1993/12/31 Personaldaten
DIR Der Umgang mit Pesonaldaten ist Anlaß zu immer wiederkehrendem Ärgernis. Da bekommen - in der harmlosesten Form des Date...
Der Umgang mit Pesonaldaten ist Anlaß zu immer wiederkehrendem Ärgernis. Da bekommen - in der harmlosesten Form des Datenmißbrauchs - plötzlich verdiente Beamte en block "Einladungen zur Probefahrt einer bekannten bayrischen Automobilmarke" (DIR berichtete). Da werden Informationen über Kollegen inForm des gefürchteten Tratsches (neudeutsch: "Mobbing") weitergegeben.
Oft wird die Datenweitergabe aber wirklich einfach gemacht. So steht im Beamten-Dienstrecht Par.9 unter der Rubrik "Personalverzeichnis": "Abs.1 Jede Dienstbehörde hat über alle ihr unterstehenden Beamten ein Personalverzeichnis zu führen, das zum 1. Jänner jedes Jahres abzuschließen und in das demBeamten auf Verlangen Einsicht zu gewähren ist. Aus Gründen der Übersichtlichkeit können für Teilbereiche getrennte Personalverzeichnisse geführt werden. Auf Wunsch ist dem Beamten eine Kopie des Personalverzeichnisses gegen Kostenersatz zu überlassen."
Der erste Satz dieser Bestimmung ist vorbehaltlos zu unterstreichen. Es gehört zum informationellen Selbstbestimmungsrecht der Arbeitnehmer zu wissen, in welchem personellen Umfeld sie arbeiten. Der letzte Satz dieser Bestimmung ist genauso vorbehaltlos abzulehnen. Wosoll der Sinn des unbeschränkteVerteilen von Personallisten haben?
Natürlich unterliegen diese Daten dem Datenschutz und dem Amtsgeheimnis. Die Versuchung ist jedoch zu groß, Bekannten und Freunden das Verzeichnis zu zeigen, sie einmal "darin blättern zu lassen", ob sie Bekannte finden. Oft ist diese Form des Datenmißbrauchs unnachweisbar.
Nun werden manche fragen, was kann dieses Verzeichnis schon enthalten: Name, Dienststelle, Abteilung, vielleicht noch Telefonnummer. Nicht sehr sensibel, oder?
Abs. 3 von Par.9 gibt dazu detailliert Auskunft: "Im Personalverzeichnis sind folgende Personaldaten anzuführen:
Name und Geburtsdatum, [Happy Birthday vom O-Versand!]
Vorrückungsstichtag,
Dienstantrittstag, [so lange im Amt und noch immer nicht Ministerialrat?]
Tag der Wirksamkeit der Ernennung zum Beamten, [Pragmatisierten geben wir sooo gerne Kredit, ihre C-Bank]
Tag der Wirksamkeit der Ernennung in die Besoldungs- oder Verwendungsgruppe (...), der der Beamte angehört,
Gehaltsstufe und Tag der Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe oder der Erlangung der Dienstalterszulage, [aha, soviel verdient er]
Dienststelle des Beamten."
[] = Anmerkungen des Autors
Es gehört wenig Fantasie dazu, sich vorzustellen, wer ein professionelles (und sicher auch profitables) Interesse an derartigen Personalverzeichnissen hat. (Nachtrag: Daß ein Bewußtsein für die Sensibilität dieser Daten beim Gesetzesautor vorhanden ist, zeigt eine Zusatzklausel zur Ziffer 7 desAbs.3 ("Dienststelle des Beamten"): "Z.7 ist auf jene Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung nicht anzuwenden, durch deren Anführung im Personalverzeichnis militärische Geheimnisse verletzt werden könnten." Leider wurde die Möglichkeit der Verletzung derPersönlichkeitssphäre nicht in Erwägung gezogen.)
Aus unserer Sicht ist diese Bestimmung ein datenschutzrechtlicher Unfug der raschest bereinigt gehört. Eine Sanierungsmöglichkeit, die sich bei der derzeitigen Reform des Besoldungswesens anbietet. Wir haben daher eine entsprechende Stellungnahme an das Bundeskanzleramt weitergeleitet.
Die Stellungnahme im Wortlaut:
"In Par. 9 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes wird das Personalverzeichnis geregelt. Darin werden zu allen Beamten die folgenden Datenarten angeführt:
Name und Geburtsdatum
Vorrückungsstichtag
Dienstantrittstag
Tag der Wirksamkeit der Ernennung zum Beamten
Tag der Wirksamkeit der Ernennung in die jeweilige Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder dgl.
Gehaltsstufe und Tag der Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe oder der Erlangung der Dienstalterszulage
Dienststelle des Beamten
Aus diesen Daten kann unschwer das Gehalt des jeweiligen Beamten errechnet werden. Das Verzeichnis kann von jedem Beamten derselben Dienststelle erworben werden, ist also einer großen Zahl von Personen zugänglich.
Die ARGE DATEN sieht darin einen schweren Eingriff in das verfassungsmäßig geschützte Recht auf Datenschutz. In dieses darf nach Par. 1 Abs. 2 DSG und Art. 8 Abs. 2 MRK nur eingegriffen werden, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist. Keiner der dort angeführten Gründe trifft im konkretenFall zu. Der Paragraph ist daher höchstwahrscheinlich verfassungswidrig.
Aus der Sicht der ARGE DATEN ist es selbstverständlich, daß die Daten in der Personalabteilung evident gehalten werden dürfen. Ebenso selbstverständlich ist, daß ein Verzeichnis der Beamten einer Behörde, nach Dienststellen gegliedert (und mit den Telefonnummern versehen) sehr praktisch ist. Esbesteht aber nicht der geringste Grund, heikle Daten wie das Geburtsdatum und die Gehaltsdaten quasi öffentlich zugänglich zu machen. Par. 9 sollte also dahingehend geändert werden, daß nur der Name, allfällige Titel und die Dienststelle weitergegeben werden dürfen."
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