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1994/12/31 Das Telefonbuch - Neue Deutsche Literatur?
DIR Die deutsche Telekom gegen private Telefonverzeichnisanbieter
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Die deutsche Telekom gegen private Telefonverzeichnisanbieter

In Österreich sorgt die laut neuem Fernmeldegesetz verbotene Nutzung der Telefonbuchdaten für zweckfremde Aufgaben (also etwa als kostengünstige Quelle für Direct Mail) noch für Diskussionsstoff in der Branche. Etwas andere Probleme haben die deutschen Nachbarn: Dort wird nicht so sehr derDatenschutz, sondern das Urheberrecht von der Telekom und ihren Tochtergesellschaften bemüht, um zu dokumentieren, was freier Markt zu sein hat.

Die Deregulierung der Telekommunikation ist in Deutschland schon einige Jahre wirksam, zahlreiche private Anbieter offerieren Dienste in Teilbereichen des Postwesens mittlerweile besser und billiger, die der Gelbe Gigant früher nur mühsam leistete. Aber auch den Nachfolgebetrieben desTelekommunikationswesens - Telekom und Tochtergesellschaften - fehlt es noch oft an der Beweglichkeit der Newcomer. Die Telekom-Tochter DeTe-Medien z.B. fungiert unter anderem als Herausgeber von Telefonbüchern und anderen Anschlußverzeichnissen. Doch in diesem Marktsegment ist sie seit einiger Zeitnicht mehr allein.

Der Tele-Info-Verlag aus Garbsen bei Hannover hat ein komplettes Adreß- und Telefonverzeichnis von ganz Deutschland auf CD-ROM herausgebracht. Es ist in dieser Form eine Novität in dem Lande. Die Daten stammen aus einer Vielzahl von öffentlichen Adreßverzeichnissen. Auch die Telefonbücher derTelekom wurden gescannt und eingearbeitet.

Die Zeit dazu drängt - denn nach der zur Zeit in Diskussion stehenden Datenschutzrichtlinie der EU wäre das Verarbeiten von Telefonanschlußdaten zu einem Adreßverzeichnis in Zukunft rechtlich höchst fragwürdig. Wenn eine solche Datensammlung nicht bloß als Telefonverzeichnis angeboten wird, sondernweitergehende adreßrelevante Abfragen ermöglicht (z.B. das bezirks- oder straßenweise Selektieren bestimmter Berufsgruppen), wäre das Kriterium der Zweckbestimmung der Daten mit ziemlicher Sicherheit verletzt. Da die Rechtslage aber derzeit noch nicht so scharf eingrenzt, griff die Telekom zuanderen Mitteln, um unliebsame Konkurrenz vom Markt zu drängen.

Durch einstweilige Verfügung bewirkte die Telekom-Firma DeTe-Medien im vergangenen Jahr ein Verkaufsverbot dieser CD. Rechtsauffassung der Telekom-Tochter: die Daten aus ihren Telefonbüchern unterlägen dem Urheberrecht und seien daher widerrechtlich verwendet worden. Doch das Oberlandesgericht inFrankfurt am Main hob die Entscheidung gegen den Tele-Info-Verlag am 1. Dezember 1993 auf. David hatte gegen Goliath gesiegt - zumindest in der ersten Runde.

Die österreichische Rechtsauffassung der ÖPT dazu im Vergleich: Die amtlichen Telefonbuchdaten sind hierzulande öffentlich, lediglich die Verwertung der Branchenverzeichnisse erlaubt die Post nur mit ausdrücklicher Genehmigung.

Ob hiebei eigentümliche schöpferische Leistung angesichts der bloßen Selektion der Daten oder der besonderen Gestaltung der Einschaltungen geltend gemacht wird, oder unlauterer Wettbewerb aufgrund der entgeltlichen Aufnahme ins Verzeichnis, bleibt dabei offen. Laut neuem Fernmeldegesetz istallerdings - konform zur EG-Richtlinie - die Verwendung der Telefonanschlußdaten nur zum Zweck der Telekommunikation gestattet. D. h. man dürfte solche Daten zwar in der Zweckbestimmung eines Telefonverzeichnisses weiterverwerten, aber nicht für ein Adressenverzeichnis. Wobei Adressenverlagewiederum einwenden, daß sich das Fernmeldegesetz schließlich nur auf die Post beziehe, nicht aber für ihr Gewerbe anzuwenden sei. Quod non licet Jovi, licet bovi?

Zurück nach Deutschland. Ermutigt durch den Erfolg der CD-Adressensammlung bot Tele-Info den Zugriff auf die Daten der CD-ROM landesweit über BTX/DATEX-J unter der Kennung "ETV" (Elektronisches Telefon-Verzeichnis) an. Mit der nicht ungewollten Ähnlichkeit des Kürzels hatte damit das Telecom-"ETB"(Elektronisches Telefon-Buch) im BTX-Dienst ab April dieses Jahres einen ernstzunehmenden Konkurrenten. Denn für zwanzig Pfennig pro Minute deutschlandweit bot der Newcomer mehr Komfort und Suchmöglichkeiten und war auch noch um ein Drittel billiger als der etablierte Mitbieter.

Herausgeber des "ETB" ist aber wiederum die Telekom-Tochter DeTe-Medien. So kam alles, wie zu erwarten war: Einstweilige Verfügung gegen den BTX-Betrieb des ETV, Urheberrecht als Begründung, von der betroffenen Tele-Info juristisch bekämpft.

Aber auch die zweite Runde ging an David. Am 20. Juni 1994 entschied das OLG Frankfurt am Main zugunsten der Tele-Info. Das "ETV" gibt es also wieder ungehindert, und das sicher noch länger. Die Hauptverhandlung steht noch aus, der endgültige Schiedsspruch kann noch Jahre auf sich warten lassen.Noch ist also nicht entschieden, ob Adressen in der Bundesrepublik "geistiges Eigentum" sind, also die banalen Anschlußdaten der Telekom schon das Qualitätsmerkmal eines eigenschöpferischen Werks besitzen - was die Latte für Literatur in Deutschland ziemlich tief legen würde.

rjv




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