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1994/12/31 ACHTUNG! So sichern Sie sich Ihren Hauptwohnsitz!
DIR Am 1. Jänner 1995 tritt das neue Hauptwohnsitzgesetz in Kraft. Waren bisher mehrere "ordentliche Wohnsitze" möglich, so ...

Am 1. Jänner 1995 tritt das neue Hauptwohnsitzgesetz in Kraft. Waren bisher mehrere "ordentliche Wohnsitze" möglich, so soll es für jede Person nur mehr einen Hauptwohnsitz geben.

Was ändert sich für Personen mit mehreren ordentlichen Wohnsitzen?

Ab 1995 werden die meisten Gesetze, die sich bisher auf den "ordentlichen Wohnsitz" bezogen haben, den Begriff "Hauptwohnsitz" verwenden. Sie müssen daher damit rechnen, daß jene Behörden, denen Sie bisher einen Meldezettel mit ordentlichem Wohnsitz vorlegen mußten, in Zukunft vielleicht einenMeldezettel für ihren Hauptwohnsitz verlangen werden. Evtl. werden sich auch manche Behörden für unzuständig erklären und Sie an die Behörde am Ort des Hauptwohnsitzes verweisen.

ARGEDATEN-Tip: Wenn Sie jetzt mehrere ordentliche Wohnsitze haben, sollten Sie sich zeitgerecht überlegen, welcher Ort für Sie ab nächstem Jahr der Hauptwohnsitz sein soll.

Überlegen Sie sich etwa, welches Finanzamt in Zukunft für Sie zuständig sein bzw. bleiben soll, oder ob Förderungen oder Beihilfen, die Sie beziehen, vom Wohnsitz abhängen. Welche Gebietskrankenkasse ist für Sie zuständig? Es ist auch noch nicht geklärt, welche Länder den Inhabern eines"gewöhnlichen" Wohnsitzes das Wahlrecht auf Landes- und Gemeindeebene zugestehen werden und welche nur ihren "Landesbürgern".

Das Gesetz sieht folgende Übergangsregelung vor: Wer mehrere ordentliche Wohnsitze hat, wird an jenem Ort mit Hauptwohnsitz weitergeführt, an dem er in der Wählerevidenz für den Nationalrat eingetragen ist. Das ist in der Praxis meist jener Ort, an dem man sich zuletzt mit "ordentlichem Wohnsitz"angemeldet hat. Diese Regel der letzten Anmeldung gilt auch für jene, die nicht in der Wählerevidenz eingetragen sind (z. B. Kinder). Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz daher jetzt noch schnell ändern wollen, dann melden Sie sich an ihrem gewünschten Hauptwohnsitz am besten noch vor Jahresende ab - undwieder an.

Eine solche Ummeldung können Sie natürlich auch noch später vornehmen, Sie müssen aber ab 1. Jänner bei jenem Ort, an dem Sie sich von "Wohnsitz" auf "Hauptwohnsitz" ummelden, nachweisen (durch Vorlage der Meldezetteldurchschrift), daß Sie sich zuvor am ursprünglichen Wohnsitz von "Hauptwohnsitz"auf "Wohnsitz" umgemeldet haben.

Kann ich meinen Wohnsitz frei wählen?

Ja. Das Gesetz definiert einen "Wohnsitz" als jene Unterkunft, an der Sie sich in der Absicht niedergelassen haben, dort "bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben". Hauptwohnsitz ist jene Unterkunft, die Sie "zum Mittelpunkt Ihrer Lebensbeziehungen" machen wollen.Ausdrücklich sagt das Gesetz für den Fall, daß Sie mehrere "Mittelpunkte" Ihrer Lebensbeziehungen haben: "Trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat erjenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat."

