1993/12/31 Illegale Studentendateien
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Wie uns erst jetzt bekannt wird, hat die DSK in einer richtungweisenden Entscheidung im Jahr 1992 (DSK 120.401) eine Klarstellung zu den Studentenkarteien getroffen. Die beliebten Prüfungskarteien, die in vielen österreichischen Universitätsinstituten existieren, verstoßen gegen den Datenschutz undsind zu vernichten.
Die Ausgangslage
Herr Ä. studierte an der Universität Innsbruck Geographie. Dabei landete er - konsequenterweise - in der Prüfungsdatei des Instituts für Geographie: "Im Sekretariat des Instituts für Geographie existiert eine Kartei, in der persönliche Daten über alle Studierenden dieser Studienrichtung enthaltensind. Außer dem Namen, dem Geburtsdatum, der Staatsbürgerschaft, der Kontonummer, den Studienrichtungen, dem Studienbeginn, der Heimatanschrift und der Anschrift am Studienort sind insbesondere die Prüfungsdaten (Lehrveranstaltung, Wochenstunden, Note, Datum, Prüfer) karteimäßig erfaßt. Dieausschließlich händisch geführte Studentenkartei wird in einem ständig verschlossenen Schrank aufbewahrt und ist nur den Lehrkräften des Instituts zugänglich. Studenten können auf Verlangen ihre eigene Karte jederzeit einsehen und gegebenenfalls ergänzen bzw. korrigieren lassen."
Die Feststellungen der DSK:
"Die in Frage stehenden Prüfungsdaten des Beschwerdeführers sind schutzwürdig. Die - nach objektiven Kriterien zu beurteilende - Schutzwürdigkeit ergibt sich aus der Tatsache, daß diese Daten nicht allgemein öffentlich zugänglich sind und Rechtsvorschriften über die Führung der Prüfungsevidenz -dazu näheres unten - bestehen. [...] Im konkreten Fall existiert eine gesetzliche Einschränkung des Grundrechts auf Datenschutz durch Par. 79 Abs. 2 lit. f des Universitätsorganisationsgesetzes, BGBl. 458/1975 idgF (UOG): Gemäß dieser Bestimmung obliegt die Führung der Verwaltungsgeschäfte derPrüfer und der Prüfungskommissionen (Par. 26 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) sowie die Ausfertigung von Zeugnissen und ihre Evidenthaltung (Par. 33 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) der Universitätsdirektion;
das oberste Kollegialorgan kann die Ausfertigung von Zeugnissen und ihre Evidenthaltung durch Beschluß den Dekanaten übertragen; weiters kann das oberste Kollegialorgan dem Universitätsdirektor durch Beschluß die Ausschreibung von Prüfungen sowie die Entgegennahme von Prüfungsanmeldungen (Par. 27Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) übertragen.
Aus dieser Bestimmung geht klar hervor, daß der Gesetzgeber im Jahre 1975 (die Möglichkeit der Übertragung von Prüfungsagenden an die Dekanate wurde als Konzession an die Praxis erst mit der Novelle 1978 eingeführt) eine zentrale Führung der Prüfungsevidenz anordnete. Die Führung einer zentralenPrüfungsevidenz hat aller Voraussicht nach eine andere datenschutzrechtliche Qualität als die Führung einer Prüfungsevidenz durch ein Institut (das im wesentlichen nur eine Studienrichtung durchführt), da viele Studierende den Prüfern namentlich und persönlich bekannt sind und schon deshalb dieErmittlung oder gar Übermittlung der Prüfungsdaten einen wesentlich stärkeren persönlichen Bezug aufweist.
Auf Grund dieser klaren gesetzlichen Regelung ist das Führen einer Prüfungsevidenz (durch Ermittlung solcher Daten) durch ein Institut, dem lediglich die Abhaltung von Prüfungen obliegt, nicht zulässig. [...] Der Datenschutzkommission ist die Diskrepanz zwischen der gesetzlichen Regelung des UOG undder vielfach im Bereich der geistes- und naturwissenschaftlichen Fakultäten (Lehrveranstaltungs-Prüfungssystem) geübten Praxis der Evidenthaltungen von Prüfungen an den Instituten bewußt. Solange keine entsprechenden gesetzlichen Regelungen eine dezentrale den Instituten vorgelagerte Prüfungsevidenzermöglichen, kann der rechtmäßige Zustand aber nur durch Änderung der rechtswidrigen Praxis im Sinne der aktuellen Gesetzeslage herbeigeführt werden."
Die Entscheidung:
Damit ergibt sich eine klare Entschdeidung, verbunden mit dem Auftrag, diese Prüfungskartei zu vernichten:
"Das Institut für Geographie der Universität Innsbruck hat dadurch gegen Par. 1 DSG verstoßen, daß es für eine Prüfungskartei der Studierenden der Studienrichtung Geographie sämtliche im Rahmen dieser Studienrichtung anfallenden Prüfungsdaten des W.(*) B.(*) ermittelt hat, wodurch W. B. in seinemverfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt wurde."
Resümee:
Der langjährige ARGE DATEN - Standpunkt, daß alle "privaten" Prüfungssammlungen von Lehrern, Professoren, Schulen und Instituten datenschutzrechtlich illegal sind, wird mit diesem Bescheid eindrucksvoll bestätigt. Wir hoffen, daß das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung alles unternehmenwird, in allen österreichischen Universitäten den rechtmäßigen Zustand (= Beseitigung aller institutsinternen Prüfungskarteien, Listen, Datenbanken) herzustellen.
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