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1993/12/31 Telefonwerbung ist unzulässig
DIR Nicht neu, aber immer noch aktuell ist die OGH-Entscheidung 4 Ob 388/83 aus 1983. In dieser wurde die Unzulässigkeit von...

Nicht neu, aber immer noch aktuell ist die OGH-Entscheidung 4 Ob 388/83 aus 1983. In dieser wurde die Unzulässigkeit von Telefonwerbung gegenüber Privatpersonen ausdrücklich bestätigt. Derartige Werbeaktivitäten, besonders beliebt im Bereich der "Vermögensberatung" (welches Vermögen wird hier wohlgewinnbringend "beraten"?) und in der Versicherungsbranche ist unzulässig und verstößt gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb.

Aus der Entscheidung des OGH: Zwar sei mit jeder Werbung ein gewisses Maß an Belästigung der angesprochenen Person zwangsläufig verbunden; der Werbende dürfe aber seine Aufdringlichkeit nicht so weit treiben, daß er den Umworbenen in unzumutbarer Weise belästigt oder durch "plumpe Machenschaften"zu überrumpeln sucht.

Unangemessen aufdringliche Werbemethoden verstießen nicht nur wegen dieser Gefahr einer Überrumpelung, sondern schon wegen der Belästigung an sich, welcher der Umworbene ausgesetzt werde, gegen die guten Sitten. ... Gerade die technische Eigenart des Telefons ermögliche ein unkontrollierbaresEindringen in die Privatsphäre des Anschlußinhabers, welcher ja das Gespräch schon deshalb annehmen müsse, um feststellen zu können, ob es sich nicht vielleicht doch um einen für ihn wichtigen Anruf handelt; er müsse also die Werbung zur Kenntnis nehmen, noch bevor er sich überhaupt entscheidenkönne, ob er das Gespräch fortsetzen solle oder nicht.

Wir finden, diesen Aussagen aus 1983 ist nichts hinzuzufügen.




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