Sie können also jeden Ort zum Hauptwohnsitz wählen, den Sie guten Gewissens als einen "Mittelpunkt" Ihrer Lebensbeziehungen bezeichnen können. Entgegen den Ausführungen mancher Beamter bei Meldebehörden gibt es keine fixen Regeln dafür, an welchem Ort etwa Pendler oder Studenten ihren Hauptwohnsitzhaben. Außer den eben erwähnten gesetzlichen Definitionen (Par. 1 Abs. 6 und 7 des durch das Hauptwohnsitzgesetz novellierten Meldegesetzes) gibt es nichts. Sie können daher durchaus frei entscheiden.

Kann mir ein Hauptwohnsitz aberkannt werden?

Ja. Das neue Gesetz hat das sogenannte "Reklamationsverfahren" eingeführt (Par. 17 des geänderten Meldegesetzes). Dieses Verfahren kann entweder von jener Gemeinde beantragt werden, die einen "Hauptwohnsitz"-Bürger loswerden will, oder von jener, die einen "Wohnsitz"-Bürger als"Hauptwohnsitz"-Bürger haben möchte. Der Betroffene hat Parteistellung. Das Verfahren wird vom Landeshauptmann geführt, wenn sich zwei Gemeinden innerhalb eines Landes streiten, sonst vom Innenministerium. Hat jemand mehrere Wohnsitze in einer einzigen Gemeinde (z. B. in Wien), dann ist keinVerfahren möglich. So jemand kann also de facto völlig frei seinen Hauptwohnsitz wählen.

Im Verfahren können die beteiligten Bürgermeister alles vorbringen, was sie aus der Vollziehung irgendeines Gesetzes über den Betroffenen wissen - also ziemlich viel. Der Betroffene selbst hat "in besonderem Maße" mitzuwirken. Darunter stellen sich die Gesetzesautoren wahrscheinlich besondereAuskunftsfreudigkeit vor. Aufgrund der Erfahrungen mit dem sogenannten "Ergänzungsblatt" der letzten Volkszählung ist zu befürchten, daß im Verfahren dann weit in die Privatsphäre reichende Details (z. B. Informationen über die Freizeitgestaltung oder gesellschaftliche Kontakte) vorgebracht odergefragt werden.

ARGEDATEN-Tip: Wir raten allen, die von einem solchen Reklamationsverfahren betroffen sein sollte: Bringen Sie den wichtigsten Grund vor, der den gewünschten Hauptwohnsitzort Ihrer Ansicht nach zu einem "Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen" macht (z. B. "Ich arbeite hier.", "Ich bin die überwiegendeZeit im Jahr hier.", "Ich studiere hier."). Verweigern Sie Antworten auf Fragen, die ins Privatleben hineinreichen oder Verwandte betreffen (etwa die Frage, wann Sie wo übernachten oder in welchen Kindergarten die Kinder gehen). Wenn ein Bürgermeister solche Fakten vorbringt, dann bestreiten Sie dieRelevanz dieser Daten für die Entscheidung. Verweisen Sie auf Ihr Recht, aus mehreren "Mittelpunkten" den Hauptwohnsitz selbst auszusuchen.

Sie können sich gerne auch an die ARGE DATEN wenden. Wir sind daran interessiert, gerade in der Anfangsphase der neuen Regelung möglichst viel über die praktische Anwendung zu erfahren.

Wie ist das mit dem Religionsbekenntnis?

Das Religionsbekenntnis ist zwar auf den neuen Meldezettel aufgenommen worden, muß aber nicht ausgefüllt werden. Es wurde aus der entsprechenden Strafbestimmung ausdrücklich gestrichen. Wir raten daher allen, dieses Feld nicht auszufüllen - da es ganz einfach den Staat nichts angeht, welche Religionman hat. Das ändert natürlich nichts daran, daß man verpflichtet ist, den Kirchenbeitrag zu zahlen und sich dem nicht entziehen sollte, indem man der Kirche die neue Adresse nicht mitteilt. Auch sonst sollte man im Zuge einer Übersiedlung z. B. Versicherungen, Banken oder Versandhäuser verständigenoder dafür Sorge tragen, daß man auch Briefe erhält, die an die alte Adresse gerichtet sind.

Über weitere Aspekte des neuen Meldegesetzes berichten wir im nächsten DIR.




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