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1993/12/31 Der exekutierte Homecomputer
DIR Es treten auf:
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Es treten auf:

Herr Moser, Grünaktivist der ersten Stunde, Lektor und ... stolzer Besitzer eines Homecomputers. Frau König, ehemals Lebensgefährtin von Herrn Moser, jetzt sein bester Feind. Frau Moser, Diplomandin in Graz, Tochter von Moser Herr Xaver, Anwalt von Frau König Herr Yilon, Anwalt von Herrn Moser HerrX., der unbekannte Exekutor des Bezirksgerichts Wolfsberg (es könnte aber jedes andere in Österreich sein).

Herr Moser und seine Frau haben sich getrennt. Nach der Trennung kommt es zu Komplikationen, Streitigkeiten und finanziellen Forderungen (rund öS 20.000.-). Herr Xaver, Frau Königs Anwalt erwirkt einen Exekutionstitel gegen Herrn Moser, Herr Moser zahlt noch immer nicht. Herr Xaver läßt den ExekutorX. kommen, dieser wird in der PC-Ausstattung des Herrn Moser fündig.

Die EDV-Anlage wird gepfändet, ein Versteigerungstermin wird fixiert. Die EDV-Anlage wird abtransportiert. Nun wird Herr Moser aktiv, immerhin enthält der Computer eigene Aufzeichnungen, Unterlagen zu seiner Lehrtätigkeit und die Diplomarbeit von seiner Tochter. Er schaltet RA Yilon ein, dieservereinbart mit RA Xaver, dem gegnerischen Anwalt, daß dieser seine Klage und sein Exekutionsbegehren zurückzieht, sobald der geforderte Betrag auf seinem Konto einlangt.

Herr Moser zahlt, die Versteigerung naht, die Versteigerung kommt und der PC (mitsamt den Daten) wird versteigert (um wenige tausend Schilling). Herr Moser ist sein Geld und den Computer los.

Was war passiert? Der gegnerische Anwalt hatte "vergessen", auf seinem Konto nachzuschauen, ob der geforderte Betrag tatsächlich eingelangt war. Er konnte - oder wollte - daher nicht die Versteigerung stoppen.

Das Gericht, der Exekutionsbeamte haben formal richtig gehandelt. Sie haben sich an den Sachwert des Gerätes gehalten, daß die darauf gespeicherten Daten einen vielfachen materiellen und ideellen Wert darstellen, derartige Überlegungen kann man einem einfachen Gerichtsbeamten oder Richter nichtzumuten. Woher soll sich dieser bei EDV-Anlagen auskennen?

Der gegnerische Anwalt war halt ein bißchen schlampig, daß er vielleicht ganz bewußt die unverhältnismäßig große Schädigung des Herrn Mosers in Kauf genommen hat, wird schwer zu beweisen sein.

Tatsache ist, daß durch diese Vorgangsweise sowohl Daten beschädigt wurden (Par.126a Strafgesetzbuch) als auch das Recht auf Geheimhaltung persönlicher Daten (Par.1 DSG) mißachtet wurde.

Da zu erwarten ist, daß in Zukunft häufiger Computer gepfändet werden bzw. Home-Computeranlagen immer öfter auch wichtige (sensible Daten) enthalten, besteht für den Gesetzgeber dringender Handlungsbedarf. Ansonsten müßte ernsthaft der pfändende Beamte für die oben genannten Tatbestände zurVerantwortung gezogen werden.

Zwei grundsätzliche Lösungen sind vorstellbar:

A: Computer werden als nicht pfändbare Gegenstände, so wie andere Gegenstände des täglichen Bedarfs deklariert. Dies wäre sicher die datenschutzrechtlich sauberste Lösung.

B: Sollten Computer doch pfändbar sein, dann müßte dem Besitzer ausreichend Gelegenheit gegeben werden, seine persönlichen Daten vom Computer zu sichern und das Gericht müßte sicherstellen, daß anschließend keine Daten "mitversteigert" werden (z. B.: Neuformatieren der mitgelieferten Platte).

Selbstverständlich: alle Personennamen sind frei erfunden, die Geschichte nicht.




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