1994/12/31 Mit dieser Ausgabe des Datenschutz und Informationsrecht halten Sie eine völlig neu gestaltete Zeitschrift in Händen. Mit dieser Ausgabe des Datenschutz und Informationsrecht halten Sie eine völlig neu gestaltete Zeitschrift in Händen. Einerseits wollen wir damit auf die Wünsche unserer Leser nach besserer Strukturierung Rechnung tragen. So finden Sie die wichtigsten Themen an der Titelseite jeder Nummer.Andererseits rundet das neue Design auch unsere Neugestaltung unserer Büro- und Geschäftsräumlichkeiten ab. Unser Mitarbeiter Martin Mair hat sich dabei in besonderer Weise für das neue Erscheinungsbild der ARGE DATEN verdient gemacht.
Die ARGE DATEN präsentiert sich somit als Beratungs- und Dienstleistungsorganisationen, die sowohl individuelle Datenschutzprobleme effizient zu lösen sucht, als auch als kompetenter Partner bei der Realisierung sensibler und neuartiger Informationslösungen.
Unsere langfristige Tätigkeit für einen besseren österreichischen Datenschutz und für bessere Informationslösungen wird immer stärker honoriert und in Anspruch genommen. Unmittelbare Auswirkung ist ein drastisches Ansteigen von mündlichen und schriftlichen Datenschutzanfragen. Wurden in denvergangenen Jahren 200 - 300 Fälle an uns herangetragen, sind es heuer weit über 1000 Anfragen und Beratungen.
Als besonders gewichtig haben sich Datenmißbräuche durch "Herausgeber von Fax- und Branchenverzeichnissen" erwiesen. Diese Firmen versenden als Rechnungen getarnte Angebote und spekulieren darauf, daß ein gewisser Prozentsatz an Personen diese Rechnungen irrtümlich bezahlen. Gegen einenunverschämten Herausgeber eines Telefax-Verzeichnisses wird die ARGE DATEN mit mehreren dutzend Geschädigten eine Klage einbringen und die eingezahlten Beträge zurückfordern.
Abschließend kann für unsere Spender noch erfreuliches berichtet werden: Aufgrund geänderter gesetzlicher Bestimmungen, ist seit Anfang 1994 nicht mehr das Wissenschaftsministerium für die Anerkennung der wissenschaftlichen Tätigkeit zuständig, sondern das Finanzministerium. Auch die ARGE DATENmußte, wie mehrere hundert andere Organisationen, erneut ihre wissenschatliche Tätigkeit nachweisen. Mit Bescheid GZ 6/5-7090/94 vom 26.5.1994 wurde nun festgestellt, daß die ARGE DATEN durchgehend zum Kreis der begünstigten Empfänger gemäß Par.4 Abs.4 Z.5 lit.e EStG 1988 gehört. Dies bedeutet, daßalle Zuwendungen an die ARGE DATEN steuermindernd bei der Einkommenssteuererklärung oder als Betriebsaufwendung abgesetzt werden kann
Hinweis: Dieser Ausgabe des DIR liegt ein Prospekt der ECE bei. Es handelt sich dabei um einen Kreis von Informatikern, die sich mit der sozialen Auswirkungen des Informatikeinsatzes beschäftigen.
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