1994/12/31 Wer darf in Taufbücher schauen?
DIR Taufbücher stellen oft die letzte oder einzige Quelle dar, wenn es gilt, die Wurzeln der eigenen Herkunft zu erforschen....
Taufbücher stellen oft die letzte oder einzige Quelle dar, wenn es gilt, die Wurzeln der eigenen Herkunft zu erforschen. Im Zusammenhang mit Ahnenforschung ist daher die Einsichtsmöglichkeit in Taufbücher ein Teil des unverzichtbaren Menschenrechts auf Information.
Andererseits zeigen uns Anfragen, daß mit der Einsicht in die Taufbücher sehr oft Mißbrauch betrieben wird. Informationen aus Taufbüchern werden für dörfliche Schlammschlachten verwendet, Firmen nutzen die Daten für ihre Werbefeldzüge.
Wir sind daher der Frage nachgegangen, wie die katholische Kirche den Zugang zu den Büchern regelt. Dabei mußten wir feststellen, daß das Einsichtsrecht in Taufbücher durch Par. 37 Personenstandsgesetz geregelt ist. Die Durchführung bleibt den einzelnen Diözesen überlassen .
Dieses Recht erlaubt dann eine Einsicht, wenn:
die einschauende Person nachweislich (Vorlage eines Ausweises) in einem Verwandschaftsverhältnis zu der Person steht, deren Daten sie einsehen möchte,
bei gegebenen rechtlichen Interessen, z. B. durch einen Notar oder Anwalt,
durch Behörden, Körperschaften.
Auch Abschriften können nur unter den obigen Bedingungen erstellt werden. Für gewerbliche Zwecke ist das Einsichtsrecht nicht gegeben.
Die Diözese Wien teilt uns dazu mit, daß alle Pfarrer ihres Bereiches über diese Gesetzeslage informiert wurden und daher eine Identitätsprüfung des Einsehenden durchführen müssen. Will jemand, z. B. im Zusammenhang mit der Stammbaumforschung, in die Taufbücher mehrerer Pfarren einsehen, dann kanner eine generelle Bewilligung der Diözese beantragen, die ein Jahr lang gilt und Rückfragen durch die Pfarre überflüssig macht.
Zusätzlich weist der zuständige Referent, Herr Mayerhofer, darauf hin, daß es im Bereich der Wiener Diözese keine Anschläge über Taufen, Aufgebot etc. bei den Pfarrämtern mehr gibt.
Ob sich alle Pfarrer tatsächlich an die an sich eindeutige Rechtslage halten, oder schon einmal einen Ortskaiser nach Belieben im Taufbuch stöbern lassen, ist in der Diözese nicht bekannt. Tatsächlich würde sich ein Pfarrer, der derartige zweckentfremdete Einschauen zuließe einerDatenschutzverletzung gemäß Par. 1 DSG (Grundrecht auf Privatsphäre) schuldig machen.
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