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1993/12/31 Die Videoinstallation
Heute nicht in Form von Konzeptkunst, sondern als alltäglicher "gutnachbarschaftlicher" Kleinkrieg im Gemeindebau.

Zwei Wiener leben Tür an Tür im Gemeindebau, offensichtlich bestehen jedoch unterschiedliche Auffassungen in der Lebensgestaltung. Ergebnis Nr. 1: Spannungen zwischen den Wohnungsparteien.

Ergebnis Nr. 2: Mieter M.(*) läßt zur Überwachung seines Wohnungseingangsbereichs (="Gang") statt dem üblichen Türspion eine Videokamera installieren.

Unabsichtlicher (oder absichtlicher?) Nebeneffekt: Auch der Eingangsbereich des Gegeners wird durch die Kamera erfaßt.

Mieter K.(*) fühlt sich durch diese Vorgangsweise in seiner Privatsphäre beschränkt. Immerhin kann M. bequem vom Lehnstuhl aus mitverfolgen, wer bei K. ein und aus geht. K. bittet uns um Rat.

Unsere Recherchen ergeben dabei wenig ermutigendes: Die bloße Bildüberwachung des Eingangsbereichs stellt keinen Eingriff in die Privatsphäre dar, problematischer wäre es, wenn auch eine Tonüberwachung bzw. Tonaufzeichnung erfolgt. In diesem Fall würde sich Mieter M. nach dem Strafgesetzbuch (Par.120) strafbar machen und könnte mit bis zu einem Jahr Freiheitsentzug bestraft werden. Freilich, die Beweislast läge bei K., er müßte auch den Strafverfolgungsantrag stellen.





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