzes kritisiert, nach der die Gemeinden eine 'allgemeine Aufnahme der Wahlberechtigten' durchführen können. Wenn der Gemeinde die Wählerevidenz zu chaotisch erscheint, kann sie diese aktualisieren, indem sie Beamte von Haustür zuHaustür schickt. Wer am dafür bestimmten Tag nicht daheim ist um seine Daten bekanntzugeben, kann mit bis zu 3000 S bestraft werden. Dieser Paragraph würde zwar wohl selten angewendet, sollte aber besser gleich gestrichen werden.
Um europaweit Wahlen zu administrieren, ist natürlich ein gewisser Datenaustausch notwendig. So müßten etwa die österreichischen Behörden die Spanier darüber informieren, daß die Österreicherin aus dem zuerst erwähnten Beispiel doch lieber in Österreich als in Spanien wählt. Die entsprechendenBestimmungen sind jedoch sprachlich mißglückt. Wir haben eine Verbesserung eingemahnt, die die zu übermittelnden Daten auf das nötige einschränkt.
Eine ähnliche Stellungnahme haben wir auch zum Kärntner Landarbeiterkammerwahlgesetz abgegeben. Auch dort wird jedermann das Recht gewährt, Abschriften und Vervielfältigungen des Wählerverzeichnisses herzustellen. Immerhin haben aber bei diesem Gesetz die Parteien nicht - wie bei anderenWahlgesetzen üblich - einen Rechtsanspruch auf die Wählerdaten.
Das Biozidgesetz (Entwurf des Umweltministeriums) soll eine entsprechende EG-Richtlinie in österreichisches Recht umsetzen. Unter den Begriff 'Biozid' fallen alle Chemikalien, die schädliche Organismen bekämpfen sollen, z. B. Desinfektionsmittel, Holzschutzmittel und alleSchädlingsbekämpfungsmittel. Das Gesetz sieht unter anderem vor, daß ein öffentlich zugängliches Biozidregister eingerichtet wird und jährlich ein amtliches Biozidverzeichnis herausgegeben wird. Wir haben das sehr begrüßt, da wir ja immer wieder Zugang zu Umweltinformationen angeregt hatten. AlsVerbesserung haben wir vorgeschlagen, Register und Verzeichnis auch auf elektronischem Wege (z. B. mittels Modem bzw. CD-ROM) zugänglich zu machen.
Weiters sollte ins Gesetz geschrieben werden, daß auch jene Biozide im Register eingetragen bleiben, deren Zulassung (z. B. aufgrund zu großer Giftigkeit) aufgehoben wurde. Gerade an diesen Chemikalien besteht ja das größte öffentliche Interesse und das am wenigsten schutzwürdigeGeheimhaltungsinteresse der Hersteller.
Das Innenministerium hat eine Wanderungsstatistik-Verordnung in Begutachtung geschickt. Darin wird geregelt, welche Datenarten die Meldebehörden dem Statistischen Zentralamt zu übermitteln haben. Wir haben die Menge der Daten kritisiert, die für eine (anonyme) Statistik zu umfassend sind (unteranderem sollten Geburtsdatum und Geburtsort sowie 'im Falle des automationsunterstützten Führens des Melderegisters die interne Identifikationsnummer des Meldevorgangs' übermittelt werden). Behörden, die keine Computer verwenden, können auch einfach eine Meldezettelkopie schicken. Das ist dannakzeptabel, wenn das Statistische Zentralamt selbst die Daten darauf anonymisieren muß. Daß aber Behörden, die computerunterstützt arbeiten, ihrer Meldepflicht auch dadurch entsprechen können, daß sie ganz einfach alle Daten übermitteln (!), ist nicht akzeptabel.
