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1994/12/31 Die verpatzte Bewerbung
DIR Seit der DSK-Entscheidung 120.165 aus dem Jahr 1989 (V.(*) gegen Gemeinde Wien, DIR September 90) ist klar: Bundesdienst...

Seit der DSK-Entscheidung 120.165 aus dem Jahr 1989 (V.(*) gegen Gemeinde Wien, DIR September 90) ist klar: Bundesdienststellen und Gebietskörperschaften dürfen nicht nach Belieben Personalakte und Personalunterlagen früherer Mitarbeiter austauschen.

Grundlage für die Einstellung von Mitarbeitern sind immer nur Arbeitszeugnisse und allfällige sonstige Ausbildungs- und Qualifikationsunterlagen (Abschlußzeugnisse, Ernennungsdekrete, Führerschein, Kursbescheinigungen).

Dies ficht die Österreichische Post- und Telegraphenverwaltung nicht an. Von ihren Bewerbern werden mittels Standardvordruck bei beliebigen anderen Dienststellen Unterlagen eingeholt: "Wir ersuchen um Bekanntgabe der Art und Dauer des Dienstverhältnisses sowie der Gründe, die zu dessen Lösunggeführt haben, insbesondere, ob ungenügender Verwendungserfolg oder pflichtwidriges Verhalten mitbestimmend waren, selbst wenn dies im Kündigungsschreiben nicht zum Ausdruck gekommen sein sollte, oder ob das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer gelöst worden ist."

Einziger Unterschied zum Fall der Gemeinde Wien: Zur Übermittlung der Personalakte wird auch eine Zustimmung des Betroffenen eingeholt: "Die schriftliche Zustimmung d. Obengenannten zur Übermittlung der betreffenden Daten ist angeschlossen."

Alles paletti? Formal wähnt sich die Post- und Telegraphenverwaltung mit diesem Schachzug auf der Siegerseite, wir haben daran berechtigte Zweifel.

In Deutschland sind derartige "freiwillige" Zustimmungserklärungen, da unter dem Titel des "vorauswirkenden Abhängigkeitsverhältnisses" (der Obengenannte will ja einen Job) wertlos. In Österreich ist die Rechtslage kaum anders.

Wir meinen, daß auf diese Art angeschriebene Behörden gut daran tun, die Herausgabe eines Personalaktes trotzdem zu verweigern, Betroffene Personen sollten auf jeden Fall eine Beschwerde bei der DSK einbringen.




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