1994/12/31 Die unverhoffte Überweisung
DIR Auch bei unklaren Überweisungen ist die überweisende Bank an das Bankgeheimnis und den Datenschutz gebunden. Auskünfte a...
Auch bei unklaren Überweisungen ist die überweisende Bank an das Bankgeheimnis und den Datenschutz gebunden. Auskünfte an Begünstigte über den Kontoinhaber sind unzulässig.
Die heutigen Zahlscheine (siehe "Wußten Sie ...") sind ein echtes Problem. Nur allzuleicht wird vergessen, den Einzahler zu nennen. Unangenehmes Ergebnis: Es landet ein Geldbetrag auf dem Konto, von dem nicht klar ist, woher er stammt.
Herrn M.(*) ist im Zusammenhang mit seiner Miete ein ähnlicher Fehler unterlaufen. Eigentlich war es ein Doppelfehler.
Erstens wurde die Miete nicht vom Privatkonto abgebucht, sondern vom Geschäftskonto, das den Kompagnon als Kontoinhaber ausweist.
Zweitens wurde bei der Überweisung Name und Anschrift vergessen. Mit einem Wort: Bei der Hausverwaltung D.(*) landet eine Einzahlung, von der vorerst der Einzahler nicht erkennbar ist.
Gleichzeitig bleibt, rein formell, Herr M. die Miete schuldig. Das Ergebnis sind einige Mahnschreiben der Hausverwaltung. Herr M. denkt sich nun, daß eine Kopie des Einzahlungsbelegs wohl alle Unklarheiten beseitigen wird und weist darauf hin, daß die damals namenlose Einzahlung tatsächlich von ihmstammt.
Herr M. hat jedoch nicht mit der Akkuratesse der Hausverwaltung gerechnet.
Diese stellt an Hand des Einzahlungsbeleges fest, daß der überwiesene Betrag von einem Konto der bekannten arbeits-wirtschaftlichen B.(*)-Bank stammt, ruft dort an und erkundigt sich, wem denn nun das Konto gehört.
Da das Geldinstitut offensichtlich noch wenig von Datenschutz und Bankgeheimnis gehört hat, wird der Kontoinhaber I.(*) bekannt gegeben.
Was dann geschieht, bleibt im Dunkeln. Laut Hausverwaltung habe man sich dann die Adresse und die Telefonnummer des I. aus dem Telefonbuch beschafft. Möglich ist aber auch, daß die Bank nicht nur den Namen, sondern gleich die Adresse weitergegeben hat.
Dort ruft nun die wackere Buchhaltungskraft an und trifft auf Frau I., die vorerst nur Bahnhof versteht. Was sollte sie auch anderes verstehen, kennt sie doch weder die Hausverwaltung, noch das Konto und schon gar nicht den in Frage stehenden überwiesenen Betrag.
Herr M. erfährt davon und ruft die Hausverwaltung an:
M.: "Sie haben Frau I. angerufen und ihr Vorwürfe wegen einer Überweisung gemacht? Wie haben Sie überhaupt den Kontoinhaber herausgefunden? Wie ich Ihnen schon schriftlich mitgeteilt habe, ist der Betrag die von Ihnen gemahnte Miete und stammt von mir."
D.: "Die Auskunft habe ich von der Bank. Ich muß ja wissen, aus welchem Konto eine Einzahlung stammt."
M.: "Das müssen Sie nicht wissen. Es genügt, daß Sie erfahren, für welchen Zweck der Betrag überwiesen wurde. Das hatte ich Ihnen längst mitgeteilt."
D.: "Ich darf von Nicht-Mietern gar kein Geld annehmen. Ich muß das ja überprüfen. Sie machen sowieso immer Schwierigkeiten."
M.: "Das ist ja Unsinn. Es geht Sie gar nichts an, von welchem Konto ich was bezahle."
D.: "Jetzt muß ich dem Herrn I. noch zusätzlich einen Brief schreiben, daß ich den Betrag Ihrer Miete gutschreibe. Das alles wegen 274.-"
M.: "Da sehen Sie, wie Sie sich durch zuviel Neugierde selbst das leben schwer machen."
Tatsächlich langt nach mehreren Wochen ein Schreiben der Hausverwaltung bei I. ein. M. ist auch um eine Erkenntnis reicher geworden: Das nächste Geschäftskonto wird nicht mehr bei der allzu gläsernen B.-Bank eröffnet.
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