Neue Gesetze
Das für uns wichtigste neue Gesetz ist die Novelle des Datenschutzgesetzes. Wie zu erwarten war, wurde in der Novelle aber im wesentlichen nur die verfassungsrechtliche Absicherung der DSK beschlossen. Die weiteren Änderungen bringen zwar einige Verbesserungen, sind aber nur rechtstechnischer Artund nicht die von uns immer wieder (z. B. in DIR 1/94) verlangte Generalsanierung des DSG. Offenbar wollen die zuständigen Stellen die EG-Richtlinie zum Datenschutz abwarten. Für juristisch Interessierte haben wir in einem eigenen Artikel in diesem DIR die neuen Bestimmungen im Wortlaut abgedrucktund etwas kommentiert.
Sehr wichtig ist auch das Gentechnikgesetz. Dieses wurde umfassend überarbeitet, wobei den Interessen der Gentechniker und -forscher eher Rechnung getragen wurde als jenen der Betroffenen. Mit den datenschutzrechtlichen Regelungen des Gesetzes können wir zufrieden sein. Hier ging es uns vor allemdarum, daß niemand gezwungen werden darf, sich einer Genanalyse zu unterziehen. Das Gesetz wurde in diesem Punkt zwar etwas abgeschwächt, sieht aber immer noch ein Verbot für Arbeitgeber und Versicherungen vor. Diese dürfen von Bewerbern keine Genanalyse verlangen (Strafrahmen: 500.000 S). Im Gesetzist nun genauer geregelt, wann eine Genanalyse durchgeführt werden darf. Die betroffene Person muß jedenfalls zustimmen. Auch das von uns verlangte Einsichtsrecht des Betroffenen in die Ergebnisse von Genanalysen wurde ins Gesetz aufgenommen.
Problematischer ist die Regelung von Genanalysen für wissenschaftliche Zwecke. Diese sind zulässig, wenn die Probanden zustimmen oder (!) die Proben anonymisiert sind. Dabei gilt als anonymisiert auch, wenn die Probe mit einem Code versehen ist, der nur in der jeweiligen Einrichtung mit derjeweiligen Person verknüpft werden kann. Derartig 'anonymisierte' Daten dürfen auch übermittelt werden. Es ist hier zwar nicht akut Mißbrauch zu befürchten, dennoch wäre eine datenschutzfreundlichere Regelung angebracht gewesen.
Ziemlich unzufrieden sind wir mit dem Gesetz, soweit es die Einsichts- und Informationsrechte der Öffentlichkeit im Genehmigungsverfahren für neue Gentechnikprojekte betrifft. Firmen, die Gentechnikprojekte einreichen, haben natürlich starke Geheimhaltungsinteressen. Angesichts der großen Gefahrsolcher Projekte überwiegen unserer Ansicht nach aber dennoch die Interessen der betroffenen Bevölkerung, im Genehmigungsverfahren mitreden zu können. Der Entwurf hatte eine Liste von Daten vorgesehen, die auf keinen Fall für vertraulich erklärt werden können, diese Liste wurde aber starkzusammengestutzt. Auch das im Entwurf noch enthaltene Gentechnikregister (wir hatten in unserer Stellungnahme verlangt, es öffentlich zugänglich zu machen) wurde gestrichen.
Im März wurde die Zivildienstgesetz-Novelle beschlossen. Daß wir mit unserer Stellungnahme einen Erfolg erzielen konnten, hat uns angesichts der vom Innenministerium bisher geübten Praxis, Kritik nicht einmal zu ignorieren, ziemlich verwundert. Die geplante Verschärfung der Gewährung von Aufschübenund Befreiungen wurde nicht beschlossen. Damit haben in diesem Punkt Zivildiener mehr Rechtssicherheit als Wehrpflichtige! Geplant war z. B., daß Studenten, die ihren Zivildienst aufschieben, nicht bloß die Inskriptionsbestätigung, sondern auch einen (nicht näher definierten) Nachweis desStudienerfolgs zu erbringen.
Wir hatten daran kritisiert, a) daß eine restriktive Handhabung der Aufschübe unnötig ist (länger als bis zum 28. Lebensjahr kann ohnehin nicht aufgeschoben werden), b) daß das Innenministerium unnötigerweise erfährt, welche Vorlesungen jemand besucht und c) daß es keinen Rechtsschutz gibt (derAufschub wäre bei mangelndem Nachweis außer Kraft getreten, ohne daß dem Betroffenen das hätte mitgeteilt werden müssen).
