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1994/12/31 Der unbeteiligte Dritte
DIR Herr D.(*) wird terrorisiert. Telefonisch. Die Post hat dagegen ein probates Mittel, die Telefondatenaufzeichnung.
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Herr D.(*) wird terrorisiert. Telefonisch. Die Post hat dagegen ein probates Mittel, die Telefondatenaufzeichnung.

Auf begründeten Antrag - und selbstverständlich gegen Kostenersatz - erhielt bis 1993 jeder Telefonkunde eine Aufstellung, wer bei ihm angerufen hat, mit Datum und Uhrzeit, mit Telefonnummer. So weit so gut.

Aber auch: mit Vor- und Zuname, Adresse und Beruf - nicht der Anrufer, das weiß ja die Post nicht - sondern der Anschlußinhaber.

Damit ist Herr D. nach kurzer Zeit stolzer Inhaber einer ganz speziellen Personenliste: Er kennt nun alle Anschlußinhaber, von wo aus im Laufe der letzten Tage bei ihm angerufen wurde. Eine Information, die man ansonsten vergeblich von der Post verlangt. Will man bei der Auskunft wissen, wem einbestimmter Telefonanschluß gehört, wird diese Information - korrekterweise - unter Hinweis auf den "Datenschutz" verweigert.

"Wie komme ich dazu?", will Herr D. von uns wissen, "Das interessiert mich doch gar nicht. Ich will doch nur herausfinden, von wo aus der belästigende Anruf kommt und wer mich belästigt."

Erfreulicherweise wurde im neuen Fernmeldegesetz auf diesen Mißstand reagiert.

Die Daten zur Fangschaltung werden nun nach einer neuen Methode aufgezeichnet: Wer sich belästigt fühlt und einen entsprechenden Antrag zur Telefondatenaufzeichnung gestellt hat, bekommt nun diese Daten nicht mehr ausgefolgt. Er muß umgekehrt der Post mitteilen, wann der belästigende Anruf kommt unddie Fernmeldebehörde beginnt dann von sich aus, Nachforschungen über die Identität des Anrufers anzustellen.

Die Weitergabe der Daten aus der Auswertung der Fangschaltung an den Antragsteller wurde ausdrücklich ausgeschlossen (Par. 34 Abs. 4 FMG).




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