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1994/12/31 ... wie lang die alten, dreiteiligen Zahlscheine der Banken und Sparkassen in Verwendung waren?Nein? Wir auch nicht. Auf jeden Fall Jahrzehnte. Wie lang die Nachfolgeexemplare ihr bürokratisches Leben fristeten, können wir ihnen jedoch genau sagen. Ganze zwei Jahre. Dann sprach sich auch bis zu den Organisationsabteilungen der Geldinstitute herum, was jeder Kunde sofort erkannte. Diesergelblich-rote zweiteilige Auswuchs eines zum Selbstzweck gewordenen Formularwesens war praktisch nicht fehlerfrei ausfüllbar. Alle wichtigen Datenfelder wie "Kontonummer des Auftraggebers", "Verwendungszweck", "Auftraggeber", aber auch "einzuzahlender Betrag" fehlten entweder auf einer der beidenZahlscheinhälften oder die Felder befanden sich auf beiden Hälften an unterschiedlichen Stellen. Fehlausfüllungen und fehlende Angaben über Einzahler waren fast zwangsläufig die Folge.


Auch die ARGE DATEN sitzt noch auf mehreren dutzend Einzahlungen, von denen sie nicht weiß, woher sie stammen. Daher: Ehrliche Einzahler, bitte melden!


Doch mit 1994 sollte wieder alles anders werden. Ein neuer, ergonomisch perfekter Zahlschein wurde der Öffentlichkeit vorgestellt. Alle Sünden seines Vorgängers sollten behoben werden, bis auf die "winzige" Tatsache, daß auch dieser Zahlschein bei Überweisungen die scheckmäßige Unterschrift auf demBeleg des Empfängers enthält. Eine Gefahrenquelle, die besonders in Zeiten des zusammenbrechenden Euroscheckverkehrs bzw. der Ausweitung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, ein weites Feld für Scheckbetrüger offen hält. Viele datenschutz- und sicherheitsbewußte Menschen sind daher gezwungen,Zahlungen an nicht völlig vertrauenswürdige Geschäftspartner in bar zu leisten und dadurch überhöhte Spesen in Kauf zu nehmen.


Dabei wäre die Lösung simpel. Der Empfänger benötigt überhaupt keine Bestätigung der Echtheit einer Überweisung. Ihm genügt es, daß zu einer bestimmten Forderung innerhalb der vorgesehenen Frist der geforderte Geldbetrag tatsächlich überwiesen wird. Nur die Banken und der Absender müssen belegenkönnen, daß tatsächlich nur die berechtigte Person eine Überweisung von einem Konto X getätigt hat. Es wäre daher nur logisch, die "Unterschrift des Auftraggebers" auf dem Beleg zu machen, der beim Kunden/bei der Bank verbleibt.


Übrigens ein "Trick", dessen sich die PSK jahrzehntelang bei "ihren" alten Erlagscheinen bediente.


Es darf daher die Prognose gemacht werden, daß innerhalb kürzester Zeit eine weitere "ultra-neue" und "mega-ergonomische" Zahlscheingeneration auf uns einströmen wird. Heiliger Konfusius, schau oba!


... daß die freundlichen Wahldienste der Parteien illegal sind?


Das "Super"-Wahljahr gibt uns Gelegenheit, um wieder einmal auf eine datenschutzrechtliche Banalität hinzuweisen. Bei der Durchführung der Wahl sind auch Parteienvertreter in den Wahllokalen anwesend. Aufgabe dieser Beobachter ist es, die korrekte Abwicklung zu überwachen. Leider wurde es dabei fürviele Parteien zur Praxis, über ihre Mitglieder Strichlisten zu führen, wer schon bei der Wahl war und wer nicht. Ab Mittag können dann die Bezirks- und Sektionskaiser zeigen, welche Manager- beziehungsweise Blockwartqualitäten in ihnen schlummern.


Mit Zuckerbrot ("Liebe Frau M., wie geht es Ihnen? Sie waren noch nicht wählen? Sind Sie vielleicht krank? Sollen wir Sie zum Wahllokal hinfahren? Kommen's doch vorbei, wir haben auch eine kleine Erfrischung für Sie vorbereitet.") und Peitsche ("Kollege M. dürfen wir Sie erinnern, daß heute Wahltagist. Es gehört zur demokratischen Pflicht jedes Staatsbürgers zu wählen. Denken Sie doch an ihren eigenen Arbeitsplatz und den Schulplatz für Ihre Kinder.") werden potentielle Renegaten auf Vordermann gebracht.


Einladungen, denen sich die Betroffenen nach mehrmaligen Telefonterror meist nur schwer entziehen können. Nur die vorausschauende Ausstellung einer Wahlkarte schützt vor derartig zudringlichen Eingriffen in die Privatsphäre.


Datenschutzrechtlich gesehen handelt es sich bei dem Vorgang um den Abgleich zweier, an sich völlig getrennter Dateien, der Mitgliederdateien der Parteien und der Wählerlisten. Dieser Abgleich ist durch kein Gesetz vorgesehen, die Parteien können ihn nur deshalb durchführen, weil sie die Funktiondes Wahlbeobachters haben. Als diese dürfen sie jedoch das anvertraute Datenmaterial nicht weiterverwerten.


Dieser tausendfache Rechtsbruch bleibt nur deswegen jahraus-jahrein ungeahndet, weil die betroffenen Parteimitglieder sich davor fürchten "etwas gegen die Partei zu unternehmen" und nur Betroffene nach dem DSG Beschwerde einbringen können.


Es wäre daher ein gewaltiger demokratiepolitischer Fortschritt, würden Österreichs Parteien von sich aus ihre Funktionäre soweit zu schulen, bestehende Gesetze einzuhalten.





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