Auch eine von uns kritisierte allgemeine Ermächtigung des Innenministeriums, 'alle erforderlichen Auskünfte' von anderen Behörden einholen zu können, wurde nicht beschlossen. Wie von uns verlangt, wurde im neuen Par. 57a ('Verwendung personenbezogener Daten') detaillierter aufgezählt, welcheDatenarten der Innenminister verarbeiten darf. (Die Aufzählung ist allerdings nicht taxativ, kann also in der Praxis erweitert werden.) Die von uns kritisierte Pflicht, bei allen polizeilichen Anmeldungen (nicht bloß am Hauptwohnsitz), einen zusätzlichen Meldezettel auszufüllen, der demInnenminister übermittelt wird, ist allerdings im Gesetz geblieben, auch der direkte Zugang des Innenministeriums zu den Strafregisterauszügen der Zivildienstwerber.
Auch beim Arbeitsmarktservicegesetz hatten wir einen Erfolg, der uns überraschte. Wann immer ein Gesetzesentwurf die Behörden ermächtigt, 'alle notwendigen Daten' zu verarbeiten, verlangen wir eine detaillierte und taxative Aufzählung der Datenarten im Gesetz. Üblicherweise wird dies nichtberücksichtigt. Das Sozialministerium hat sich aber redlich bemüht und in den neuen Par. 25 AMSG eine sehr detaillierte Liste aufgenommen. Leider wurde aber auf den von uns kritisierten Paragraphen, der den Arbeitsämtern Einsicht in die Unterlagen der Krankenversicherung gewährt, nichtverzichtet.
Keinen Erfolg hatten wir beim Besoldungsreformgesetz. In unserer Stellungnahme hatten wir nur einen Punkt kritisiert: Das in Behörden für jeden Beamten erhältliche 'Personalverzeichnis', das z. B. Name, Geburtsdatum, Gehaltsstufe, Vorrückungsstichtag und dgl. anführt. Wir haben die Abschaffung desVerzeichnisses (ein behördeninternes Telefonverzeichnis würde genügen) verlangt, aber ohne Erfolg.
Beim ArbeitnehmerInnenschutzgesetz hatten wir in unserer Stellungnahme bloß auf ein Redaktionsversehen hingewiesen. Der Fehler wurde richtiggestellt. Auch sonst können wir mit dem Gesetz zufrieden sein. Über Arbeitnehmer, die krebserregenden Substanzen, Lärm oder dgl. ausgesetzt werden, müssen vomArbeitgeber entsprechende Verzeichnisse geführt werden. Der Arbeitnehmer hat ein Einsichtsrecht (kann also für einen allfälligen arbeitsrechtlichen Prozeß Beweise sichern). Wenn der Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheidet, dann werden die Verzeichnisse vom Unfallversicherungsträger aufbewahrt. Dasist anders als im Entwurf vorgesehen (demnach wären sie dem Arbeitnehmer selbst ausgehändigt worden), aber gerechtfertigt, da der Unfallversicherungsträger auch für die Kosten von Berufskrankheiten aufkommen muß.
Der Kärntner Landtag folgte gleich zweimal unseren Vorschlägen zumindest teilweise. In der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung wurde - wie von uns verlangt - vorgesehen, daß das Klärschlammregister öffentlich einsehbar ist. In diesem Register ist vermerkt, wieviel Klärschlamm erzeugt wird, wie erbehandelt wird und an wen er geliefert wurde. Bei den Emissionsdaten von Abfallbehandlungsanlagen hatten wir ebenfalls eine Veröffentlichung verlangt, die im Gesetz aber nur bei 'erheblichen Emissionen' vorgesehen wurde. Das inzwischen beschlossene Umweltinformationsgesetz des Bundes dürfte hieraber für Informationszugang sorgen.
