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1994/12/31 Neue Gesetze
DIR Seit unserer letzten Übersicht in DIR 2/93 haben wir zu drei neuen Gesetzen Stellungnahmen abgegeben, weitere vier Geset...

Seit unserer letzten Übersicht in DIR 2/93 haben wir zu drei neuen Gesetzen Stellungnahmen abgegeben, weitere vier Gesetze wurden inzwischen beschlossen. Ganz allgemein ist festzustellen, daß nach der großen EWR-Anpassungswelle in den Jahren 1992 und 1993 die Gesetzesflut deutlich abgenommen hat.Offenbar ruhen sich Ministerien und Parlamentarier aus - nach dem Superwahljahr wird uns wohl eine EU-Anpassungswelle ins Haus stehen.

Mit dem Steuerreformgesetz 1993 sollten die Lohnsteuerkarten und die Haushaltslisten abgeschafft werden. Geplant war, daß die Religionsgesellschaften die Daten ihrer Schäfchen nicht mehr aus den Haushaltslisten, sondern über den Meldezettel erfahren. Wir hatten damals sowohl zum neuenHauptwohnsitzgesetz als auch zum Steuerreformgesetz eine Stellungnahme abgegeben und gefordert, daß die Religionsgesellschaften ihre Mitglieder selbst verwalten. Das Hauptwohnsitzgesetz ist noch immer nicht beschlossen, deshalb hat man auch im Steuerreformgesetz alles beim alten belassen: DieReligionsgesellschaften können weiterhin in die Haushaltslisten Einsicht nehmen. Einziger Trost ist, daß die Haushaltslisten nicht mehr aktualisiert werden.

Par. 9 Beamten-Dienstrechtsgesetz schreibt den Behörden vor, ein Personalverzeichnis anzulegen. Darin enthalten sind Name, Geburtsdatum und alle für die Berechnung des Gehalts wesentlichen Angaben (Verwendungsgruppe, Vorrückungsstichtag, Dienststelle etc.).

Das Verzeichnis ist quasi öffentlich zugänglich, da es von allen Beamten dieser Dienststelle erworben werden kann. Mit dem Besoldungsreformgesetz 1993 sollte dieser Paragraph nur geringfügig geändert werden: Ins Personalverzeichnis sollte auch die Funktionsgruppe des Beamten aufgenommen werden. Wirhaben die Novelle zum Anlaß genommen, überhaupt die Abschaffung dieses unnötigen und datenschutzrechtlich höchst problematischen Verzeichnisses zu verlangen. Es spricht nichts gegen ein öffentliches Verzeichnis der Beamten einer Behörde (etwa ein Telefonverzeichnis). Aber Geburtsdatum undGehaltsdaten sollen Privatsache sein. Unsere Stellungnahme hatte keinen Erfolg: Der Paragraph wurde gar nicht geändert.

Neu beschlossen wurde auch das Fernmeldegesetz. Hier hatten wir mit unserer Stellungnahme einen großen Erfolg. Wie von uns vorgeschlagen, wurde ein eigener Abschnitt "Datenschutz" ins Gesetz aufgenommen. Wir berichten in diesem DIR in einem eigenen Artikel darüber. Zum NÖ Krankenanstaltengesetz seiauf den Artikel über die Patientenrechte verwiesen.

Im Oktober sandte der Innenminister seinen Entwurf zum neuen Zivildienstgesetz aus. Die darauf folgende Politposse mit dem blamablen Ergebnis, daß jetzt rückwirkend das nächste Provisorium beschlossen wird, beherrschte monatelang die Medien. Unsere Stellungnahme damals beschränkte sich auf diedatenschutzrechtlich relevanten Punkte. Wir kritisierten die zu allgemein gehaltenen Ermächtigungen des Innenministers, Daten zu ermitteln, zu verarbeiten und zu übermitteln und alle erforderlichen Auskünfte von anderen Behörden und Ämtern verlangen zu können. Im wesentlichen bezweckte dasMinisterium damit, direkt die Strafregisterauszüge der Zivildienstwerber anfordern zu können (bisher mußten die Strafregisterauszüge mit dem Zivildienstantrag abgegeben werden).

Wir regten an, überhaupt darauf zu verzichten, die Strafregisterauszüge zu kontrollieren. Auch mit der Verpflichtung der Zivildienstpflichtigen, bei jeder polizeilichen Anmeldung einen zusätzlichen Meldezettel für den Innenminister auszufüllen, geht das Gesetz zu weit. Unserer Ansicht nach würde esvöllig genügen, wenn bloß bei der Änderung des Hauptwohnsitzes eine Meldung an den Innenminister gemacht würde.

Wie bei der Novelle des Wehrgesetzes im Jahr 1992 ist nun auch im Zivildienstgesetz vorgesehen, daß Personen, die den Zivildienst aufgrund eines Studiums aufschieben, regelmäßig einen Leistungsnachweis erbringen müssen. Wir hatten dagegen folgende Bedenken: Erstens ist der Aufschub ohnehinbefristet, also nicht zu befürchten, daß jemand bloß studiert, um nicht zum Zivildienst zu müssen. Zweitens ist es bedenklich und unnötig, wenn der Innenminister die Prüfungserfolge der Zivildienstwerber erfährt. Drittens gibt die Bestimmung den Betroffenen keinen Rechtsschutz. Das Gesetz sagtnicht, wie der Leistungsnachweis aussehen muß, sieht aber vor, daß der Aufschub bei mangelhaftem Leistungsnachweis außer Kraft tritt.

Auch ein gewissenhafter Zivildienstpflichtiger weiß daher nie, ob der Aufschub für ihn noch gilt, oder ob er jederzeit einberufen werden kann. Wie bei der Wehrgesetznovelle 1992 haben wir auch hier verlangt, daß ein einmal gewährter Aufschub nur durch einen neuen Bescheid außer Kraft tretenkann.

Im Zuge der 52. ASVG-Novelle haben wir eine Bestimmung kritisiert, nach der die Haftung für fehlerhafte Daten der einzelnen Sozialversicherungsträger und ihres Hauptverbandes ausgeschlossen ist. Diese Bestimmung widerspricht grundlegenden Prinzipien der Amtshaftung und ist einer öffentlichen Stelleunwürdig.

Die derzeit beratene Novelle des Versicherungsvertragsgesetzes behandeln wir in diesem DIR in einem eigenen Artikel.




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