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1994/12/31 Die unverlangte Leistung
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Der OGH hat in einem Verfahren bestätigt, daß die Zusendung von Drucksorten, die wie offene Rechnungen gestaltet sind, obgleich keine Geschäftsbeziehung existiert, einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb darstellt.

Die ARGE DATEN hat schon mehrmals davor gewarnt. Manch allzu fixe Verlage beschaffen sich Gewerbe- oder Privatadressen und verschicken Schreiben, die als Abrechnung von Eintragungen in "Fax-Bücher", in ein "Handelsregister", in ein "Branchenbuch" usw. gefaßt sind.

Vorzugsweise zum Jahresende flattern manchen Firmen ganze Bündel davon in die Hände. Oft wird eine amtlich aussehende Layoutvorlage beigelegt, manchmal stammt diese Vorlage tatsächlich aus einer amtlichen Veröffentlichung.

Hintergedanke derartiger Adreßverlage: Durch die Hektik zum Jahresende und durch bewußt amtlich gehaltene Formulierungen soll der Eindruck entstehen, daß es sich um eine längst fällige amtliche Gebühr handelt. Tatsächlich führen viele derartige "Übersehrechnungen" zu unnötigen Zahlungen.

Rechtsmittel gegen derartige einmal getätigte Zahlungen waren bisher praktisch chancenlos, da in der Regel nach endloser Zeit tatsächlich ein Firmen- oder Faxverzeichnis erschien. Da diese Verzeichnisse aber extrem lückenhaft und meist veraltet sind, sind sie praktisch wertlos.

Neben der Täuschungsabsicht ergab sich in vielen Fällen auch ein ausgesprochenes Datenschutzproblem, da Unternehmensdaten über die Handelskammer beschafft wurden und mit Formulierungen wie "Herausgegeben mit freundlicher Unterstützung der Bundeswirtschaftskammer" der zusätzliche Anschein erwecktwurde, es handle sich beim Verzeichnis um ein Projekt der BWK.

Unter der Zahl 4 Ob 1045/93 hat der OGH eine OLG-Entscheidung bestätigt (1 R 247/92), in der festgestellt wurde, daß als Rechnung getarnte Werbeaussendungen sittenwidrig sind.

Zur Sachlage: Herr Pertl und Herr Schuster verschickten als Gesellschafter der TFV Telefax-Verzeichnis Gesellschaft m.b.H. Anfang Oktober 1991 Zahlscheine mit abtrennbarer Allonge. In der Aufmachung der Werbesendung wurde das Wort "Rechnung" verwendet. Die klagende Partei (der "Schutzverband gegenunlauteren Wettbewerb") brachte vor: "Durch diese Art von "Werbung" versuchten die Beklagten, bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck zu erwecken, hier würde eine Rechnung im Zuge laufender Geschäftsbeziehung übermittelt. Dafür spreche nicht nur die Anführung einer Kundennummer sondernauch der Hinweis, daß es sich um eine "Rechnung" handle, aber auch die beschriebene Art der Aufmachung des Zahlscheines." (OLG-Urteil S. 6)

"Es liege ein Verstoß gegen die Generalklausel des Par. 1 UWG vor, da es wettbewerbswidrig sei, eine Werbemaßnahme so zu tarnen, daß sie als solche dem Umworbenen nicht erkennbar sei. Wer für Waren oder Leistungen in der Form werbe, daß er gleichzeitig Erlagscheine übersende, deren sich dieAdressaten seiner Werbebotschaft bedienen sollten, könne bei den Umworbenen leicht den irreführenden Eindruck auslösen, sie seien bereits zur Zahlung verpflichtet. Der Werbende müsse daher unmißverständlich und auch graphisch deutlich, wenn er sich zur Werbung eines Erlagscheines bediene, erkennbarmachen, daß es sich um eine Vertragsofferte handle. Unterbleibe wie hier eine solche deutliche Aufklärung, bestehe die Gefahr, daß der Umworbene den Charakter des Anbots nicht erkenne." (OLG-Urteil S. 9)

Der OGH bestätigte das Urteil. Wir möchten alle betroffenen Personen einladen, im Falle ähnlicher dubioser Zusendungen mit uns in Verbindung zu treten. Wir prüfen dann die Chancen für eine erfolgreiche Klage. Gleichzeitig wollen wir nachforschen, welche Stellen in Österreich als allzu leichtfertigeDatenlieferanten diesen unsauberen Praktiken Vorschub leisten.




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