Im Kärntner Auftragsvergabegesetz wandten wir uns (wie schon beim Bundesvergabegesetz) vor allem dagegen, daß Bewerber um öffentliche Aufträge unnötig viele Daten bekanntgeben müssen. Anders als auf Bundesebene haben die Kärntner unsere Vorschläge teilweise berücksichtigt. Im Gesetz heißt es nunnicht mehr 'Als Nachweis kommen insbesondere in Betracht ...', sondern es ist klargestellt, daß die im Gesetz genannten Belege als Nachweis genügen. Insbesondere müssen Firmen nun nicht mehr Kontoauszüge von Finanzamt und der Sozialversicherung vorlegen. Eine Bestätigung, daß die Firma keine offenenSteuer- bzw. Beitragsschulden hat, genügt. Unserem Vorschlag, daß die Informationen prinzipiell vom Bieter beizustellen seien, wurden nicht entsprochen. Aber die Mitwirkungspflicht des Bieters wurde gestrichen.
Bei der Novelle des Bundesstatistikgesetzes wurden unsere Vorschläge teilweise berücksichtigt. Wir hatten angeregt, gesetzlich vorzuschreiben, daß die (z. B. beim Mikrozensus) verwendeten Formulare so gestaltet werden, daß den Befragten klar ist, welche Fragen verpflichtend und welche freiwilligsind. Nun wurde ein Absatz ins Gesetz aufgenommen, der klarstellt: 'Statistische Erhebungen von personenbezogenen Daten, die [rechtlich nicht] zwingend vorgesehen sind, sind nur mit Zustimmung der zu befragenden Personen zulässig.' (Par. 2 Abs. 3) Gestrichen wurde im Gesetz auch die geplanteÜbermittlung personenbezogener Daten an das EU-Statistikamt Eurostat.
Wir hatten daran den teilweise schlechteren Schutz dieser Daten im geltenden EU-Recht kritisiert. Erfolglos blieb aber unsere Kritik an der neuen Frage nach der 'Mitgliedschaft bei repräsentativen Genossenschaften und Berufsverbänden' im Bereich der Landwirtschaftsstatistik. Auch unsere Forderung,die Fragen nach Religionsbekenntnis, Haushaltsvorstand und 'Wohnungswünschen' beim Mikrozensus abzuschaffen und überhaupt das Fragenprogramm des Mikrozensus zu überdenken, wurde nicht berücksichtigt.
Auch das Hauptwohnsitzgesetz und die dazugehörende Novelle des Bundes-Verfassungsgesetzes wurden inzwischen beschlossen. Kurz zusammengefaßt: Das Religionsbekenntnis ist nun nur auf jenem Meldezettelexemplar angeführt, der bei der Behörde bleibt; es kommt außerdem nicht ins Zentrale Melderegister.Das Reklamationsverfahren wurde umgestaltet, aber nicht in unserem Sinn. Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister erhält nur, wer ein rechtliches Interesse geltend macht. Insgesamt ist das beschlossene Gesetz aus unserer Sicht äußerst unbefriedigend.
Im Versicherungsvertragsgesetz wurde auf unsere Vorschläge überhaupt nicht eingegangen. Das war allerdings zu erwarten, da wir die Begutachtung zum Anlaß nahmen, grundlegende datenschutzrechtliche Vorschriften im Versicherungsbereich einzumahnen (siehe DIR 1/94, S. 24).
Insgesamt können wir mit der Bilanz der abgelaufenen acht Monate sehr zufrieden sein. Von zwölf beschlossenen Gesetzen wurde unsere Stellungnahme nur bei fünf Gesetzen nicht berücksichtigt (was uns beim Datenschutzgesetz und beim Versicherungsvertragsgesetz angesichts unserer sehr grundsätzlichgehaltenen Stellungnahmen auch nicht wundert). In sieben Fällen - also der Mehrzahl - konnten wir teilweise recht deutliche Erfolge erzielen.
|